Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.08.2006 - 4 U 43/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsrechtliches Verfahren zwischen zwei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen hinsichtlich der Werbung eines Anbieters; Werben mit dem Slogan "K sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer"; Bestimmtheit des Antrags auf Unterlassung des Hinweises auf eine ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 25.01.2006 - 16 O 120/05
- OLG Hamm, 01.08.2006 - 4 U 43/06
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08
Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der …
Das Berufungsgericht hat zwar abweichend von den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2006 (4 U 43/06), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 (2 U 135/06) sowie des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 (29 U 4584/05) und vom 5. Februar 2009 (29 U 3255/08) angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten bestanden hat, in der streitgegenständlichen Werbung für ihre Telefon-Flatrates auf das Fehlen von Preselection-Optionen hinzuweisen.
Rechtsprechung
OLG Celle, 15.06.2006 - 4 U 43/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EuGVVO Art. 15 Abs. 2
Voraussetzungen des Gerichtsstands der Niederlassung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 16.02.2006 - 2 O 309/04
- OLG Celle, 15.06.2006 - 4 U 43/06
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 06.06.2007 - III ZR 315/06
Internationaler Gerichtsstand der Zweigniederlassung
Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten, in der tatsächlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht in Betracht. - OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 251/07
Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands in …
Allein der Umstand, dass er mit den in größerem Umfang getätigten Wertpapiergeschäften Gewinn erzielen wollte, begründet für sich allein weder eine berufliche noch gewerbliche Tätigkeit (vgl. BGH WM 1991, 360; OLGR Celle 2007, 615).