Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; BGB § 255; ; BGB § 291; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 423
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beratungspflichten des Vermittlers von Beteiligungen an Windkraftwerken
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.01.2007 - 15 O 477/06
- OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
- BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung ; Widerruf eines Vorausdarlehensvertrages; Verjährung von Schadensersatzansprüchen; Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten mangels Aufkärung über die fehlende ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
HWiG § 3
- rechtsportal.de
HWiG § 3
Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu den Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 31.01.2007 - 11 O 71/05
- OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei …
Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - (unter A I. 1.a)) ausgeführt hat, gilt dies sowohl für die nach dem Klägervortrag fehlende Aufklärung in Bezug auf die Bedeutung des Disagios oder die Zinssubventionierung durch die A... AG - hier wird der fehlende Zuschnitt des Vortrags auf den konkreten Streitfall offenbar, denn die A... AG war vorliegend nicht an dem Verkauf beteiligt - als auch für die angeblich fehlende Aufklärung über Nachteile der Kombination eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander anzusparenden Bausparverträgen.
Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 (dort S. 21, Bl. 1666 d.A.) vorgetragen haben, "Mietpoolausschüttungen erhalten sie nicht", ist dieses Sachvorbringen (im Präsens) unerheblich, weil - wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit den Klägern nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mietpoolergebnisse herangezogen werden können.
Auch insoweit fehlt es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - bereits an einem hinreichend präzisen Vortrag der Kläger zur Höhe der angeblich verstecken Innenprovisionen.
Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in den hier beispielhaft eingereichten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen von denjenigen in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ).
Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.
Hierzu hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt, dass allein die Umstände, die ein systematisches, institutionelles Zusammenwirken der Beklagten mit der A... AG als Verkäuferin und der H...-Gruppe als Vermittler und Verwalter der Mietpoolgemeinschaften begründen, insbesondere die Finanzierung einer Vielzahl von Eigentumswohnungskäufen in demselben Objekt, die Ausstattung der Vermittler mit Anträgen auf Abschluss der Darlehens- und Bausparverträge oder das Abhängigmachen der Auszahlung des Darlehens von dem Beitritt zu dem Mietpool, für eine nach außen erkennbare Übernahme von über die Finanzierung hinausgehenden Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers durch die Beklagten nicht ausreichen.
Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.
- OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach …
Eine solche kann schon deshalb nicht geschuldet sein, weil, wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - sowie vom 10.06.2009 - 4 U 114/08 - ausgeführt hat, für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Beklagten nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mieteinnahmen herangezogen werden können.Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.