Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 19.09.2012

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   KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12   

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KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2013,73209)
KG, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2013,73209)
KG, Entscheidung vom 14. November 2013 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2013,73209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 BGB, § 631 Abs 2 BGB
    Auftrag über Leistungen des Winterdienstes für mehrere Objekte: Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Erbringung von Winterdienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 631 Abs. 1
    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Erbringung von Winterdienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftrag über Winterdienstleistungen: Dienst- oder Werkvertragsrecht anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftrag über Winterdienstleistungen: Dienst- oder Werkvertragsrecht anwendbar? (IBR 2016, 522)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.2013 - VII ZR 355/12

    "Winterdienstvertrag"

    Auszug aus KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12
    Der abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 - sei nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der Klägerin ein weitergehender vertraglicher Vergütungsanspruch gemäß Buchstabe D. der Verträge vom 6. Oktober 2008 (Anlagen K 1 und K 2) und vom Oktober 2009 (Anlage K 3) i.V.m. den Rechnungen vom 31. Januar 2010 (Anlagen K 4 und K 6) und vom 31. März 2010 (Anlage K 7) nicht zu, weil die Beklagte - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsstrafenklausel -, ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961 nach juris), jedenfalls in entsprechender Höhe den werkvertraglichen Anspruch nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB wirksam gemindert hat.

    Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 9 m.w.N. nach juris).

    Demnach war ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 10 zum "Freihalten" einer Fläche von Schnee- und Eisglätte; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 12 U 39/12, Grundeigentum 2012, 1558-1559, Rn. 3 nach juris).

    Wie ausgeführt, kann gemäß § 631 Abs. 2 BGB Gegenstand eines Werkvertrages auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 9 m.w.N. nach juris).

    Diese wird maßgeblich durch den Werkerfolg geprägt, der darin besteht, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 11 m.w.N. nach juris).

    Der Einordnung eines Winterdienstvertrages als Werkvertrag steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber ein pauschales, nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zu entrichten hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 12 m.w.N. nach juris).

    Ausgehend von den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961, Rn. 15 ff. nach juris) ist im hiesigen Fall - unabhängig von einer Abnahme des Werkes - werkvertragliches Sachmängelrecht (§§ 634 ff BGB) und nicht allgemeines Leistungsstörungsrecht (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, § 441 Abs. 3 BGB) anzuwenden.

    Denn er kann die Leistung nicht mehr mit dem Ziel als nicht vertragsgerecht zurückweisen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung nachgeholt wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961, Rn. 16 nach juris).

    In den Fällen, in denen die Abnahme nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist und der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat, ist es gerechtfertigt, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn die Leistung unvollständig ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961, Rn. 17 m.w.N.).

    Dies entspricht auch der Sicht der Gesetzesmaterialien des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wonach es darauf ankommt, dass der Werkunternehmer die Leistung als Erfüllung seiner Pflicht erbringt (BT-Drucks. 14/6040, S. 261 unter Hinweis auf S. 216) [BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961, Rn. 1 nach juris].

    Dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961, Rn. 19 nach juris) ist auch darin zu folgen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 Abs. 1 S. 1 BGB) im Falle einer unzureichenden Schnee- oder Glättebeseitigung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist (vgl. Hinweise in der Verfügung vom 5. September 2013 und Erörterung im Termin vom 14. November 2013).

    Ausgehend davon, dass der Wert der vereinbarten Leistung dem wirklichen Wert entspricht, bestimmt sich dabei die Minderung nach dem Wert des nicht erbrachten Teils, wobei dieser nach dem Preisgefüge des Vertrages zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 21 nach juris).

    Aus den vorstehenden, entsprechend geltenden Gründen zu Buchstabe A. würde dann ein weitergehender Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls deshalb ausscheiden, weil der Beklagten - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen "Vertragsstrafenklausel (Ziffer 11 des Vertrages vom 15. Oktober 2010 (Anlage K 21) -, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961 nach juris), ein werkvertraglicher Minderungsanspruch nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in der streitgegenständlichen Höhe zusteht.

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961 und vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357-1360 jeweils nach juris) hinreichend geklärt.

    Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2013 die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 (MDR 2013, 960-961 nach juris) anregt, sind die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben.

  • OLG Brandenburg, 04.10.2012 - 12 U 39/12

    Winterdienstvertrag als Werkvertrag

    Auszug aus KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12
    Demnach war ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961, Rn. 10 zum "Freihalten" einer Fläche von Schnee- und Eisglätte; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 12 U 39/12, Grundeigentum 2012, 1558-1559, Rn. 3 nach juris).

    Dem Bundesgerichtshof ist darin zu folgen, dass eine Abnahme des von der Klägerin geschuldeten Winterdienstes seiner Natur nach ausscheidet, vgl. auch § 646 BGB (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 12 U 39/12, Grundeigentum 2012, 1558-1559, Rn. 4 nach juris) [vgl. ferner Hinweise in der Verfügung vom 5. September 2013 sowie im Termin vom 14. November 2013].

    Sie ist aber angesichts des Vertragsinhalts aus den zuvor genannten Gründen kaum praktikabel und deshalb unüblich und wird demzufolge auch nach der Verkehrssitte nicht erwartet (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 12 U 39/12, Grundeigentum 2012, 1558-1559, Rn. 4 nach juris).

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12
    Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357-1360, Rn. 16 m.w.N. nach juris).

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, MDR 2013, 960-961 und vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357-1360 jeweils nach juris) hinreichend geklärt.

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

    Auszug aus KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12
    Im Falle einer Schiedsgutachtenklausel muss vor Klageerhebung zunächst das Schiedsgutachtenverfahren durchlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878-1880, Rn. 30; BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437-439, Rn. 4 ff nach juris).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus KG, 14.11.2013 - 4 U 41/12
    Im Falle einer Schiedsgutachtenklausel muss vor Klageerhebung zunächst das Schiedsgutachtenverfahren durchlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878-1880, Rn. 30; BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437-439, Rn. 4 ff nach juris).
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   OLG Oldenburg, 19.09.2012 - 4 U 41/12   

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https://dejure.org/2012,99161
OLG Oldenburg, 19.09.2012 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2012,99161)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2012,99161)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. September 2012 - 4 U 41/12 (https://dejure.org/2012,99161)
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Wird zitiert von ...

  • AG Delmenhorst, 25.01.2016 - 41 C 1001/15

    Gebrauchtwagenkaufvertrag - Rücktritt und Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19.09.2012 (Az. 4 U 41/12) teilweise geändert und dem Rückabwicklungsbegehren des Klägers - unter Abzug eines Nutzungsersatzes und Abweisung vorprozessualer Aufwendungen und Verwendungen auf das Fahrzeug - stattgegeben.

    Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 04.08.2016, wozu sie - was letztlich auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 19.09.2012 (Az. 4 U 41/12) festgestellt habe - verpflichtet gewesen sei, verzögert, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei.

    Da der Kläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Oldenburg (4 O 3230/10 bzw. 4 U 41/12) hinsichtlich der Anfechtung bereits eine Schadensposition geltend gemacht hat, kommt es nach den oben dargestellten Grundsätzen insbesondere auf die Vorhersehbarkeit der hier geltend gemachten Schadenspositionen an, da die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 (Anfechtungserklärung 15.09.2010) begonnen hat, Verjährung demnach also mit Ende des Jahres 2013 eingetreten ist.

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