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   OLG Hamm, 17.11.2015 - I-4 U 34/15   

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OLG Hamm, 17.11.2015 - I-4 U 34/15 (https://dejure.org/2015,41890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2015 - I-4 U 34/15 (https://dejure.org/2015,41890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 2015 - I-4 U 34/15 (https://dejure.org/2015,41890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 5, 97a Abs. 3 Satz 1, 43, 13 UrhG
    Übertragungszweckgedanke, Lizenzanalogie, angemessene Lizenzgebühr, Honorarempfehlungen MFM, Auftragsproduktionen, Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers, Werbefotografien, unterlassener Urhebervermerk, Gegenstandswert bei urheberrechtswidriger ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Übertragungszweckgedanke, Lizenzanalogie, angemessene Lizenzgebühr, Honorarempfehlungen MFM, Auftragsproduktionen, Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers, Werbefotografien, unterlassener Urhebervermerk, Gegenstandswert bei urheberrechtswidriger ...

  • webshoprecht.de

    Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr

  • damm-legal.de

    Schadensberechnung für unberechtigte Fotonutzung - MFM-Tarife auch im gewerblichen Bereich nicht immer anwendbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Nutzungsrechts an für einen Katalog erstellten Modefotografien

  • online-und-recht.de

    Schadensersatz bei Online-Foto-Klau

  • kanzlei.biz

    Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos auf der Homepage

  • debier datenbank

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16, 19a, 31 Abs. 5, 43, 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 2
    Umfang des Nutzungsrechts an für einen Katalog erstellten Modefotografien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Schadensberechnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Schadensberechnung für unberechtigte Fotonutzung - MFM-Tarife auch im gewerblichen Bereich nicht immer anwendbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung auch im gewerblichen Bereich - MFM-Tarife nicht anwenbar

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Fotorecht: Händler abgemahnt wegen Fotos vom Hersteller

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Lizenzanalogie: Zur Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig auf Homepages veröffentlichten Fotos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lizenzanalogie: Zur Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig auf Homepages veröffentlichten Fotos

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Unberechtigte Fotoverwendung - Schadenersatz 10EUR pro Bild

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Oberlandesgericht Hamm klärt die Schadensberechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Honorarhöhe lässt keinen Schluss auf Umfang von übertragenen Nutzungsrechten zu

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig auf Homepages veröffentlichten Fotos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Honorarhöhe lässt keinen Schluss auf Umfang von übertragenen Nutzungsrechten zu

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der MFM-Tabelle bei Online-Foto-Klau-Fällen

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Fotorecht: Urheberrechtsverletzung durch unlizensierte Fotos auf Homepage des Vertrags- Händlers- OLG Hamm: 10 Euro je Foto Schadensersatz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Fotos im Internet: Wie berechnet sich der Schaden?

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Fotorecht: 10 Schadensersatz nach ungenehmigter Folgelizenzierung von Auftragsfotos durch Dritte

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Fotos: Schadensberechnung konkretisiert

Besprechungen u.ä. (5)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fotoklau: zu Grundsätzen des Schadensersatzes

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei Produktfotos

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz 10 € bei Werbefotos

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei Produktfotos

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe des Schadensersatzes bei urheberrechtswidriger Veröffentlichung von Fotografien auf einer Homepage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 188
  • MMR 2016, 549
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Köln, 25.08.2014 - 6 W 123/14

    Streitwert einer Klage auf dem Gebiet des Urheberrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln WRP 2014, 1236; KG ZUM-RD 2011, 543; Jan Bernd Nordemann in Fromm/ Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223).

    Allerdings muss auch dem Umstand, dass die Beklagte mit der urheberrechtswidrigen Verwendung der in Rede stehenden Fotos den eigenen Absatz ihres Einzelhandelsgeschäfts, wenn auch keineswegs in gleichem Maße wie bei einer Nutzung im Rahmen eines bundesweiten Onlineshops (vgl. hierzu OLG Köln WRP 2014, 1236; Übersicht bei Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223 mwN) förderte, ins Gewicht fallen.

