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   OLG Düsseldorf, 22.06.1976 - 4 U 292/75   

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https://dejure.org/1976,1763
OLG Düsseldorf, 22.06.1976 - 4 U 292/75 (https://dejure.org/1976,1763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.1976 - 4 U 292/75 (https://dejure.org/1976,1763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - 4 U 292/75 (https://dejure.org/1976,1763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mieten eines Reitpferdes; Schaden; Tierhalterhaftung; Sorgfalt

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2137
  • MDR 1977, 52
  • VersR 1977, 182
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 10.04.2018 - 14 U 147/17

    Betriebsgefahr, Tiergefahr, Abwägung, Seitenabstand, Begegnung Pferd

    Der Zeugin M. standen auch verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung, um die Situation zu entschärfen oder zumindest die Gefahr zu reduzieren: sie hätte insbesondere rechtzeitig vom Pferd absitzen und es am kurzen Zügel führen können (so auch in einem ähnlichen Fall: OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. Juni 1976 - 4 U 292/75 -, Rn. 35 bei juris), sie hätte ein Stück zurückreiten können, um die Begegnung mit dem Lkw an einer breiteren Stelle zu ermöglichen, sie hätte gegebenenfalls auch eine Verständigung mit dem Beklagten zu 1 herbeiführen können.
  • OLG Hamm, 26.09.2002 - 6 U 14/02

    Schutzbereich der Tierhalterhaftung

    Zwar wird teilweise vertreten, daß der Geschädigte Vertragspartner des Tierhalters - das gleiche müßte für dessen Erfüllungsgehilfen gelten - zunächst beweisen müsse, daß er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 76, 2137; BGH VersR 92, 1146).
  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer

    Die in der Kommentarliteratur überwiegend als "h.M." bezeichnete Ansicht (MüKomm, BGB , 2. Aufl., RN 25 zu § 833 m. N.; Staudinger, BGB , 12. Aufl., RN 85 zu § 833 m. N.; BGB -RGRK/Kreft, 12. Aufl., RN 69 zu § 833 m. N.) geht davon aus, daß ein Vertragspartner des Tierhalters, wie ein Trainer, ein Tierarzt, oder ein Hufschmied, angesichts der diesem Personenkreis bekannten Tiergefahr zwar keinen konkludenten Ausschluß der Tierhalterhaftung akzeptiere, aber, stillschweigend, eine vertragliche Nebenpflicht zur Beobachtung erhöhter Sorgfalt übernommen habe, und Ansprüche bei einem in seinem, des Vertragspartners, Rechtskreis eingetretenen Schaden nur dann geltend machen könne, wenn er, der Vertragspartner, die Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen vermag (ebenso: OLG Düsseldorf NJW 76, 2137; Palandt/Thomas, BGB , 56. Aufl., RN 3 zu § 833).
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