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   OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris   

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OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen unterlassenem Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der Wirtschaftsprüfer des in Insolvenz gefallenen Handelskonzerns Arcandor wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen unterlassenen Hinweises auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens ("Arcandor/KPMG")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierungsberatung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zur Haftung wegen unterbliebenen Hinweises zur Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • schluender.info (Kurzinformation)

    Befugnisse des Geschäftsführers bei Insolvenz der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG muss an den Insolvenzverwalter von Arcandor über 2 Mio EUR an Beratungshonorar zurückzahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 488
  • WM 2018, 527
  • DB 2018, 373
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Vielmehr kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung, die der Schuldner nicht erfüllt, den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 19.7.2007, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22; jeweils zit. nach juris).

    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15, Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind.

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13 m.w.N., zit. nach juris).

    Dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin stehen auch nicht die in der Rechtsprechung für eine bargeschäftsähnliche Lage entwickelten Grundsätze entgegen, nach denen ein Schuldner ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Es ergebe sich ferner aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass eine Verpflichtung, die Insolvenzreife eines Unternehmens zu überprüfen, nicht nur für den Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch für den als Sanierungsberater mandatierten Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens oder Sanierungskonzepts bestehe.

    Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, Rn. 19 f., zit. nach juris) verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten.

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 205/11) an die Einordnung eines externen Beraters als nahestehende Person zu stellenden Anforderungen seien in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten als Sanierungsberaterin der Schuldnerin nicht erfüllt.

    Maßgebend ist danach für die Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ob dem Dienstleister nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 15.11.2012, IX ZR 205/11, Rn. 10 f., zit. nach juris).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    "Erzwungene Stundungen" kommen nach dieser Rechtsprechung dadurch zustande, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerung begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen (BGH, Urteil v. 14.2.2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, zit. nach juris).

    In diesem Sinne war die Einholung von Rechtsrat zur Frage der insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche aus Sicht der Schuldnerin nicht geboten, da sich aus der zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei eine Maßgeblichkeit der durch die ständige Konzernpraxis bewirkten tatsächlichen Stundung ergab und auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer sogenannten erzwungenen Stundung im Sinne der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.02.2008, IX ZR 38/04) vorlagen.

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

    Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Zwar waren die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin, die in entsprechender Anwendung des § 302 AktG auch im Vertragskonzern mit der GmbH als abhängiger Gesellschaft bestehen (vgl. dazu: BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04, Rn. 6; Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13, Rn. 18 ff.; jeweils zit. nach juris) im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB bereits zum Bilanzstichtag 30.09.2009 fällig (vgl. BGH, Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13, Rn. 24; Altmeppen, MüKo AktG, 4. Aufl. , § 302 Rn. 71 f.; Ziemons, Ziemons/Binnewies, Handbuch AG, 76. Lieferung, Ziff. 12.1057).

    Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu einem auf Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz gerichteten Regelungszweck des § 302 AktG (vgl. dazu Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 9 ff.; Koch, a.a.O., § 302 Rn. 2 f.; BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04, Rn. 8, zit. nach juris).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (zum Ganzen: BGH, Urteil v. 14.09.2017, IX ZR 108/16, Rn. 20, zit. nach juris).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 28/12

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Im Rahmen der nach dem Maßstab des § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil v. 14.7.2016, IX 188/15, Rn. 12, zit. nach juris) kann die Schlussfolgerung auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - damit rechnen kann, dass die Krise überwunden bzw. abgewendet werden kann (BGH, Urteil v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 16 m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Das vom Kläger erklärte Bestreiten mit Nichtwissen ist zudem wegen der dem Kläger als Insolvenzverwalter innerhalb des Unternehmens der Schuldnerin obliegenden Erkundigungspflicht (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2012, IX ZR 249/09, Rn. 16, zit. nach juris) nach dem Maßstab des § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich.
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15

    Urteilsgründe (uneigentliche Organisationsdelikte: Feststellungen zu

  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen

  • LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17

    Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als

    cc) Die Schlussfolgerung auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kann dann ausgeschlossen sein, wenn die Schuldnerin aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst frische Liquidität durch Kredite zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - damit rechnen kann, dass die Krise überwunden bzw. abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 10.1. 2013 - IX ZR 28/12 , Rz. 16 m. w. N.; OLG Frankfurt, ZIP 2018, 488, 496).

