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   OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19   

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https://dejure.org/2021,3493
OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19 (https://dejure.org/2021,3493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.02.2021 - 4 U 274/19 (https://dejure.org/2021,3493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19 (https://dejure.org/2021,3493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 291 BGB, § 826 BGB, § 256 Abs 1 ZPO
    Dieselskandal: Nur auf dem Prüfstand wirkende schadstoffmindernde schnelle Aufwärmfunktion kann Anspruch aus § 826 BGB begründen

  • IWW

    § 291 BGB, § 826 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO
    BGB, ZPO

  • rechtsportal.de

    § 291 BGB ; § 826 BGB ; § 256 Abs 1 ZPO
    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Motoraufwärmfunktion als unzulässige Abschalteinrichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Audi zu Schadenersatz verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht daraus, dass sich ein Fahrzeugkäufer die Entscheidung offenhalten möchte, ob er entweder das Fahrzeug zurückgibt und den Kaufpreis zurückfordert oder das Fahrzeug behält und einen Minderwert als ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die anzurechnenden Nutzungsvorteile im Fall der Rückgabe des Fahrzeugs nicht nach einem geminderten, sondern nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 81, zitiert nach juris).

    Im Streitfall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte nach der vom Bundesgerichtshof getroffenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, zitiert nach juris) wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet.

    Dies bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten (OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 39/20 -, Rn. 54; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020 - 8 U 1803/19 -, Rn. 34, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 -, Rn. 58 m.w.N., zitiert nach juris), als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrtbundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, 19 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O, Rn. 38; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 89; OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 63).

    d) Es ist nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (a.a.O., Rn. 60-63) dargestellten Maßstäben auch ein auf den ungewollten und unvernünftigen Vertragsabschluss bezogener Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB haftungsbegründend handelnden Personen feststellbar.

    Die Klägerin muss sich nach der überzeugenden Würdigung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25. Mai 2020 (a.a.O., Rn. 64-77), auf die der Senat Bezug nimmt, im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gezogenen Nutzungen des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen.

    Der Senat bemisst die Höhe der Nutzungsvorteile der Klägerin in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Mai 2020 (a.a.O., Rn. 80-83) gebilligten Berechnungsweise, indem er ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 54.000,- Euro durch die bei dem Gebrauchtfahrzeug zum Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung teilt und mit den bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gefahrenen Kilometern multipliziert.

    Dies stellte eine deutliche Zuvielforderung dar, so dass die Beklagte durch das Schreiben nicht in Verzug geriet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 86, zitiert nach juris).

    Die Klägerin forderte unter Außerachtlassung des anzurechnenden Nutzungsersatzes sowie später auch wegen der verlangten Deliktszinsen erheblich zu viel, so dass durchgehend ein deutlich zu hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof die hier maßgeblichen Fragen nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils in seinen Entscheidungen zum Motor EA 189 bereits geklärt hat (insbesondere durch Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Befürchtet der Kläger den Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden reinen Vermögensschaden, hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 77 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, Rn. 27 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 -, Rn. 11 m.w.N., zitiert nach juris).

    Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 16.10.2020 - 11 U 2/20

    Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Dies bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten (OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 39/20 -, Rn. 54; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020 - 8 U 1803/19 -, Rn. 34, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 -, Rn. 58 m.w.N., zitiert nach juris), als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrtbundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, 19 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O, Rn. 38; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 89; OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 63).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Die Sittenwidrigkeit war - anders als in Fällen betreffend den Motor EA 189 (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 38 m.w.N., zitiert nach juris) - zum Zeitpunkt des nach September 2015 erfolgten Vertragsschlusses auch noch nicht wieder entfallen, denn die Beklagte hatte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, zu diesem Zeitpunkt betreffend den streitgegenständlichen Motor nicht durch die Strategie ersetzt, an die Öffentlichkeit zu treten (OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 62; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 53).
  • OLG Koblenz, 05.06.2020 - 8 U 1803/19

    Abgasskandal: Schadenersatz bei Audi SQ5 TDI mit 3-Liter-Motor

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Dies bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten (OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 39/20 -, Rn. 54; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020 - 8 U 1803/19 -, Rn. 34, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 -, Rn. 58 m.w.N., zitiert nach juris), als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrtbundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, 19 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O, Rn. 38; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 89; OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 63).
  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 39/20

