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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18   

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OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2020,39664)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.03.2020 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2020,39664)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. März 2020 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2020,39664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Haftung des Betreibers eines öffentlichen Abwasserkanals bei Rückstauschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Führt eine unzureichende Wartung des öffentlichen Abwasserkanals dadurch zu einem Wasserschaden, dass das Abwasser des Grundstücks wegen einer entstandenen Verstopfung nicht ablaufen kann, kommt ein Anspruch aus § 2 HaftPflG nicht in Betracht. Ist die ...

  • rechtsportal.de

    Ansprüche gegen einen Ertragsausfallversicherer wegen eines Wasserschadens in einer Arztpraxis Unzureichende Wartung eines öffentlichen Abwasserkanals Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sinngemäß auch für öffentlich-rechtliche ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kanal nicht gewartet: Abwasserentsorgungsbetrieb muss Mieter Schadensersatz zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kanal nicht gewartet: Abwasserentsorgungsbetrieb muss Mieter Schadensersatz zahlen (IMR 2021, 1057)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 5/07

    Eigentumsverhältnisse an Anlagen der Abwasserkanalisation; Haftung wegen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    aa) Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 5/07, VersR 2008, 1214; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823).

    Regelmäßig wird es sich bei dem Inhaber einer Anlage um deren Eigentümer handeln; das Eigentum hat jedoch nur Indizwirkung (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 5/07, VersR 2008, 1214; OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.1998 - 11 U 2088/97, R+S 1999, 277; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - 6 U 16/01, R+S 2003, 79).

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/108, 12 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 30.04.2008, a.a.O.) ist entscheidend, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht.

    b) Zutreffend hat das Landgericht aber ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 2 HaftPflG, obwohl die gemeindliche Abwasserkanalisation zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG gehört (vgl. BGH vom 30.04.2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157; JurisPK-Straßenverkehrsrecht/ Weinland , § 2 HaftPflG Rn. 10), die Ersatzpflicht nicht nur Beschädigungen einer beweglichen Sache, sondern auch eines Grundstücks erfasst (Filthaut/Piontek, HPflG § 1 Rn. 131) und Anspruchsberechtigter auch der berechtigte Besitzer sein kann (Staudinger/Kohler, BGB, § 2 HaftPflG Rn. 3), ausscheidet, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH Rückstauschäden nach dem Normzweck nicht der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftPflG unterfallen sollen.

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen einer unzureichenden Wartung des öffentlichen Abwasserkanals entfällt nicht deshalb, weil auch die hauseigene Entwässerungsanlage mangelhaft war; alleine hierdurch entfällt der erforderliche Zurechnungszusammenhang nicht (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, ZfSch 1998, 413).(Rn.84).

    Dabei ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, diese Grundsätze vorliegend nicht anzuwenden, obwohl die zitierte Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur mit Fällen befasst war, in denen von Seiten des Versorgers "aktiv" schädlich auf das Anwesen des Abnehmers eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230: "echter" Rückstau aus dem Kanal; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris: hoher Stromfluss).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, dass im Fall einer rückstaubedingten Schadensverursachung Ansprüche aus allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 2 HaftPflG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis) ausscheiden, wenn der Hauseigentümer, der nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, sein Anwesen, insbesondere die unterhalb der Rückstauebene gelegenen Räumlichkeiten, durch geeignete Maßnahmen gegen Rückstauschäden abzusichern, diese im eigenen Interesse bestehenden Pflichten verletzt (BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230; Senat, Urteil vom 08.02.2000 - 4 U 649/99, juris; JurisPK-Straßenverkehrsrecht/ Weinland , § 4 HaftPflG Rn. 6).

  • BGH, 24.08.2017 - III ZR 574/16

    Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Eine Überprüfung wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16, VersR 2018, 178).

    Dies kann insbesondere den Eigentümer eines Grundstücks verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück stehenden Bäume nicht durch den Wurzeleinwuchs in Kanalrohre andere schädigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16, VersR 2018, 178).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Vorwegzunehmen ist dabei, dass das Landgericht von den richtigen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, als dass sich die Klägerin im Rahmen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht nur ihr eigenes Mitverschulden (und das ihres VN als dem ursprünglich Geschädigten) anrechnen lassen muss, sondern nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 BGB auch das des Gläubigers, hier der Vermieterin P. (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 254 Rn. 56).