    Für die Pflichten des Beraters aus einem im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung geschlossenen Beratungsvertrag besteht keine gesetzliche Regelung (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

    Im Rahmen der Verkehrssitte kommt zur Ermittlung der tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise eine Heranziehung des zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden IDW-Standards in Betracht (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

    Der IDW-Standard entfaltet zwar keine einer gesetzlichen Regelung vergleichbare Bindungswirkung, kann aber als Kriterium zur Konkretisierung der sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden Pflichten sowie zur Ausfüllung etwaiger vertraglicher Regelungslücken dienen (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 10 U 70/18

    Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Wenn es aber für die Insolvenzreife gemäß § 17 InsO nicht darauf ankommt woher die Mittel kommen und diese sogar aus einer Straftat stammen können, dann wäre es ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wenn das unzulässige Stehenlassen, rechtswidrige Stundungen, Stillhaltevereinbarungen oder vorübergehende einseitige Durchsetzungsverzichte nicht gleichermaßen liquiditätswirksam wären wie eine Beschaffung liquider Mittel durch Straftaten (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2018, 4 U 4/17 - juris-Tz. 74 - nicht rechtskräftig).
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 93 O 115/20

    Regressklage der D&O-Versicherung: Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Die Prüfung der Insolvenzlage war auch nicht zwingend veranlasst, weil aus Sicht der Beklagten durchaus andere Prüfer bzw. Insolvenzrechtler eingeschaltet worden sein konnten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.1.2018 - 4 U 4/17, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52446
OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    39 a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, ferner Urteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -), der der Senat folgt (zuletzt Urteile vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15 -, vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 4 U 124/15 -, Urteil vom 1. Juni 2016 - 4 U 182/14 - und Urteil vom 8. März 2017 - 4 U 9/16 -), unzureichend.

    Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 19): Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1, Satz 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich richtig mit "zwei Wochen" an.

    (1) Dabei kommt den Abweichungen vom Wortlaut der Musterbelehrung in der ab 8. Dezember 2004 geltenden Fassung, die ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. als unschädlich erkannten Anpassungen entsprechen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -) keine Bedeutung zu.

    Gegen die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens darauf, dass der Beklagte von seinem Widerrufsrecht noch Gebrauch machten, spricht jedenfalls, dass es die Klägerin selbst in der Hand hatte, das unbefristete Widerrufsrecht zu beenden, indem sie dem Beklagten eine ordnungsgemäße Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) erteilte dies war der Klägerin nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht nur jederzeit möglich, sondern auch zumutbar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 41).

    Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt worden oder nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 40).

    Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 448).

    Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 49).

  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 81/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Verwirkung bei Erklärung des Widerrufs acht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -).

    Soweit in der Rechtsprechung - auch des Senats (Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15) - eine Verwirkung in Fällen bejaht wurde, in denen dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde und das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig getilgt war, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, zuletzt Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -).

    Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - Rdnr. 10).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2014 - 19 U 74/14

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ablauf von knapp 8 Jahren seit Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der Klägerin, während derer der Widerruf nicht erklärt worden ist, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Verwirkung des Widerrufsrechts grundsätzlich in Betracht kommt, wie es etwa das OLG Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 (13 U 30/11) - dort waren 7 Jahre verstrichen - oder das OLG Frankfurt (Main) in der Entscheidung vom 19. November 2014 (19 U 74/14) - dort waren es 8 ½ Jahre - angenommen hat.

    Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Dieses Bedürfnis besteht - wie der BGH in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 (- XI ZR 482/15 - Rdnr. 14 f.) ausgeführt hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag abschließt; der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Vertrages.
  • OLG München, 26.07.2013 - 27 U 920/13
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rdnrn. 16 f.).
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ablauf von knapp 8 Jahren seit Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der Klägerin, während derer der Widerruf nicht erklärt worden ist, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Verwirkung des Widerrufsrechts grundsätzlich in Betracht kommt, wie es etwa das OLG Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 (13 U 30/11) - dort waren 7 Jahre verstrichen - oder das OLG Frankfurt (Main) in der Entscheidung vom 19. November 2014 (19 U 74/14) - dort waren es 8 ½ Jahre - angenommen hat.
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Beklagten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (so BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 - Rdnr. 31 zur nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG); dagegen spricht allerdings, dass erst die - von der Klägerin verursachte - fehlerhafte Widerrufsbelehrung Raum für eine Verwirkung des Widerrufsrechts gewährt.
  • LG Halle, 13.05.2005 - 1 S 28/05

    Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - Ist die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
    Selbst die Klägerin ist, obgleich ihrer eigenen oder der Rechtsabteilung des Sparkassenverbundes die in Rechtsprechung und namhafter Literatur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Hinweises zum Beginn der Widerrufsfrist (siehe nur Münchener Kommentar - Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2003 § 355 Rdnr. 52; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007 BGB-InfoV 14 Rdnr. 5; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07 - OLGR 2007, S. 929 = MDR 2008, 254 = ZGS 2008, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 W 1/07, CR 2007, S. 387;; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 S 28/05 - BB 2006, 1817 = WM 2007, 119 = K&R 2006, 418 = MMR 2006, 772; LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 S 128/06 - BB 2007, 237 = ZIP 2007, 638; Masuch BB 2005, 344) hätten bekannt sein müssen, offenbar davon ausgegangen, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß.
  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 16 U 70/07

    Gestalterische und inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • OLG Hamm, 15.03.2007 - 4 W 1/07

    Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - Ist die

  • LG Koblenz, 20.12.2006 - 12 S 128/06

    Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 14 U 55/13

    Grundsätze zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 182/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    In der bisherigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichten und Landgerichten ist das Vorliegen des Zeitmoments für die Verwirkung des Rechts zur Ausübung eines Widerrufsrechts in einem Verbraucher-Darlehensvertrag überwiegend bei längeren Zeiträumen als dem vorliegenden angenommen worden, ohne dass dort aber zugleich festgestellt worden wäre, dass jeweils kürzere Zeiträume für die Annahme des Zeitmoments nicht genügt hätten (siehe BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207: 9 Jahre und 6 Monate; Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806: 7 Jahre und 9 Monate; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849: 7 Jahre und 9 Monate; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258: 6 Jahre und 3 Monate; Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146: 10 Jahre und 3 Monate; Urteil vom 26.09.2017 - XI ZR 545/15, juris Rn. 2 f. i.V.m. 22: 9 Jahre und 1 Monat; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247: 11 Jahre und 4 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248: 7 Jahre und 2 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251: 8 Jahre und 2 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 450/16, juris Rn. 2 f.: 7 Jahre und 4 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 2 ff.: 6 Jahre und 8 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/16, juris Rn. 2 f., GWR 2017, 476 (Ls.): 11 Jahre und 7 Monate; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259: 10 Jahre und 7 Monate; Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 2 f., WM 2018, 614: 7 Jahre; Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 474/16, juris Rn. 2 ff.: 12 Jahre; Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 480/16, juris Rn. 2 f.: 10 Jahre und 6 Monate; KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017 - 8 U 87/16, juris Rn. 13, WM 2017, 1298: 6 Jahre und 11 Monate; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 65: 9 Jahre und 2 Monate; Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 63: 7 Jahre und 3 Monate; Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 29: 9 Jahre und 7 Monate; Urteil vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 47: 11 Jahre; Urteil vom 13.12.2017 - 4 U 4/17, juris Rn. 50, NJ 2018, 154: 8 Jahre und 1 Monat; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 U 61/16, juris Rn. 5, WM 2017, 1847: 6 Jahre und 3 Monate; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 26.02.2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 34, NJW-RR 2016, 875: 6 Jahre und 5 Monate; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 - 9 U 13/17, juris Rn. 27: 7 Jahre und 8 Monate; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 45, BKR 2015, 245: 8 Jahre und 6 Monate; Urteil vom 16.11.2016 - 19 U 23/16, juris Rn. 21: 7 Jahre und 2 Monate; Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 78/15, juris Rn. 27: 5 Jahre; Beschluss vom 16.02.2017 - 3 U 185/15, juris Rn. 58: 9 Jahre und 7 Monate; Beschluss vom 01.06.2017 - 3 U 13/17, juris Rn. 35: 10 Jahre; Beschluss vom 02.01.2018 - 3 U 78/17, juris Rn. 29: 11 Jahre; Beschluss vom 10.01.2018 - 3 U 70/16, juris Rn. 22: 6 Jahre und 9 Monate; Beschluss vom 23.02.2018 - 3 U 39/17, juris Rn. 19: 12 Jahre und 1 Monat; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 - 13 U 45/15, juris Rn. 53: 12 Jahre und 6 Monate; OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - 31 U 26/17, Rn. 18: 10 Jahre und 3 Monate; Urteil vom 12.04.2017 - 31 U 52/16, Rn. 40: 11 Jahre; Urteil vom 28.04.2017 - 19 U 123/16, Rn. 19: 11 Jahre; Beschluss vom 12.07.2017 - 31 U 44/17, Rn. 27: 9 Jahre und 8 Monate; Beschluss vom 21.07.2017 - 19 U 121/17, Rn. 18: 12 Jahre; Urteil vom 31.07.2017 - 5 U 142/15, Rn. 132: 6 Jahre und 7 Monate; Urteil vom 14.11.2017 - 19 U 21/17, juris Rn. 22: 9 Jahre und 10 Monate; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 30/11, juris Rn. 23, WM 2012, 1532: 7 Jahre und 5 Monate; Beschluss vom 15.02.2017 - 12 U 39/16, juris Rn. 5: 8 Jahre; Beschluss vom 03.03.2017 - 13 U 241/16, juris Rn. 1 i.V.m. 17: 11 Jahre und 11 Monate; Beschluss vom 09.03.2017 - 13 U 422/16, juris Rn. 4: 8 Jahre; Beschluss vom 27.03.2017 - 12 U 39/16, juris Rn. 18: 8 Jahre; Urteil vom 18.05.2017 - 12 U 88/16, juris Rn. 9: 11 Jahre; Beschluss vom 03.07.2017 - 12 U 4/17, juris Rn. 16: 7 Jahre und 3 Monate; Beschluss vom 13.07.2017 - 12 U 183/16, juris Rn. 11: 8 Jahre und 6 Monate; Beschluss vom 20.07.2017 - 12 U 41/17, juris Rn. 6: 11 Jahre; Urteil vom 20.09.2017 - 13 U 52/16, juris Rn. 18: 6 Jahre und 10 Monate; Beschluss vom 27.11.2017 - 12 U 179/17, juris Rn. 6: 13 Jahre und 3 Monate; Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 34/17, juris Rn. 34: 8 Jahre und 3 Monate; OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 20 U 3077/16, juris Rn. 43: 10 Jahre und 3 Monate; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16, juris Rn. 36, WM 2016, 2350: 7 Jahre und 5 Monate; Urteil vom 23.02.2017 - 5 U 171/16, juris Rn. 27, WM 2017, 1304: 9 Jahre und 3 Monate; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 96/16, juris Rn. 68: 6 Jahre und 10 Monate; Urteil vom 28.03.2017 - 6 U 196/16, juris Rn. 2 ff.: 11 Jahre; Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 52, VuR 2017, 316 (Ls.): 6 Jahre und 5 Monate; Urteil vom 23.05.2017 - 6 U 192/16, juris Rn. 35, ZIP 2017, 1412 (Ls.): 11 Jahre und 2 Monate; Urteil vom 12.12.2017 - 6 U 174/14, juris Rn. 17: 9 Jahre; Urteil vom 12.12.2017 - 6 U 208/16, juris Rn. 61, WM 2018, 373, 7 Jahre; Urteil vom 12.12.2017 - 6 U 316/16, juris Rn. 5: 11 Jahre; LG Aachen, Urteil vom 14.02.2017 - 10 O 311/16, juris Rn. 39: 12 Jahre und 11 Monate; LG Bonn, Urteil vom 02.06.2017 - 3 O 519/16, juris Rn. 21: 11 Jahre und 9 Monate; LG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 - 4 O 1361/04, juris Rn. 43: 11 Jahre; LG Dortmund, Urteil vom 10.02.2017 - 3 O 89/16, juris Rn. 31, BKR 2017, 257: 6 Jahre und 8 Monate; Urteil vom 24.03.2017 - 3 O 78/16, juris Rn. 33, BKR 2017, 298: 11 Jahre und 5 Monate; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2018 - 2-05 O 338/17, juris Rn. 57: 8 Jahre und 7 Monate; LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2017 - 335 O 244/15, juris Rn. 25: 10 Jahre und 6 Monate; Urteil vom 02.03.2017 - 319 O 53/16, juris Rn. 32: 11 Jahre und 11 Monate; Urteil vom 03.11.2017 - 302 O 39/17, juris Rn. 48: 9 Jahre und 8 Monate; LG Köln, Urteil vom 23.03.2017 - 15 O 422/16, juris Rn. 27: 11 Jahre und 6 Monate; Urteil vom 18.05.2017 - 30 O 315/16, juris Rn. 18: 8 Jahre und 1 Monat).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52796
OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52796)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52796)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,52796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB; Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der Verwendung der Musterbelehrung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB ; Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der Verwendung der Musterbelehrung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, ferner Urteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -), der der Senat folgt (zuletzt Urteile vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15 -, vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 4 U 124/15 -, Urteil vom 1. Juni 2016 - 4 U 182/14 - und Urteil vom 8. März 2017 - 4 U 9/16 -), unzureichend.

    Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 19): Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 , Satz 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich richtig mit "zwei Wochen" an.

    (1) Dabei kommt den Abweichungen vom Wortlaut der Musterbelehrung in der ab 8. Dezember 2004 geltenden Fassung, die ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. als unschädlich erkannten Anpassungen entsprechen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -) keine Bedeutung zu.

    Gegen die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens darauf, dass der Beklagte von seinem Widerrufsrecht noch Gebrauch machten, spricht jedenfalls, dass es die Klägerin selbst in der Hand hatte, das unbefristete Widerrufsrecht zu beenden, indem sie dem Beklagten eine ordnungsgemäße Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ) erteilte dies war der Klägerin nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht nur jederzeit möglich, sondern auch zumutbar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 41).

    Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt worden oder nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 40).

    Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 448).

    Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 49).

  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 81/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Verwirkung bei Erklärung des Widerrufs acht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -).

    Soweit in der Rechtsprechung - auch des Senats (Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15) - eine Verwirkung in Fällen bejaht wurde, in denen dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde und das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig getilgt war, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

  • OLG Frankfurt, 19.11.2014 - 19 U 74/14

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ablauf von knapp 8 Jahren seit Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der Klägerin, während derer der Widerruf nicht erklärt worden ist, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Verwirkung des Widerrufsrechts grundsätzlich in Betracht kommt, wie es etwa das OLG Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 ( 13 U 30/11) - dort waren 7 Jahre verstrichen - oder das OLG Frankfurt (Main) in der Entscheidung vom 19. November 2014 ( 19 U 74/14) - dort waren es 8 ½ Jahre - angenommen hat.

    Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, zuletzt Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -).

    Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - Rdnr. 10).

  • LG Halle, 13.05.2005 - 1 S 28/05

    Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - Ist die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Selbst die Klägerin ist, obgleich ihrer eigenen oder der Rechtsabteilung des Sparkassenverbundes die in Rechtsprechung und namhafter Literatur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Hinweises zum Beginn der Widerrufsfrist (siehe nur Münchener Kommentar - Ulmer, BGB , 4. Aufl. 2003 § 355 Rdnr. 52; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Aufl. 2007 BGB-InfoV 14 Rdnr. 5; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07 - OLGR 2007, S. 929 = MDR 2008, 254 = ZGS 2008, 158 ; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 W 1/07, CR 2007, S. 387 ;; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 S 28/05 - BB 2006, 1817 = WM 2007, 119 = K&R 2006, 418 = MMR 2006, 772 ; LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 S 128/06 - BB 2007, 237 = ZIP 2007, 638 ; Masuch BB 2005, 344 ) hätten bekannt sein müssen, offenbar davon ausgegangen, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß.
  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -).
  • OLG Hamm, 15.03.2007 - 4 W 1/07

    Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - Ist die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Selbst die Klägerin ist, obgleich ihrer eigenen oder der Rechtsabteilung des Sparkassenverbundes die in Rechtsprechung und namhafter Literatur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Hinweises zum Beginn der Widerrufsfrist (siehe nur Münchener Kommentar - Ulmer, BGB , 4. Aufl. 2003 § 355 Rdnr. 52; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Aufl. 2007 BGB-InfoV 14 Rdnr. 5; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07 - OLGR 2007, S. 929 = MDR 2008, 254 = ZGS 2008, 158 ; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 W 1/07, CR 2007, S. 387 ;; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 S 28/05 - BB 2006, 1817 = WM 2007, 119 = K&R 2006, 418 = MMR 2006, 772 ; LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 S 128/06 - BB 2007, 237 = ZIP 2007, 638 ; Masuch BB 2005, 344 ) hätten bekannt sein müssen, offenbar davon ausgegangen, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß.
  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 16 U 70/07

    Gestalterische und inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Selbst die Klägerin ist, obgleich ihrer eigenen oder der Rechtsabteilung des Sparkassenverbundes die in Rechtsprechung und namhafter Literatur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Hinweises zum Beginn der Widerrufsfrist (siehe nur Münchener Kommentar - Ulmer, BGB , 4. Aufl. 2003 § 355 Rdnr. 52; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Aufl. 2007 BGB-InfoV 14 Rdnr. 5; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 16 U 70/07 - OLGR 2007, S. 929 = MDR 2008, 254 = ZGS 2008, 158 ; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 W 1/07, CR 2007, S. 387 ;; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 1 S 28/05 - BB 2006, 1817 = WM 2007, 119 = K&R 2006, 418 = MMR 2006, 772 ; LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 S 128/06 - BB 2007, 237 = ZIP 2007, 638 ; Masuch BB 2005, 344 ) hätten bekannt sein müssen, offenbar davon ausgegangen, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Dieses Bedürfnis besteht - wie der BGH in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 (- XI ZR 482/15 - Rdnr. 14 f.) ausgeführt hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag abschließt; der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Vertrages.
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
    Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB ) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rdnrn. 16 f.).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • OLG München, 26.07.2013 - 27 U 920/13
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

  • LG Koblenz, 20.12.2006 - 12 S 128/06

    Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 14 U 55/13

    Grundsätze zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 182/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 U 4/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61854
OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,61854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,61854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2017 - 4 U 4/17 (https://dejure.org/2017,61854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 U 4/17
    Denn sie vermittelten der Adressatin unter den gegebenen Umständen den Eindruck eines vermeintlich nachprüfbaren Tatbestandes (vgl. hierzu BGH GRUR 1993, 412, 413 - Ketten-Mafia ; BGH GRUR 1993, 409, 410 - Illegaler Fellhandel, Harte/Henning/ Bruhn , UWG, 4. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 19; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl., § 4 Rn. 2.16).

    Damit werden die Äußerungen des Beklagten so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden kann, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht "nur" bewertet (vgl. BGH GRUR 1993, 409, 410 - Illegaler Fellhandel ).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99

    "Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 U 4/17
    Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt lediglich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein ; Köhler /Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5).
  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 U 4/17
    Denn sie vermittelten der Adressatin unter den gegebenen Umständen den Eindruck eines vermeintlich nachprüfbaren Tatbestandes (vgl. hierzu BGH GRUR 1993, 412, 413 - Ketten-Mafia ; BGH GRUR 1993, 409, 410 - Illegaler Fellhandel, Harte/Henning/ Bruhn , UWG, 4. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 19; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl., § 4 Rn. 2.16).
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