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   OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11621
OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18 (https://dejure.org/2019,11621)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2019 - 4 U 557/18 (https://dejure.org/2019,11621)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. April 2019 - 4 U 557/18 (https://dejure.org/2019,11621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 81 VVG; 2008 Nr. A.2.16 AKB; § 28 Abs. 3 S. 2 VVG
    VVG, AKB

  • Wolters Kluwer

    Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug; Eintrittspflicht bei unrichtigen Angaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen Pkw

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kfz-Schein im Fahrzeug gelassen: zahlt die Kaskoversicherung bei Autodiebstahl?

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Gefahrerhöhung durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18
    Allein dass der Versicherungsnehmer nicht lückenlos schlüssige Angaben macht - wie hier beispielsweise zu den Schlüssel- und Nutzungsverhältnissen - und dabei möglicherweise auch eine Aufklärungsobliegenheit verletzt, kann für sich genommen diese erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht nahelegen, wenn nicht noch weitere Verdachtsmomente im Hinblick auf die Vortäuschung einer Straftat vorliegen (BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94 und Brockmüller, a.a.O., S. 189).

    Denn mag sich auch im Nachgang zu einem Diebstahl das Inden-Händen-halten des Kfz-Scheins für den Dieb als vorteilhaft erweisen so ist das Belassen des Kfz-Scheins im Auto in aller Regel nicht - und so auch hier nicht kausal für die Entwendung (BGH, Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 383/94, Orientierungssatz 1; Urteil vom 18.05.1995 - IV ZR 279/94 - jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18
    Seine Redlichkeit wird vermutet und es genügt auf der ersten Stufe der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des BGH, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lässt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 05.10.1983, IVa ZR 19/82).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18
    b) Ist danach auf der ersten Stufe dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls gelungen, kann der Versicherer den Gegenbeweis dadurch führen, dass er konkrete Tatsachen nachweist, die die Annahme der Vortäuschung eines Versicherungsfalles zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1991 - IV ZR 74/90).
  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18
    Da der Versicherer in der Kaskoversicherung die Kosten einer etwaigen Schadensbeseitigung zu zahlen hat, hat er ein berechtigtes besonderes Interesse an der Schadensaufklärung, weshalb der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach E.1.3 nicht nur sämtliche als feststehend angenommenen Umstände anzugeben hat, sondern auch Verdachtsmomente, soweit sie über bloße Spekulationen oder Vermutungen hinausgehen (BGH, Urt. v. 21.01.1998 - IV ZR 10/97; Prölss/Martin, a.a.O., E.1 AKB 2008, Rz. 14).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 383/94

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2019 - 4 U 557/18
    Denn mag sich auch im Nachgang zu einem Diebstahl das Inden-Händen-halten des Kfz-Scheins für den Dieb als vorteilhaft erweisen so ist das Belassen des Kfz-Scheins im Auto in aller Regel nicht - und so auch hier nicht kausal für die Entwendung (BGH, Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 383/94, Orientierungssatz 1; Urteil vom 18.05.1995 - IV ZR 279/94 - jeweils zitiert nach juris).
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