Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel zur Fahrtrichtung entgegenkommenden Radfahrer
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Kollision Rechtsfahrer mit falschfahrendem Fahrradfahrer
- verkehrsunfallsiegen.de
Kollision eines Rechtsabbiegers mit in falscher Richtung befahrenden Fahrradfahrer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel zur Fahrtrichtung entgegenkommenden Radfahrer
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel zur Fahrtrichtung entgegenkommenden Radfahrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Radfahrer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Radfahrer
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Keine Mitschuld für Radfahrer auf der falschen Radwegseite
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 16.08.2012 - 9 O 235/11
- OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 04.08.2017 - 9 U 173/16
Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt - 1/3 Mitverschulden
Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gem. § 2 Abs. 4 S. 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH v. 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - juris, Saarl. OLG v. 17.04.2014 - 4 U 406/12 - juris; OLG Hamm v. 26.03.1992 - 6 U 335/91 - und 24.10.1996 - 6 U 68/96 - juris; Senat v. 10.03.1995 - 9 U 208/94 - juris). - OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 69/14
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines …
Die Regelung über die Benutzung linker Radwege bezweckt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs (BGH NJW 1986, 2651; KG DAR 1993, 257; Senat, Urt. v. 17.04.2014 - 4 U 406/12, Umdruck S. 10;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 2 StVO Rn. 67b).dd) Ein Mitverschulden des den Radweg in entgegengesetzter Richtung benutzenden Radfahrers kann aber darin liegen, dass er die Gefahrensituation voraussehen konnte und nicht reagiert hat (KG DAR 1993, 257; Senat, Urt. v. 17.04.2014 aaO).
- OLG Bremen, 14.02.2018 - 1 U 37/17
Rechtmäßigkeit der Einordnung eines 2 Ortsteile einer Stadt miteinander …
Andere Verkehrsteilnehmer müssen nicht mit einer unangepassten Geschwindigkeit rechnen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.04.2014 - 4 U 406/12, juris Rn.36).
- LG Arnsberg, 07.03.2017 - 4 O 111/16
Benutzung des Zebrastreifens mit dem fahrenden Pedelec von einem anderen …
Es soll sichergestellt werden, dass sich Fahrzeuge gefahrlos begegnen und überholen können, sodass die Vorschrift dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung derselben Straße bewegen (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 17.04.2014, Az.: 4 U 406/12). - LG München II, 10.11.2015 - 12 O 2088/13
Materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 17.04.2014 (4 U 406/12) und vom 22.01.2015 (4 U 69/14) zu folgen ist, wonach ein Mitverschulden eines Radfahrers, der einen Radweg in "falscher Richtung" benutzt, auszuschließen ist, da die Regelung über die Benutzung linker Radwege nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht jedoch dem Einbiege- und Querverkehr diene (§ 2 Abs. 4 S. 2 und S. 3 StVO). - LG München I, 10.11.2015 - 12 O 2088/13
Materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 17.04.2014 (4 U 406/12) und vom 22.01.2015 (4 U 69/14) zu folgen ist, wonach ein Mitverschulden eines Radfahrers, der einen Radweg in "falscher Richtung" benutzt, auszuschließen ist, da die Regelung über die Benutzung linker Radwege nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht jedoch dem Einbiege- und Querverkehr diene (§ 2 Abs. 4 S. 2 und S. 3 StVO).