Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 30.09.2003

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03   

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https://dejure.org/2003,3249
OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,3249)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.06.2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,3249)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,3249)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung durch Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen bei der Durchführung von Mäharbeiten auf Grünstreifen neben einer Straße; Anforderungen an die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 7 Abs. 2 a. F.; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StVG § 7 Abs. 2 a. F.
    Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge durch Mäharbeiten am Fahrbahnrand als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Amtspflichtverletzung bei Schäden die durch hochgeschleuderte Steine von einem als Randstreifenmähgerät verwendeten Fahrzeugs des Straßenbauamtes verursacht worden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 95
  • NVwZ-RR 2004, 10
  • VersR 2003, 1275
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

    Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (vgl. etwa BGHZ 113, 164).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

    Ein Schadensereignis kann insbesondere aber dann als unabwendbar anzusehen sein, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert (vgl. BGHZ 105, 65).

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/02

    Amtshaftung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.09.2002 (AZ 4 U 108/02, veröffentlicht in: OLGR Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
    Diese Rechtsauffassung des Landgerichts findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 (NZV 2003, 125 = MDR 2003, 265).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276, juris Rn. 16; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475, juris Rn. 4).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448).
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 15 zitiert nach Juris; ebenso BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04 - Rz. 15 f. zitiert nach Juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003, 4 U 41/03 jeweils noch zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.).

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).

  • OLG Celle, 25.03.2004 - 5 U 7/04

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Haftung des Landes

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.:4 U 41/03).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 25. Juni 2002, 4 U 41/03) vermag der Senat deshalb in einem derartigen Schadensfall nicht die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu erkennen.

    Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung auch mit Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG n. F. und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (vgl. die entgegenstehende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. Juni 2003, 4 U 41/03).

  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).

    Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten (so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526).

  • OLG Koblenz, 17.01.2008 - 12 U 1207/06

    Steinschlag beim Mähen

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ebenso OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275; OLG Celle, VersR 2007, 1006) gab es auf der L ... zwischen S... und A... kein hohes Verkehrsaufkommen.

    Die Mähmaschine war nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz, da gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß die Mäharbeit verrichtet wurde (vgl. OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2004, 10 m. w. N.).

    In der Konsequenz dieser Rechtsprechung hat beispielsweise das OLG Stuttgart (NVwZ-RR 2004, 10) die Beseitigung von Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr als dem Aufgaben- und Pflichtenkreis der straßenbaulastpflichtigen Behörde angesehen, die dieser im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer obliege und unter anderem deswegen eine Klage gegen jene Behörde abgewiesen.

  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kraftfahrzeuge, Sachverständige, Vorgerichtliche

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist etwa zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH NZV 2005, 306; OLG Stuttgart DAR 2003, 462 und OLG Rostock DAR 1998, 474; Senat, Urt. v. 08.07.2011 - 10 U 5433/08 [juris]).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04

    Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug

    Demgemäß wird die erforderliche Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug nicht unterbrochen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, VersR 2005, 566; BGHZ 105, 65, 67; vgl. auch BGHZ 115, 84, 86; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; a.A. LG Schwerin, Urt. V. 8.10.2003 - 3 O 329/03, zit. nach juris).
  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG München, 08.07.2011 - 10 U 5433/08

    Haftungsverteilung bei Skiunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim

  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21

    Verschmutzung von Weintrauben beim Erntevorgang durch selbstfahrenden

  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 12 U 142/09

    Schadensersatzanspruch aus einem Brandschaden; behauptete Verursachung des

  • LG Bad Kreuznach, 28.07.2006 - 2 O 137/06

    Zivilprozessuale Ausgestaltung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

  • LG Koblenz, 08.07.2013 - 5 O 329/12

    Grashäcksler - Schadensersatzansprüche bei Beschädigung

  • LG Bielefeld, 16.12.2009 - 6 O 563/09

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kreis wegen Beschädigung eines Fahrzeuges

  • OLG Koblenz, 16.05.2022 - 12 U 532/21

    Beim Betrieb, Zusammenhang, Traubenvollenter, beförderte Sache

  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2020 - 10 O 99/20
  • LG Offenburg, 21.01.2021 - 2 O 65/20

    Gebotene Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten am Straßenrand

  • LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03

    Schadensersatz wegen Verletzung einer als Amtspflicht obliegenden

  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
  • LG Frankfurt/Oder, 07.06.2004 - 14 O 537/03

    Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht bei Durchführung von

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 30.09.2003 - 4 U 41/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,45298
OLG Zweibrücken, 30.09.2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,45298)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,45298)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30. September 2003 - 4 U 41/03 (https://dejure.org/2003,45298)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 2338/03

    Geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" in werbendem Zusatz zur

    gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September 2003 - 4 U 41/03 -,.

    Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September 2003 - 4 U 41/03 - und das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Februar 2003 - 1 HK.O 252/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

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