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   OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18   

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OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,44987)
OLG Jena, Entscheidung vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,44987)
OLG Jena, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,44987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Anwaltsblatt

    § 280 BGB, § 675 BGB, § 86 VVG
    Deckungszusage sperrt Haftungsanspruch des Rechtsschutzversicherers

  • Justiz Thüringen

    § 126 Abs 2 VVG, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB
    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers; Prozessführungsbefugnis bei Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens; Nichtabraten von einer Klageeinreichung im Jahr 2013 bei unzureichender Individualisierung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Kurzinformation)

    § 280 BGB, § 675 BGB, § 86 VVG
    Deckungszusage sperrt Haftungsanspruch des Rechtsschutzversicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 44
  • AnwBl Online 2020, 35
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Der Bundesgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 18.6.2015 (III ZR 198/14) die lndividualisierungsanforderungen an einen Güteantrag klargestellt.

    Das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015, III ZR 198/14, habe mit erweiterten Anforderungen an einen Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dargestellt und sei neu gewesen.

    Erst während des Berufungsverfahrens, nämlich mit Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 (III ZR 198/14), hat sich die Rechtslage zur Hemmungswirkung eines Güteantrags geändert.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2015 an (BGH Urt. v. 18.6.2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41ff.).

    All diese Entscheidungen gehen davon aus, dass es jedenfalls in der Zeit vor Erlass des BGH-Urteils vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 - keine Rechtsprechung gab, anhand derer die Beklagten eine unzureichende Individualisierung ihrer Güteanträgen hätten erkennen können und von einer Klage hätten abraten müssen.

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 18.6.2015 die Anforderungen verschärft und gefordert, dass neben der konkreten Kapitalanlage und der Zeichnungssumme auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben sei, der Hergang der Beratung mindestens "im Graben zu umreißen" sei und das angestrebte Verfahrensziel, wenn auch ohne Bezifferung, so doch zumindest insoweit zu umschreiben sei, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei (BGH Urt v. 18.6.2015, III ZR 198/14).

    - 39 - AnwBl Online 2020, 35-45 - 40 - Der Bundesgerichtshof hat die vorliegende Umschreibung nicht ausreichen lassen (BGH Urt v. 18.6.2015, III ZR 198/14, Tz. 28).

    Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.6.2015, III ZR 198/14, unter Tz. 25 zitierten Oberlandesgerichte tendierten zu der in diesem Urteil geforderten strengeren Handhabung, die vorstehend zitierten Oberlandesgerichte zu einer weniger - 40 - AnwBl Online 2020, 35-45 - 41 - strengen Handhabung.

    Das Urteil der Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 ist in der NJW in Heft 33 v. 13.8.2015 veröffentlicht worden (NJW 2015, 2407ff.) und konnte von den Beklagten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

    Es kommt hinzu, dass die Beklagten in ihrer Deckungsanfrage für die dritte Instanz vom 11.11.2016 (Anlage B7, AB2 Bl. 22f.) auch auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015, III ZR 198/14, hingewiesen haben, gleichwohl das Schadensabwicklungsunternehmen auch für die 3. Instanz eine Deckungszusage erteilt hat (Anlage B8, AB2 Blatt 23).

    Die Beklagten haben weiter dargestellt, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.1.2016 (III ZR 116/15) und 4.2.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe.

  • BGH, 28.01.2016 - III ZR 116/15

    Anforderungen an den Güteantrag in Anlageberatungsfällen sowie Pflicht zur

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Die Beklagten haben weiter dargestellt, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.1.2016 (III ZR 116/15) und 4.2.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe.

    Die Beklagten haben insoweit aus dem Verfahren III ZR 116/15 eine Anhörungsrüge des BGH-Anwalts beigefügt (Anlage BK28, AH Bl. 57ff.), aus der sich Argumente für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung ergaben.

    Diese Ausführungen erfolgten unter Vorlage des BGH-Beschlusses vom 28.1.2016, III ZR 116/15, in welchem der Bundesgerichtshof bei Güteanträgen im Bereich der Anlageberatung die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung gerade nicht hatte ausreichen lassen.

    Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2016, III ZR 116/15 und III ZB 88/15, konnte daran auch die Angabe der Fonds-Nummer und der Beteiligungsnummer nichts ändern.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2016, III ZR 116/15, war der Deckungsanfrage sogar beigefügt und brauchte von dem Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin, dessen Kenntnis beziehungsweise Unkenntnis sich ein Rechtsschutzversicherer analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 12; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 126 Rn. 9), lediglich zur Kenntnis genommen zu werden.

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 88/13

    Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Deckungszusage zu widerrufen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 -, BGHZ 202, 122-133 = NJW 2014, 3030- 3032, Tz. 24).

    Diese Auffassung hat - soweit ersichtlich - bisher keine Gegenstimmen gefunden und wird auch in BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122-133, Tz. 21, zitiert, wenn auch dort aus anderen Gründen offen gelassen.

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Insoweit teilt das erkennende Gericht die zeitlich nach der hier streitgegenständlichen Klageerhebung geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris).

