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   OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20   

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https://dejure.org/2021,11378
OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20 (https://dejure.org/2021,11378)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2021 - 4 U 2442/20 (https://dejure.org/2021,11378)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 (https://dejure.org/2021,11378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Auch dann, wenn der Störer die Beweislast für die Wahrheit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Behauptung trägt, kann den Verletzen eine sekundäre Darlegungslast treffen, sich zu den zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen zu erklären. 2. Ein gewerblich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorwurf der "Abzocke" kann hinzunehmen sein

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf Berichterstattungen Qualifizierung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung Sekundäre Darlegungslast des Verletzten Vorwurf der Abzocke

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 3 O 2594/19
  • OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 979
  • afp 2021, 284
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 6 - 7, juris; Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - juris).

    Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, juris; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03).

    Ist dies aber nicht der Fall, muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 21, juris).

    Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss daher im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 23, juris).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N.).

    Werturteile, insbesondere in Form von Gewerbekritik, müssen sich Unternehmen bis zur Grenze der Schmähkritik gefallen lassen, selbst wenn sie überzogen, plakativ oder polemisch sind (so auch Gostomzyk NJW 2008, 2082, 2084; BGH NJW 2009, 3580, 3581f - Unsaubere Geschäfte; Senat, BeckRS 2011, 27291).

  • OLG Dresden, 08.09.2011 - 4 U 459/11

    Umfang der Wirkung eines Vergleichs über die Unterlassung von Äußerungen in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau kann lediglich Abwägungsrelevanz entfalten (Senat, Urteil vom 08. September 2011 - 4 U 459/11 -, Rn. 25, juris; vgl. OLG Köln Urteil vom 19. Dezember 2006 - 15 U 110/06 - juris).

    Werturteile, insbesondere in Form von Gewerbekritik, müssen sich Unternehmen bis zur Grenze der Schmähkritik gefallen lassen, selbst wenn sie überzogen, plakativ oder polemisch sind (so auch Gostomzyk NJW 2008, 2082, 2084; BGH NJW 2009, 3580, 3581f - Unsaubere Geschäfte; Senat, BeckRS 2011, 27291).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07).

    Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, juris; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    An die Zulässigkeit öffentlicher Kritik dürfen daher keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980, Az.: 1 BvR 103/77, BVerfGE 54, 129 (137) mit weiteren Nachweisen).

    Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980, Az.: 1 BvR 103/77, BVerfGE 54, 129 (137), Beschluss vom 11. Mai 1976, Az.: 1 BvR 163/72, BVerfGE 42, 163 (170) jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., BGH, Urteile vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35 mwN; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN).

    Genügt der Anspruchsgegner dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19; Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - juris).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 6 - 7, juris; Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - juris).

    Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, juris; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016 - 3019; Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 (11)).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Ist eine Nachfrage bei dem Betroffenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos, kann von der Einholung einer Stellungnahme aber abgesehen werden (BGH, Urteil vom 30.1.1996 - NJW 1996, 1131ff.; Paschke/Berlit/Meyer, aaO.).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20
    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016 - 3019; Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 (11)).
  • OLG Hamburg, 08.04.2008 - 7 U 21/07

    Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung auf die Verbreitung

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02

    Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • OLG Köln, 19.12.2006 - 15 U 110/06

    Rechtsschutz bei Streit um Verwendung des Begriffs Gen-Milch zwischen

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • KG, 02.07.2007 - 10 U 141/06

    Zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 16 U 179/17

    Unterlassung einer veröffentlichten Wortberichterstattung

  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 22, juris).

    Enthält eine Äußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt aller Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 24, juris).

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 779/23

    Vollzug einer einstweiligen Verfügung über beA: Keine weitere Beglaubigung

    c) Die Interessen- und Güterabwägung hat weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 5 Abs. 1 GG eine gesteigerte Bedeutung zukommt, wenn es - wie hier - um das Ansehen eines Unternehmens und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (Senat, Beschl. vom 26.03.2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 29, juris).
  • OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23

    Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 22).
  • OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 944/22

    Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 22, juris).
  • OLG Dresden, 15.09.2021 - 4 U 1214/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck

    Der Senat hat bereits entschieden, dass außerhalb des Bereichs der "klassischen" Verdachtsberichterstattung die Anforderungen an die einzuholende Stellungnahme des Betroffenen abzusenken und die Unterschiede zu einer Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat auch im Rahmen der Abwägung, ob das für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderliche berechtigte Interesse vorliegt, zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 16.8.2021 - 4 U 1576/21 z.V. bestimmt; vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, juris).
  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 4 U 1083/22

    Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Zurechnung einer Äußerung eines

    Ist dies aber nicht der Fall, muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 21, juris; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 24, juris).
  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 22, juris).
  • OLG Dresden, 16.08.2021 - 4 U 1576/21

    1. Die Formulierung in einer Berichterstattung, ein Umstand werde

    Selbst wenn aber auch eine Verdachtsäußerung über nicht strafrechtliche, jedoch moralisch fragwürdige und mit einem sozialen Unwerturteil verbundene Verfehlungen im Grundsatz unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung fallen sollte (so OLG Köln, Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20 -, Rn. 29, juris), sind bei derartigen Vorwürfen sowohl die Anforderungen an die einzuholende Stellungnahme des Betroffenen (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, juris) als an das für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderliche berechtigte Interesse im Rahmen der Abwägung (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O. m.w.N.) abzusenken; gleiches gilt für das gebotene Mindestmaß an Beweistatsachen.
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