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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.03.2015 - 4 U 265/14   

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OLG Frankfurt, 16.03.2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vertraglich vereinbarte Schriftform zur Kündigung eines Werkvertrags auch bei per Mail verschicktem eingescanntem Kündigungsschreiben gewahrt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung unterschrieben, eingescannt und per E-Mail verschickt: Schriftform gewahrt! (IBR 2016, 223)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19

    Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker

    Insofern entspreche eine Mitteilung der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform im Sinne des § 127 BGB, wenn sie in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten entstehen lasse, von wem dieses Schreiben stamme und dass damit die Kündigung des Vertragsverhältnisses begehrt werde (vgl. z. B.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14, juris).

    Dem stehe auch die unter § 9 Ziffer 1 der Basis-Vereinbarung vom 13.12.2016/06.02.2017 vereinbarte doppelte Schriftformklausel nicht entgegen, weil die Beklagte bei der Kündigungserklärung nicht von der vereinbarten Schriftform abgewichen sei, sondern die Schriftform im Sinne des § 127 BGB eingehalten habe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015, a. a. O.).

  • ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18

    Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

    Insofern entspricht eine Mitteilung der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform im Sinne des § 127 BGB, wenn sie in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten entstehen lässt, von wem dieses Schreiben stammt und dass damit die Kündigung des Vertragsverhältnisses begehrt wird (z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14, zitiert nach juris).

    Dem steht auch die unter § 9 Ziffer 1 der Basis-Vereinbarung vom 13.12.2016/06.02.2017 vereinbarte doppelte Schriftformklausel nicht entgegen, weil die Beklagte bei der Kündigungserklärung nicht von der vereinbarten Schriftform abgewichen ist, sondern die Schriftform im Sinne des § 127 BGB eingehalten hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 04.10.2016 - 21 U 142/15

    E-Mail wahrt vereinbartes Schriftformerfordernis!

    Die sich aus dem Zusammentreffen der wechselseitigen Erklärungen ergebende Einigung ist formwirksam zustande gekommen, denn die telekommunikative Übermittlung der beiderseitigen Willenserklärungen per e-Mail war jedenfalls gem. § 127 II BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.03.2015, Az. 4 U 265/14, BeckRS 2016, 02467 = IBR 2016, 2472; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 2 W 35/13, BeckRS 2013, 08576; MüKo/Einsele, BGB, 7. Aufl., § 127 Rn. 10-11).
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   OLG Frankfurt, 10.02.2015 - 4 U 265/14   

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OLG Frankfurt, 10.02.2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.02.2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 4 U 265/14 (https://dejure.org/2015,31023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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