    Ausdrücklich den von Klägerseite benannten Aspekt, dass eine Verjährungshemmung wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dann nicht eintreten würde, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen - 42 - AnwBl Online 2020, 35-45 - 43 - und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris) behandelt.

  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 578/16
    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Az. III ZR 578/16 wurde von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten geführt und verlief erfolglos.

    Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute B. mit Beschluss vom 11.5.2017 (III ZR 578/16) zurück (Anlage BK7, Bl. V/993 ff.).

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Es liegen zwar zwei Entscheidungen aus der Vergangenheit vor: BGH Urteil vom 6.7.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 20, zu § 209 BGB a.F. und Urteil vom 22.9.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 13. Diese enthalten aber keine Ausführungen dazu, welche konkreten Anforderungen an einen Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu stellen sind, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau zu bezeichnen.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22.9.2009, Az. XI ZR 230/08, abgedruckt in NJW 2010, 222 - zitiert nach juris) kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Hierbei gilt grundsätzlich die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens, bei der es sich nicht um einen Fall der Beweislastumkehr, sondern um einen Fall des Anscheinsbeweises handelt (BGH NJW 2014, 2795f.; BGHZ 123, 311ff. = NJW 1993, 3259-3261 Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr. 1, 3ff., 19).

    Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens bildet einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311ff.).

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Die Beklagten haben weiter dargestellt, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.1.2016 (III ZR 116/15) und 4.2.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe.

    Die Klägerin hätte daher erkennen müssen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung von 18.6.2015, III ZR 189/14, die Anforderungen betreffend eine Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraum und eines "Umreißens" des Hergangs der Beratung im Graben aufgestellt hatte, denen der vorliegende Güteantrag nicht genügte.

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Es liegen zwar zwei Entscheidungen aus der Vergangenheit vor: BGH Urteil vom 6.7.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 20, zu § 209 BGB a.F. und Urteil vom 22.9.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 13. Diese enthalten aber keine Ausführungen dazu, welche konkreten Anforderungen an einen Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu stellen sind, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau zu bezeichnen.

    Nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung sich bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag grundsätzlich die Verjährung gehemmt (vgl. BGH zu § 209 BGB a.F. im Urteil vom 6.7.1993, Az. VI ZR 306/92, abgedruckt in NJW-RR 1993, 1495 - zitiert nach juris).

  • AG Hannover, 28.11.2017 - 464 C 3743/17
    Auszug aus OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
    Richtig ist weiter, dass in der Rechtsliteratur teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG, der für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers eine passive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens regelt (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 8 m.w.N.), sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden, so dass solche Klagen nicht vom Versicherer, sondern nur vom Schadensabwicklungsunternehmen erhoben werden könnten (Jungermann, RuS 2019, 15ff.).

    Dementsprechend wird in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur angenommen, § 126 Abs. 2 VVG sehe eine aktive Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens nicht vor (Münch-Komm-Richter, VVG, 2. Aufl. 2017, § 126 Rn. 9; AG Hannover, Urteil vom 28.11.2017, 464 C 3743/17, Anlage B 13, Blatt Vl/1144).

  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 57/16

    Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen fehlerhaften

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 117/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09

    Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2005 - 5 U 1/05

    Ausschluss des Deckungsschutzes aus Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen

  • OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16

    Zulässigkeit der Berufung des Rechtsschutzversicherers auf die Erschöpfung der

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1994 - 7 U 33/94

    Negatives deklaratorisches Anerkenntnis über Maklerprovision

  • OLG Köln, 13.11.2014 - 24 U 176/13

    Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung bei einer Kapitalanlage in

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

  • BGH, 04.02.2016 - III ZR 356/14

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 628/16

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers:

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 3 U 126/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags;

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 122/18

    Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 238/15

    Mindestanforderungen an einen Güteantrag im Hinblick auf eine Bewirkung der

  • OLG München, 12.11.2007 - 19 U 4170/07

    Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren vom

  • OLG Köln, 07.02.2014 - 13 U 162/13

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 407/17

    Schadenersatzbegehren wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung; Bewertung

  • BGH, 15.05.2014 - IX ZR 267/12

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den

  • BGH, 04.05.2016 - III ZR 100/15

    Verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens: Auslegung der Verfahrensordnung

  • LG Stuttgart, 31.01.2017 - 9 O 115/16
  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 75/15

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2014 - 9a U 12/14

    Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte Beratung bei

  • KG, 23.09.2013 - 8 U 173/12

    Haftung des Rechtsanwalts: Voraussetzungen der Haftung; Entkräftung der Vermutung

  • OLG München, 18.05.2015 - 21 U 3850/14

    Aussetzungsbeschluss im Musterverfahren

  • OLG Nürnberg, 12.08.2014 - 4 U 1766/13
  • BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17

    Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines

  • OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18

    Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Dieser Güteantrag vermochte die Verjährung nicht zu hemmen, so dass die Schadensersatzansprüche bereits vor der Klageerhebung im Jahr 2013 verjährt waren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.01.2016 (III ZB 88/15); Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 336/15 - juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 57).

