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   OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13   

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https://dejure.org/2014,1131
OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13 (https://dejure.org/2014,1131)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 U 49/13 (https://dejure.org/2014,1131)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 4 U 49/13 (https://dejure.org/2014,1131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen fahrlässiger Veräußerung von sicherungsübereigneten Gegenständen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen fahrlässiger Veräußerung von sicherungsübereigneten Gegenständen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Finanzierten Radlader verkauft: Geschäftsführer haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmung des Sicherungsgebers zu Veräußerung sicherungsübereigneter Geräte erforderlich

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Haftung wegen fahrlässiger Veräußerung von Sicherungsgut, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustimmung des Sicherungsgebers zu Veräußerung sicherungsübereigneter Geräte erforderlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Veräußerung von Sicherungsgut

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Veräußerung von Sicherungsgut

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten (BGHZ 166, 84, 115 Rn. 127).

    Setzt er sich zumindest fahrlässig über seine Pflichten hinweg, verdient ein solches Verhalten von vorneherein keinen Schutz, sondern löst grundsätzlich eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 128).

    Dieser Anspruch ist gegenüber Ansprüchen gegen die (vorliegend insolvente) GmbH nicht subsidiär (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 129).

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 8 U 66/11

    Verzugszinsforderung: Anspruch auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Darüber hinaus bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Zinsschaden auf zur Durchsetzung einer Forderung verauslagte Gerichtskosten nicht als Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist und daher nur konkret berechnet werden kann, d. h. insbesondere anhand einer Kreditbelastung oder entgangener Guthabenzinsen (so OLG Karlsruhe NJW 2013, 473, 474).

    Die Pflicht zur Verzinsung der Geldschuld setzt nicht nur die objektiv verzögerte Erfüllung voraus, sondern den Verzug (MünchKomm-BGB/Ernst, aaO § 288 Rn. 14; so für Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 473, 474).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Der Geschäftsführer ist kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (BGHZ 133, 370, 376).

    Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378 f.; BGH NJW 2001, 969, 971).

  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 142/03

    Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Es ist seit langem anerkannt, dass denjenigen, der das Eigentum eines anderen verletzt hat, die Beweislast trifft, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (BGH LM Nr. 1 zu § 823 BGB; MDR 2005, 675; Palandt/Sprau, aaO § 823 Rn. 80).

    Demzufolge liegt die Beweislast für das Eingreifen der Einwilligung des Verletzten als Rechtfertigungsgrund beim Schädiger (BGH MDR 2005, 675; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 37).

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Bei einem unmittelbaren Eingriff in eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechte oder Rechtsgüter wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert (BGHZ 24, 21, 27 f.).

    (1) Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für ein Verschulden des Schädigers, d. h. er muss beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (BGHZ 24, 21, 28).

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZR 206/05

    Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Die - hier vom Beklagten geltend gemachte - irrtümliche Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schließt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus (BGHZ 169, 364, 366 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl. § 823 Rn. 61).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum des Schädigers nicht auf Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB beruht (BGHZ 169, 364, 366 f. Rn. 8; MünchKomm-Wagner, aaO Rn. 61).

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) auf den Betrag von 75.000 EUR kann die Klägerin auf Grund der Klagezustellung am 19.03.2012 (Bd. I Bl. 25 d. A. Rücks.) erst ab dem 20.03.2012 verlangen, §§ 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Im Streitfall kann dahinstehen, ob neben dem Zinsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags aus § 286 BGB besteht (offen gelassen von BGH GRUR 2013, 1259, 1261 Rn. 31).
  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Zu Gunsten des Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung in Betracht: Steht - wie hier - fest, dass der Schädiger objektiv einen Pflichtverstoß begangen und damit die äußere Sorgfalt verletzt hat, kann von der Verletzung der äußeren Sorgfalt auf das Fehlen der inneren Sorgfalt, d. h. auf Fahrlässigkeit, geschlossen werden (BGHZ 80, 186, 199; 116, 60, 73; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 42).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.01.2014 - 4 U 49/13
    Zu Gunsten des Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung in Betracht: Steht - wie hier - fest, dass der Schädiger objektiv einen Pflichtverstoß begangen und damit die äußere Sorgfalt verletzt hat, kann von der Verletzung der äußeren Sorgfalt auf das Fehlen der inneren Sorgfalt, d. h. auf Fahrlässigkeit, geschlossen werden (BGHZ 80, 186, 199; 116, 60, 73; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 42).
  • RG, 21.02.1916 - VI 412/15

    Notwehr und vermeintliche Notwehr

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 09.05.1996 - IX ZR 244/95

    Pflicht des Konkursverwalters zur Beachtung von Aussonderungsrechten bei der

  • OLG Frankfurt, 29.04.2016 - 13 U 106/13

    Berechtigter mittelbarer Besitz als geschütztes Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB;

    Damit trifft denjenigen, der ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht eines anderen verletzt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (BGH NJW 1996, 3205; OlG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2014, 4 U 49/13, juris Rn. 27).

    Insofern ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer nach § 823 Abs. 1 BGB persönlich haftet, wenn er Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen veräußert oder eine solche Veräußerung veranlasst, ohne dass eine Verwertungsbefugnis der GmbH gegeben war (BGH, Urt. v. 12.03.1996, VI ZR 90/95, juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2014, 4 U 49/13, juris Rn. 22; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 79; Scholz/Schneider/Crezelius, GmbHG, 11. A. 2012-2015, § 43 GmbHG Rn. 321).

    Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, haftet er grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB, wobei dieser Anspruch nicht subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen gegen die GmbH ist (BGH, Urt. v. 24.01.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 129; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2014, 4 U 49/13, juris Rn. 26).

    Zugunsten des Geschädigten greift jedoch eine Beweiserleichterung ein: Steht - wie im Streitfall - fest, dass der Schädiger objektiv einen Pflichtverstoß begangen und damit die äußere Sorgfalt verletzt hat, ist das Fehlen der inneren Sorgfalt, mithin Fahrlässigkeit, indiziert (BGH, Urt. v. 11.03.1986, VI ZR 22/85, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2014, 4 U 49/13, juris Rn. 29; Palandt/Sprau, 75. A. 2016, § 823 Rn. 54).

  • AG Lebach, 26.03.2014 - 14 C 78/13
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob neben dem Zinsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages aus § 286 BGB besteht, ebenso wie dahingestellt bleiben kann, ob ein Zinsschaden auf zur Durchsetzung einer Forderung verauslagte Gerichtskosten nicht als Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist und daher nur konkret berechnet werden kann, d. h. insbesondere anhand einer Kreditbelastung oder entgangener Guthabenzinsen (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 4 U 49/13, bei juris Rn. 38 m.w.N.).

    Denn zu berücksichtigen ist, dass eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten nicht bereits mit dem Verzug in Bezug auf die Hauptforderung oder mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eintritt (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 4 U 49/13, a.a.O.).

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