    Dabei kann es dahinstehen, ob der Rechtsgedanke der §§ 334, 846 BGB, wonach sich der in den Vertrag eines Dritten einbezogene Geschädigte auch das Verschulden des Hauptgläubigers zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165; Palandt, BGB, § 254 Rn. 56), generell dafür ausreichend wäre, dem Geschädigten die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Gläubigers zuzurechnen.

  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Nach der Rechtsprechung kann aber von einem einen Enteignungstatbestand verwirklichenden "Eingriff" nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (BGH, Urteil vom 25.01.1971 - III ZR 208/68, BGHZ 55, 229).

    b) Da es sich bei der Beklagten zu 1) als Gemeinde um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit einen Beamten im statusrechtlichen Sinn handelt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, a.a.O. Rn. 14), kommen weitergehende Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder als eine Haftung des Gebäudebesitzers nach § 836 BGB (im Fall eines Rohrbruchs etwa: BGH, Urteil vom 25.01.1971 - III ZR 208/68, BGHZ 55, 229) nicht in Betracht.

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Voraussetzung ist, dass der Vertragsgläubiger an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur ein eigenes, sondern auch ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168; MüKo-BGB/ Gottwald , § 328 BGB, Rn. 179).

    Sie entfällt im Zweifel, wenn das Interesse des Dritten bereits durch eigene vertragliche Ansprüche, insbesondere gegen den Gläubiger, also seinen unmittelbaren Vertragspartner, voll abgedeckt ist (BGH, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168; BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09, MDR 2011, 222; BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630).

  • OLG Schleswig, 16.08.2001 - 11 U 180/99
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Der Schaden muss also gerade und entscheidend auf die Funktion der Rohrleitungsanlage, d. h. die (typischen) Wirkungen des in einer solchen Anlage aufgenommenen und konzentriert fortgeleiteten Wassers zurückzuführen sein (BGH, Urteil vom 13.06.1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208; OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2001 - 11 U 180/99, juris; Senat, Urteil vom 03.03.2016 - 4 U 101/14, n.v.).

    2 BGB ein angemessener Geldausgleich nur dann beansprucht werden, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung unzumutbare Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die nicht rechtzeitig zu unterbinden waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188; BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66; OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2001 - 11 U 180/99, juris) Die vorliegenden Auswirkungen auf das geschädigte Grundstück der Zeugin P. gingen aber gerade nicht von einer solchen privatwirtschaftlichen Nutzung des (Straßen)Grundstücks der Beklagten aus.

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09

    Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich danach, dass der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen einem Versorgungsunternehmen und seinem Abnehmer für eine Gefährdungshaftung kein Bedürfnis gesehen, sondern die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung für ausreichend gehalten hat (BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris).

    Dabei ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, diese Grundsätze vorliegend nicht anzuwenden, obwohl die zitierte Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur mit Fällen befasst war, in denen von Seiten des Versorgers "aktiv" schädlich auf das Anwesen des Abnehmers eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230: "echter" Rückstau aus dem Kanal; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris: hoher Stromfluss).

  • BGH, 21.06.2007 - III ZR 177/06

    Haftung der Gemeinde wegen fehlerhafter Anbindung des Hausanschlusses einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    In einem solchen Fall kommt eine Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 08.03.2007 - III ZR 55/06, VersR 2007, 1705; BGH, Urteil vom 21.06.2007 - III ZR 177/06, VersR 2008, 119; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - 2 U 20/02, BeckRS 2008, 10270; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 26 Rn. 67).
  • BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

    Rechtsnatur des Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde als Betreiberin einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
    Insbesondere wird nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter des angeschlossenen Grundstücks in den Schutzbereich des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer der gemeindlichen Abwasserkanalisation einbezogen (vgl. BGH vom 14.12.2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

  • BGH, 25.01.2018 - VII ZR 74/15

    Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 24/82

    Schutzgesetz - Wasserversorgungsanlage - Untersuchung - Schadstoffe - Grenzwerte

  • BGH, 08.03.2007 - III ZR 55/06

    Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse)

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 4 U 101/14

    Nutzungsentschädigung des nichtehelichen Kindes gegen vom Nachlassgericht

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 208/83

    Amtshaftung - Unrichtige behördliche Auskunft - Grundstücke - Bauliche

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72

    Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher

  • OLG Saarbrücken, 27.11.2001 - 4 U 174/01
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2000 - 4 U 649/99
  • OLG Hamm, 26.05.2010 - 11 U 129/08