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Dem hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 780 - Motoradteile ).

    Denn die Urheberbezeichnung kann Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen (BGH GRUR 2015, 780, 784 - Motoradteile ; Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Es existiere - wie auch die Entscheidung des BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies zeige - keine Grundregel, wonach ein Fotograf stets eine Lizenzgebühr im dreistelligen Eurobereich pro Bild erhalte.

    Dementsprechend kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz, wenn auch lediglich in Höhe von insgesamt 110 EUR, mithin 10 EUR pro Foto verlangen (vgl. zur Größenordnung BGH GRUR 2015, 258, 263 - CT-Paradies ).

  • OLG Hamm, 15.05.2001 - 4 U 33/01

    Ftp-Explorer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu beauftragen (u.a. BGH GRUR 2008, 996, 999 - Clone CD ; Senat MMR 2001, 611, 612 - FTP-Explorer ; ausführlich hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrheberR, 11. Aufl., § 97a UrhG RN. 38f. mwN).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Vielmehr muss auch bedacht werden, dass Lizenzvertragsparteien erfahrungsgemäß berücksichtigen, dass und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat (BGH GRUR 2006, 136, 138 - Pressefotos ).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 20 U 138/05

    Doppelter Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Dass hierfür kein Honorar gezahlt wurde, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu beauftragen (u.a. BGH GRUR 2008, 996, 999 - Clone CD ; Senat MMR 2001, 611, 612 - FTP-Explorer ; ausführlich hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrheberR, 11. Aufl., § 97a UrhG RN. 38f. mwN).
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Darüber hinaus kann der Kläger verzugsunabhängig Zinsen in der beanspruchten Höhe ab Rechtsverletzung verlangen (vgl. BGH GRUR 1982, 301 - Fersenabstützvorrichtung ; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 74).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie ).
  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 75/07

    Urheberrechtsverletzung: Anspruch auf Schadenersatz, die Herausgabe von Dias und

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
    Da die Weitergabe der Fotos an die Händler nur einen "Annex" zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Fotografien auf der Homepage der Nebenintervenientin darstellt, könnte der Kläger hierfür auch nur einen Erhöhungsbetrag zu dieser bereits für die erlaubte Nutzung bezahlten Vergütung verlangen (vgl. u.a. OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 382, 390; Jan Bernd Nordemann in Fromm /Nordemann, § 97 Rn. 109 mwN).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

  • KG, 30.12.2010 - 24 W 100/10

    Urheberrecht: Streitwert für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie

  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 22 U 98/13

    Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr für einfache, nicht

  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 22 W 58/12

    Streitwert der Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen der

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 174/01

    "Comic-Übersetzungen III"; Einräumung von Nutzungsrechten an einem Verlagsprodukt

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • LG Bochum, 15.01.2015 - 8 O 267/14

    Umfang eines Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung u.

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14

    Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015  4 U 34/15, juris Rn. 173).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015  4 U 34/15, juris Rn. 173).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 44/15

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines

    aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015  4 U 34/15, juris Rn. 173).
  • OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
    Er ist wie jeder andere Urheber auch darauf angewiesen, wirtschaftlich angemessen an dem aus seinem Werk gezogenen Nutzen beteiligt zu werden (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 86, zu einem Parallelfall betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 11 W 8/20

    Streitwert bei Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen

    Solche Anzeichen können sich aus dem unterbreiteten Sachverhalt unter Heranziehung der Erfahrung des befassten Gerichts und der üblichen Wertfestsetzung in gleichartigen Fällen ergeben (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 32 Sa 49/16

    Gerichtsstandbestimmung; Urheberrecht; Streitwert; Unterlassung; Verweisung;

    Die Kammer beabsichtige, den Streitwert auf 3.500 EUR festzusetzen, wobei sie "den Antrag zu Ziff. 1 mit 2.000 EUR (vgl. OLG Hamm, Urteil 17.11.2015, 4 U 34/15)", den Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 mit 500 EUR und den Feststellungsantrag zu Ziff. 3 mit 1.000 EUR" bewerte.

    Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 172; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 - 24 W 100/10, juris Rn. 4; Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, beck-online).

    Die Streitwertangaben der Klägerseite haben indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 - 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 172 m.w.N.).

    Ein Anhaltspunkt für die Gründe der Festsetzung des Streitwerts und die Auffassung des Landgerichts C zu dessen Höhe findet sich allein in dem Hinweis zu der beabsichtigten Streitwertbewertung der Landgerichts C. Dort hat das Landgericht C - ausgesprochen karg - seine von der Angabe in der Klageschrift abweichende beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts auf den in Klammer gesetzten Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm zu 4 U 34/15 gestützt und zudem ausgeführt, dass bislang keine Ausführungen der Klägerseite vorlägen, die erkennen ließen, wie der Kläger den Streitwert bemesse.

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Berücksichtigt man sodann, dass es von 2004 bis 2006 erfahrungsgemäß zu einer Preissteigerung auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gebühren gekommen sein dürfte, und dass sich der Verlust an Werbewirkung mit der Veröffentlichung auf der Internetseite eines einzelnen Gymnasiums in engen Grenzen hält, mithin der Zuschlag wegen des fehlenden Bildquellennachweises denkbar gering zu bemessen ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.11.2015 - 4 U 34/15, juris), so ist die mit insgesamt 700 EUR veranschlagte Vergütung nicht zu beanstanden.
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 97/15

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer

    aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173).
  • OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15

    Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte an Modefotografien nach

    Bezugnehmend auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15 (Anlage BK 32), in einem Parallelverfahren weist der Kläger darauf hin, das OLG Hamm habe den Bildpreis falsch berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Nebenintervenientin pro Bademodenteil nur jeweils ein Foto ausgewählt und genutzt und der Kläger pro Bademodenteil jeweils nur ein Foto lizenziert habe.

    Eine konkludente Zustimmung des Klägers zu einer entsprechenden Rechteeinräumung an die Händler ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht durch Auslegung unter Beachtung der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungslehre unter ergänzender Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15, Anlage BK 32).

    Auch aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt sich vorliegend keine Zustimmung des Klägers zu einer Nutzung der Bilder auch durch die Händler (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15, Anlage BK 32, S. 15 ff).

    Die Nebenintervenientin hätte für das Recht zur Weitergabe der Bilder an ihre Vertriebspartner nur einen Erhöhungsbetrag zu der bereits für die erlaubte Nutzung bezahlte Vergütung gezahlt und auch bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Verhältnis zur Beklagten als Vertriebspartner hätten die Parteien berücksichtigt, dass die Fotografien aus einer Auftragsproduktion für die Nebenintervenientin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung u. a. auf der eigenen Homepage eingeräumt hatte (vgl. ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15 S. 22 f., Anlage BK 32).

  • LG Köln, 19.08.2021 - 14 O 487/18
  • LG Köln, 01.09.2016 - 14 O 307/15

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Fotografen bei einer

  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 32 Sa 50/16

    Gerichtsstandsbestimmung; Urheberrecht; Streitwert; Unterlassung; Verweisung;

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 254/20

    "Düsseldorfer Radschläger"

  • AG Köln, 20.06.2023 - 125 C 23/22
  • LG Köln, 19.04.2018 - 14 O 38/17

    Risen 2

  • LG Köln, 08.06.2017 - 14 O 331/15
  • OLG Rostock, 02.02.2022 - 2 W 15/21

    Indizwirkung von parteiseitig geäußerten Wertvorstellungen für die

  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

  • OLG Hamm, 04.09.2018 - 4 U 34/18

    Streitwert einer Unterlassungsklage nach dem UrhG

  • LG Bielefeld, 22.04.2016 - 4 O 279/15

    Einräumung von Nutzungsrechten an den Fotografien hinsichtlich Verletzung von

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