    Im vorliegenden Fall ging es nämlich um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich eine Haftung von Anlageberatern und Prospektbenutzern aufgrund einer konkreten Beratung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 68).

    Ein Rechtsberater ist verpflichtet, die höchstrichterliche Rechtsprechung zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsberatung daran auszurichten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02 -, juris Rn. 16; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 113, Vill, in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 79).

  • LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17

    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von

    Eine analoge Anwendung auf Aktivklagen ist nicht geboten, da es in der vorliegenden Konstellation an einer Interessenkollision und damit an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 43 f. - juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Hinweisverfügung vom 25.11.2019 unter Bezugnahme auf die entsprechend geäußerte Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 31. Mai 2019 - 4 U 359/18, Tz.111 - juris) ausgeführt - bereits anhand der zu einem anderen Güteantrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hinreichend erkennbar war, dass der hier von den Beklagten verfasste Güteantrag zur Verjährungshemmung gegen S. L. nicht taugte.

    Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, werde der Mandant dem Rat des Rechtsanwalts nicht folgen und den Prozess fortsetzen, weil die Rechtsschutzversicherung an eine ohne Falschangaben erlangte Deckungszusage gebunden und daher mit der Prozessfortführung kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 125 - juris).

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).

    Schließlich lag nicht nur eine schriftliche Bestätigung der Gütestelle vor, sondern es bestand außerdem die Möglichkeit, RA D. als Zeugen zu vernehmen (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 95 - juris).

    Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB bestand nicht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.05.2019 - 4 U 359/18, Tz. 89 ff. - juris).

  • OLG Köln, 03.03.2020 - 9 U 77/19

    Beratungspflicht Rechtsanwalt, aussichtslose Klage, Deckungszusage,

    Das von der Beklagten zitierte Urteil des OLG Jena führt nicht zu einer abweichenden Bewertung, da sich das Gericht dort mit dem Fall einer nur geringen oder nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung befasst hat (Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 - , BeckRS 2019, 24215, Rdnr.91 ff.).
  • OLG München, 25.11.2020 - 15 U 2415/20

    Anwaltshaftung nach Erteilung einer Deckungszusage durch den

    Rn. 31 und 39; OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 124/18: die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entfalte keine Schutzwirkung gegenüber dem Rechtsanwalt und schließe den Rechtsschutzversicherer nicht von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt aus); zurückhaltender OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18: Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
  • OLG Hamburg, 07.02.2020 - 9 U 202/19

    Haftung des Rechtsanwalts: Unzutreffende Beratung über die Erfolgsaussichten

    Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Kammergerichts vom 23.09.2013 - 8 U 173/12 und des OLG Jena vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 juris Rn. 119 berufen.

    - ob die Klägerin vor Erteilung der Deckungszusage eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtlage traf (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, juris Rn. 133 und 136; siehe auch Weinbeer , AnwBl 2020, 26 (31), die jedoch beide verkennen, dass sich eine Prüfpflicht - wenn überhaupt - nur auf die Voraussetzungen der Einstandspflicht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag beziehen kann und daher gerade keine vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich ist) und.

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20

    Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein

    § 126 Abs. 2 VVG begründet nach seinem eindeutigen Wortlaut nur eine passive Prozessstandschaft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht auf Aktivprozesse gegen den anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers anzuwenden (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, juris Rn. 44; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; wohl auch Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 126 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 28.04.2020 - 8 U 3839/19

    Anwaltshaftung wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage auch bei

    Ein Ausnahmefall in dem genannten Sinne wäre allenfalls zu erwägen, wenn die Deckungsanfrage des Beklagten vollständig und wahrheitsgemäß mit allen erforderlichen Informationen versehen gewesen wäre und der Beklagte die für die erfolgreiche Geltendmachung von 35.000,00 EUR sprechenden Argumente wie auch die in Betracht zu ziehenden Gegenargumente umfassend dargestellt hätte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, juris Rn. 130).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 60/20

    Anscheinsbeweis wegen beratungsgerechten Verhaltens im anwaltlichen Mandat

    In einem solchen Fall kann vielmehr angenommen werden, dass auch ein vernünftig handelnder Mandant das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen wäre, da er selbst im Falle des Prozessverlustes wegen deren Eintrittspflicht letztlich nicht mit Kosten belastet wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07. Februar 2020 - 9 U 202/19 -, Rn. 21, juris, m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, Rn. 119, juris; KG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - 8 U 173/12 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 VA 35/19

    Akteneinsicht, Rechtsschutzversicherer, Regressanspruch, Ermessensausübung

    Auch wenn man insoweit jedoch einen eher restriktiven Standpunkt einnimmt (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 = AnwBl Online 2020, 35), ist eine solche Regressmöglichkeit des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht nicht von vorneherein ausgeschlossen.
  • LG Gera, 22.12.2020 - 6 O 1797/18

    Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2021 - 12 U 216/20
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 09.08.2019 - 4 U 359/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27970
OLG Jena, 09.08.2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,27970)
OLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,27970)
OLG Jena, Entscheidung vom 09. August 2019 - 4 U 359/18 (https://dejure.org/2019,27970)
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