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   OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10   

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https://dejure.org/2011,18751
OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10 (https://dejure.org/2011,18751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 4 U 48/10 (https://dejure.org/2011,18751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2011 - 4 U 48/10 (https://dejure.org/2011,18751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Schadensersatz wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag wegen fehlenden schlüssigen Vortrags des Klägers; Beweislast des Klägers i.R.d. Geltendmachung von einer Beratungspflichtverletzung; Konkludenter Abschluss eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über das Insolvenzrisiko der Emittentin eines Zertifikats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10
    Selbst wenn man dieser Rechtsprechung nicht folgt, vielmehr annimmt, dass eine Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank für jegliche Art von Vertriebsprovisionen in Betracht kommt, unabhängig davon, ob diese aus vom Anleger gesondert an den Emittenten zu zahlenden Ausgabeaufschlägen bzw. Verwaltungsgebühren oder aus dem Nominalkapital der Anlage gezahlt werden oder ob der Bank - wie möglicherweise hier - beim Ankauf von Wertpapieren oder Zertifikaten durch den Emittenten ein Rabatt gewährt wird, den sie nicht an den Anleger weitergibt, sofern die Zahlung dieser Entgelte nur ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse der beratenden Bank begründet, gerade diese Anlage zu empfehlen (so mit ausführlicher Begründung: Senat Urteil vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 - unter II. 2.;S. 9 ff.), bestand eine solche Aufklärungspflicht für die Beklagte gegenüber der Klägerin in Zusammenhang mit der Anlage in B... Zertifikate am 07.02.2007 nicht.

    Eine die Aufklärungspflicht begründende Interessenkollision besteht nämlich jedenfalls dann nicht, wenn sich die Vertriebsprovision oder das sonstige Entgelt für das empfohlene Produkt im Rahmen der banküblichen Entgelte für solche Anlagen hält, die den Anlegerzielen gleichermaßen entsprechen (Senat Urteil vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 - unter II.2.b) a.E.; S. 16/17).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus dem Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10
    Deshalb mag etwa bei der Anlage in einen Filmfonds, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, bereits aufgrund des spezifischen strukturellen Risikos dieser Anlage grundsätzlich auf die Gefahr eines Totalverlusts hinzuweisen sein, während bei einem Immobilienfonds, bei dem selbst bei unzureichenden Mieterträgen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht, die gleichwohl nicht völlig auszuschließende Möglichkeit eines Totalverlusts des Anlagekapitals zu den einem Anleger regelmäßig bekannten allgemeinen Risiken gehört und damit nicht aufklärungsbedürftig ist (vgl. zur diesen Unterschieden nur: BGH Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 - Rn. 25).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10
    Solchermaßen aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Definition des Bundesgerichtshofs allerdings nur vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder den Verwaltungsgebühren, die der Anleger über die Bank an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 - vgl. zu der Abgrenzung Rückvergütung/Innenprovision auch Nobbe, Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2009, WuB I G 1. - 5.10).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 48/10
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (etwa mit Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 - Rn. 31) betont, dass aufklärungsbedürftige Rückvergütungen nicht mit Innenprovisionen, d.h. Zahlungen, die nicht aus Ausgabeaufschlägen, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren, sondern aus dem Nominalkapital der Anlage finanziert werden, gleichzusetzen seien.
  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 4 U 147/12

    Verbraucherinformation zum "Sofort-Kaufen" mit "5 Jahren Garantie" und zum

    Der Senat hat im Falle eines Angebots von 299 kg Kirschkernen im Internet, die der Anbieter von seinem Vater geschenkt erhalten hat, wegen des Umfangs der überlassenen Menge, die den Rahmen einer sozusagen spielerischen Verkaufstätigkeit sprengte, eine gewerbliche Tätigkeit angenommen (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 -4 U 48/10).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2011 - 17 U 117/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank beim Verkauf von

    In der in diesem Fall vorliegenden Preisgestaltung, bei der der Kunde einen Nominalbetrag anlegt und ihn im Falle des Anlageerfolges auch zurückgezahlt bekommt, muss die Bank im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen, anleger- und objektgerechten Beratung nicht über ihren Gewinn bzw. ihre Gewinnmarge aufklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (so die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entgegen der Rechtsprechung der Landgerichte, vgl. OLG Brandenburg, U. vom 20.04.2011, 4 U 48/10; Rz. 78ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, U. vom 30.03.2011, 17 U 133/10, WM 2011, 883ff., Rz. 19ff.; OLG Frankfurt/M., 23. Zivilsenat, U. vom 16.03.2011, 23 U 55/10.
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 17 U 182/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank beim Verkauf von

    Es entspricht mittlerweile einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die sog. Rückvergütungs- oder "kick back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die hier vorliegende Situation nicht anwendbar ist und eine Bank nicht verpflichtet ist, über die von ihr beim Verkauf von Zertifikaten erzielten Erträge ("Gewinnmarge") aufzuklären (vgl. OLG Brandenburg, U. vom 20.04.2011, 4 U 48/10; Rz. 78ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, U. vom 30.03.2011, 17 U 133/10, WM 2011, 883ff., Rz. 19ff.; OLG Frankfurt/M., 23. Zivilsenat, U. vom 16.03.2011, 23 U 55/10.
  • OLG Frankfurt, 11.10.2011 - 14 U 174/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Zustandekommen des Beratungsvertrages bei

    Für den Abschluss eines Beratungsvertrages ist es ohne Bedeutung, ob der Zedent von sich aus wegen der Beteiligung am VIP Medienfonds 3 die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob sich die Beraterin der Beklagten an den Zedenten gewandt hat, weil es gleichgültig ist, von wem die Initiative ausging (vgl. auch BGH NJW 1993, 2433 ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 20.4.2011 - 4 U 48/10 zit.n.juris).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2012 - 17 U 120/11

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus konkludent geschlossenen

    Es entspricht mittlerweile einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die sog. Rückvergütungs- oder "kick back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei sogenannten Innenprovisionen nicht anwendbar ist und eine Bank im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, über die von ihr beim Verkauf von Zertifikaten erzielten Erträge ("Gewinnmarge") aufzuklären (BGH, Urteil vom 9.3.2011, AZ: XI ZR 1912/10, zitiert nach juris, Rdn. 22; Urteil vom 27.9.2011, AZ: XI ZR 178/10, zitiert nach juris, Rdn. 13; OLG Brandenburg, U. vom 20.04.2011, 4 U 48/10; Rz. 78ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, U. vom 30.03.2011, 17 U 133/10, WM 2011, 883ff., Rz. 19ff.; OLG Frankfurt/M., 23. Zivilsenat, U. vom 16.03.2011, 23 U 55/10.
  • AG Halle/Saale, 10.11.2011 - 93 C 1136/11

    Haftung des Rechtsanwalts: Pflichtverletzung bei Unterlassen widersprüchlichen

    Zwar wäre ein derartiges Hilfsvorbringen zulässig gewesen (vgl. für einen vergleichbaren Fall Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20. April 2011, Az. 4 U 48/10, zitiert nach juris).
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