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes bei einem

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

  • OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 2 U 20/02

    Amtshaftungsanspruch wegen Wasserschaden durch unzureichende Straßenentwässerung:

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem

  • OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2088/97

    Schadenersatzanspruch gegen Inhaber einer Hausanschlussleitung; Mitverschulden

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06

    Rechtsverhältnisse an einem Hausanschluss der Wasserversorgung; Überbürdung der

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 6 U 16/01

    Begriff des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,61000
OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2019,61000)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.11.2019 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2019,61000)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26. November 2019 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2019,61000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 366 Abs 1 BGB, § 366 Abs 2 BGB
    Werklohnklage aus VOB-Vertrag: Teilabtretung und Aktivlegitimation des Zessionars; Mehrkostenvergütungsansprüche aus Nachträgen wegen Mehrleistungen in Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung im Hinblick auf die Übernahme des Mehrkostenrisikos

  • ibr-online

    Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen? (IBR 2021, 6)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 43/07

    Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Wird aus ihm ein Teil gefordert, ist das Teilguthaben als Geldforderung rechtlich selbständig, mithin einklagbar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, juris Rn. 5).

    Dies gilt nicht nur für den übergangenen Sachvortrag der Klägerin, sondern auch für denjenigen, den die Klägerin erst mit ihren Berufungsrügen vorgebracht hat, der auf entsprechenden Hinweis aber schon in erster Instanz von ihr hätte vorgebracht und vom Landgericht in seine Erwägungen hätte einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, juris Rn. 3).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Auch unter Berücksichtigung der Erwägung, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann und deshalb auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein muss, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, juris Rn. 23), stellt der Senat fest, dass es sich vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt, weil über eine erhebliche Zahl verschiedener Sachverhalte Beweis zu erheben sein wird.
  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 116/97

    Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Wenn aber das Erstgericht bei der Auslegung Vertragsbestimmungen nicht lediglich unzutreffend gewürdigt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der die Zurückverweisung an die erste Instanz erlaubt (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176, juris Rn. 8).
  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97

    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    An der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 äußerte erstmals das Landgericht Wirksamkeitsbedenken, u.z. in der Güteverhandlung vom 11. Oktober 2017 (VI 59/60) unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) und mit der Begründung, dass die Abtretungserklärung der Dach-ARGE Einzelpositionen der Schlussrechnung umfasse, die isoliert nicht abgetreten werden könnten.
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 44/90

    Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Zahlungen auf Werklohnansprüche des Käufers

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Missachtet der Schuldner einen unter seiner Beteiligung eingeräumten Vorrang eines Teilgläubigers, kann er diesem wegen Verletzung der Erfüllungsabrede schuldrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet sein (Derleder, Teilzession und Schuldnerrechte, ACP 169, 97 [99f.]; BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, juris 10).
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Bei Gleichrang, der - wie hier in der Vereinbarung vom 20./21. November 2017 geschehen - vereinbart sein kann, ohne Vereinbarung jedoch grundsätzlich ebenso gilt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1966 - VII ZR 144/64, juris Rn. 18), kann der Schuldner einerseits bestimmen, welche Teilforderung er zuerst erfüllen will, muss andererseits aber dem zuerst leisten, der von ihm Erfüllung erlangt (Staudinger-Busche, BGB [2017], § 398 Rn. 49 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    Zu den von der Beklagten angeregten und zum Teil mit ihr genehmen Wertungen durchsetzten Ergänzungen gab ihm das Knappheitsgebot (§ 313 Abs. 2 ZPO; hierzu: BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, juris Rn. 23) keinen Anlass.
  • BFH, 16.12.1960 - VI 57/60
    Auszug aus OLG Rostock, 26.11.2019 - 4 U 47/18
    An der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 äußerte erstmals das Landgericht Wirksamkeitsbedenken, u.z. in der Güteverhandlung vom 11. Oktober 2017 (VI 59/60) unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) und mit der Begründung, dass die Abtretungserklärung der Dach-ARGE Einzelpositionen der Schlussrechnung umfasse, die isoliert nicht abgetreten werden könnten.
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https://dejure.org/2018,60032
OLG Celle, 20.12.2018 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2018,60032)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2018 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2018,60032)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 4 U 47/18 (https://dejure.org/2018,60032)
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Verfahrensgang

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