    Deliktshaftung des Herstellers eines vom sog. Dieselabgasskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Dies bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten (OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 39/20 -, Rn. 54; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020 - 8 U 1803/19 -, Rn. 34, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 -, Rn. 58 m.w.N., zitiert nach juris), als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrtbundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, 19 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O, Rn. 38; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 89; OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 63).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Die Gebührenbemessung ist ferner auch unter dem Aspekt des dem Rechtsanwalt bei der Bemessung von Rahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessensspielraums nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, Rn. 7 f., zitiert nach juris).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Nach der überzeugenden Würdigung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, steht der Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt.
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Denn es war zu berücksichtigen, dass der Kaufpreiserstattungsanspruch erst infolge der seit Rechtshängigkeit gefahrenen Kilometer auf den zuerkannten Betrag herabgesunken ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn.38, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19
    Die auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage ist dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von welcher abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, unzulässig (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11

    Erbbaurechtsvertrag: Voraussetzungen einer Erbbauzinsanpassung nach der

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • OLG Koblenz, 30.08.2021 - 12 U 1835/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Seine Argumentation, es sei noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger das Fahrzeug zurückgebe oder behalte, verfängt daher nicht und wäre auch nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen, weil es sich insoweit um einen allein von seiner Willensentschließung abhängigen Umstand handelt, die ihm heute ebenso möglich ist wie in der Zukunft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329, Rdnr. 39).

    Denn aufgrund des vom KBA genehmigten Software-Updates (siehe die von dem Beklagten zu 1. als Anlage B2 und von der Beklagten zu 2. Als Anlage B6 vorgelegte Bestätigung) bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Entzug der Typengehmigung ernstlich drohte (vgl. ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329, Leitsatz 1).

    Der Senat legt insoweit seiner Entscheidungsfindung die Beurteilung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung als zutreffend zugrunde und bewertet die Verwendung der sogenannten Aufwärmstrategie in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten, als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, juris Rdnr. 16, 19; OLG Koblenz, Urteil vom 05. Juni 2020, 8 U 1803/19, juris; Urteil vom 12. März 2021, 8 U 859/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 257/19, BeckRS 2021, 2511; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2020, 8 U 39/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020, 11 U 2/20, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. November 2020, 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423).

    Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten gilt der Vortrag der Klägerseite zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 2. nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, juris Rdnr. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 274/19, juris Rdnr. 57 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021, 4 U 257/19, juris Rdnr. 29 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 05. Juni 2020, 8 U 1803/19, a.a.O. Rdnr. 63 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 02.08.2021 - 23 O 35/21
    Die gesamte Konstruktion war daher darauf ausgelegt, über die Manipulation zu täuschen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 46-60, beck-online).

    Mithin gilt der Vortrag der Klägerseite zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 46-60, beck-online).

    In diesem Sinne hat die Beklagte die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, durch ihr einer arglistigen Täuschung gleichstehendes sittenwidriges Verhalten zum Abschluss des Kaufvertrags über das mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug veranlasst und die Klägerin damit geschädigt, weil diese eine für ihre Zwecke nicht voll brauchbare Gegenleistung erhalten hat, die den Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig und nachteilig erscheinen lässt (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 46-60, beck-online).

    Das Gericht hat vor dem Hintergrund, dass der Vorstand der Beklagten oder zumindest einzelne seiner Mitglieder Kenntnis von der mit der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen strategischen Entscheidung hatten und diese auch jahrelang umgesetzt wurde, keine Zweifel daran, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder die mit dem ungewollten Vertragsabschluss eines Käufers verbundene Schädigung vorausgesehen und zur Erreichung der mit der strategischen Entscheidung angestrebten Zwecke billigend in Kauf genommen haben (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 61-65, beck-online).

    Dies stellte eine deutliche Zuvielforderung dar, so dass die Beklagte durch das Schreiben nicht in Verzug geriet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 86, zitiert nach juris; (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 71, beck-online).

    Die Klägerin forderte unter Außerachtlassung des anzurechnenden Nutzungsersatzes erheblich zu viel, so dass durchgehend ein deutlich zu hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 - 4 U 274/19, BeckRS 2021, 4329 Rn. 75, beck-online).

  • OLG Naumburg, 28.10.2022 - 7 U 47/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Berechnung

    (2) Der Senat legt seiner Entscheidung die Beurteilung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrtbundesamt als zutreffend zugrunde und bewertet die Verwendung der sog. Aufwärmstrategie in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten, ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21).

    Der Senat gelangt deshalb im Rahmen einer umfassenden Würdigung der zugrundeliegenden Umstände zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung der Aufwärmstrategie im Motor des klägerischen Fahrzeuges, was das Kraftfahrtbundesamt zu einem verpflichtenden Rückruf auch des streitgegenständlichen Pkw veranlasste, die Erwerber im Ergebnis daher genauso getäuscht wurden wie durch Verwendung der Kippschalter-Logik mit Prüfstanderkennung in dem Motor EA 189, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 zugrunde lag (vgl. ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Köln, Urteil vom 04. November 2021 - 12 U 28/20, Rdn. 36, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21; OLG Naumburg, Urteil vom 25. März 2022 - 7 U 59/21).

    Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten gilt die Behauptung des Klägers zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rdn. 39, NJW 2020, 1962; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433, Rdn. 28; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21).

  • OLG Stuttgart, 13.04.2021 - 16a U 718/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer

    Soweit die Klägerin weiterhin die Kosten der Verteidigung gegen (mögliche und künftige) Stilllegungsmaßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörden ins Feld führt, so erschließt sich dem Senat nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage sich die Klägerin gegen eine behördliche Anordnung wehren sollte, die ihr aufgäbe, ihr Fahrzeug durch Aufspielen des Updates in einen der Typgenehmigung entsprechenden Zustand zu versetzen, zumal sie selbst zu Recht vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 274/19 -, juris Rn. 56).

    Dass sich die Klägerin ein von ihr angenommenes Wahlrecht zwischen großem (Rückabwicklung) und kleinem Schadensersatz (Ersatz der Wertminderung) offenhalten möchte, trägt ein Feststellungsinteresse ebenfalls nicht (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 274/19 -, juris Rn. 53).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 71/20

    Sekundäre Darlegungslast beim Dieselskandal und Vorteilsausgleichung

    Soweit der Kläger weiterhin die Kosten der Verteidigung gegen (mögliche und künftige) Stilllegungsmaßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörden ins Feld führt, erschließt sich dem Senat nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage sich der Kläger gegen eine behördliche Anordnung wehren sollte, die ihm aufgäbe, das Fahrzeug durch Aufspielen des Updates in einen der Typgenehmigung entsprechenden Zustand zu versetzen, zumal er selbst zu Recht vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 274/19 -, juris Rn. 56).

    Dass sich der Kläger ein von ihm angenommenes Wahlrecht zwischen großem (Rückabwicklung) und kleinem Schadensersatz (Ersatz der Wertminderung) offenhalten möchte, trägt ein Feststellungsinteresse ebenfalls nicht (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 274/19 -, juris Rn. 53).

  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 1 U 1685/20

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Haftung

    Vor diesem Hintergrund stellen Steuernachforderungen nur eine denktheoretische Möglichkeit dar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021 - 4 U 274/19).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2022 - 6 U 100/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Dabei wird der SCR-Katalysator schnell auf Betriebstemperatur gebracht, um den Schadstoffausstoß zu reduzieren (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021, Az.: 4 U 274/19, Rn. 63).

    Die Aufwärmfunktion bei der streitgegenständlichen Motorreihe ist in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2021, Az.: 4 U 274/19; OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020, Az.: 8 U 39/20, Rn. 54 zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2020, Az.: 8 U 1803/19, Rn. 34, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020, Az.: 11 U 2/20, Rn. 58 m.w.N., zitiert nach juris), als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu bewerten, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch - wie die verpflichtenden Rückrufe und die Anforderung eines Updates durch das Kraftfahrtbundesamt zeigen - mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 16, 19 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O, Rdnr. 38; OLG Oldenburg, a.a.O., Rdnr. 89; OLG Naumburg, a.a.O., Rdnr. 63).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20

    Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO

    Vor diesem Hintergrund stellen Steuernachforderungen nur eine denktheoretische Möglichkeit dar, mit der aber nicht ernsthaft gerechnet werden muss (so auch: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.2.2021 - 4 U 274/19 -, Rn. 55, juris).
  • OLG München, 31.05.2021 - 21 U 3245/20

    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit

    Er beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az. 4 U 274/19, bei dem für den Motor EA 897 eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB bejaht worden sei.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.02.2021, Az. 4 U 274/19, betrifft zwar ebenfalls einen 3.0 TDI Motor der Beklagten, doch hatte dort die Beklagte selbst angegeben, dass der Rückruf wegen der "Aufwärmfunktion" erfolgt sei (OLG Frankfurt, aaO, Rn. 17) und das Oberlandesgericht hatte eine sittenwidrige Schädigung wegen der Aufheizstrategie bejaht (aaO, Rn. 48 ff).

  • OLG Frankfurt, 01.04.2022 - 12 U 135/21

    Dieselskandal: Unsubtantiierter Vortrag zu Abschalteinrichtung bei Motor EA896

    Das Landgericht ignoriere zahlreiche andere Urteile zum EA 896 Gen2 (vgl. Bl. 200 ff.; u.a. OLG Naumburg, OLG Koblenz, OLG Frankfurt 4 U 257/19 und 4 U 274/19).
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