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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08   

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https://dejure.org/2009,12872
OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2009,12872)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2009,12872)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2009,12872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines Bildnisses im Zusammenhang mit Haftlockerungen und/oder der bevorstehenden Entlassung; Kündigung eines durch Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeschlossenen Unterlassungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Der Bundesgerichtshof hat zwar für einen Wegfall nur der Sachbefugnis infolge einer Gesetzesänderung angenommen, dass dem vertraglich zur Unterlassung Verpflichteten gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann, das allerdings nur für die Zukunft wirkt (BGH NJW 1998, 2439 = GRUR 1998, 953 - Altunterwerfung III; der gesicherte Anspruch als solcher war nicht entfallen; vergleiche auch BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 - Altunterwerfung I und BGHZ 133, 331 [335] = NJW 1997, 1706 - Altunterwerfung II).

    Denn ein vertraglicher Unterlassungsanspruch begründet ein Dauerschuldverhältnis und kann daher auch ohne eine entsprechende Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (BGHZ 133, 316 [320] = BGH NJW 1997, 1702 [1703] - Altunterwerfung I).

    Jedoch kann sich das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Unterschied zu einer Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der Regel nur auf Gründe stützen, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 [1704] -Altunterwerfung I; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]), hier also aus der Risikosphäre der Klägerin stammen.

    Denn anders als eine Lösung vom Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage handelt es sich bei dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund um einen jedem Vertrag innewohnenden Auflösungsgrund, der dem Umstand Rechnung trägt, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten (BGH NJW 1997, 1702 [1704]).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    (1) Es ist anerkannt, dass sich eine nachträgliche Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf bereits abgeschlossene Vergleiche auswirken kann und gegebenenfalls die Anpassung vertraglicher Vereinbarungen an die neue Situation erforderlich macht (BGH NJW 2000, 2497 [2498]; BGHZ 58, 355 [363 f.] = NJW 1972, 1577 [1579]).

    Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355 [362ff.] = NJW 1972, 1577 [1579]; BGH NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 [573]; BGH DtZ 1994, 371 = FamRZ 1994, 562 [564]; BGH FamRZ 1995, 665 [666]; BGH NJW-RR 2000, 1243 [1244]; BGH NJW-RR 2001, 3618 [3620]).

    Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzukommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58, 355 [363] = NJW 1972, 1577 [1579]; BGH NJW-RR 2001, 3618 [3620]).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95

    "Altunterwerfung III"; Konditierung eines in der Unterwerfungserklärung liegenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Der BGH sieht entsprechende Vereinbarungen zutreffend als abstraktes Schuldanerkenntnis an, das die gesetzliche Unterlassungsschuld durch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung ersetzt (BGHZ 130, 288 [292] = NJW 1995, 2788 = GRUR 1995, 678 - Kurze Verjährungsfrist; BGH NJW 1998, 2349 [2440] = GRUR 1998, 953 [954] - Altunterwerfung III, Hefermehl/Koehler/ Bornkamm , UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 Rn. 1.113; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 12.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar für einen Wegfall nur der Sachbefugnis infolge einer Gesetzesänderung angenommen, dass dem vertraglich zur Unterlassung Verpflichteten gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann, das allerdings nur für die Zukunft wirkt (BGH NJW 1998, 2439 = GRUR 1998, 953 - Altunterwerfung III; der gesicherte Anspruch als solcher war nicht entfallen; vergleiche auch BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 - Altunterwerfung I und BGHZ 133, 331 [335] = NJW 1997, 1706 - Altunterwerfung II).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 05.03.1998 (NJW 1998, 2439 - Altunterwerfung III) nicht ausgesprochen, dass die Bewertung einer Gesetzeslage (= Rechtsfrage) nicht Geschäftsgrundlage sein könne.

  • OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01

    "Umweltfreundliche Werbung"; Kündigung eines Unterlassungsvertrages.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Gerade in Fällen, in denen die Rechtslage unklar ist, dient der Unterlassungsvertrag einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 133, 331 [333] = NJW 1997, 1706 [1707] Altunterwerfung II, ebenso OLG Schleswig, OLGR 2002, 9 [10]).

    Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann aber nicht dazu benutzt werden, von einer Unterwerfung wieder loszukommen, die man aufgrund besserer Rechtskenntnis bereut, eingegangen zu sein (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995, AZ 4 U 25/95, Tz 39, zitiert nach juris, ebenso OLG Schleswig, OLGR 2002, 9 [10]).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Der Bundesgerichtshof hat zwar für einen Wegfall nur der Sachbefugnis infolge einer Gesetzesänderung angenommen, dass dem vertraglich zur Unterlassung Verpflichteten gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann, das allerdings nur für die Zukunft wirkt (BGH NJW 1998, 2439 = GRUR 1998, 953 - Altunterwerfung III; der gesicherte Anspruch als solcher war nicht entfallen; vergleiche auch BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 - Altunterwerfung I und BGHZ 133, 331 [335] = NJW 1997, 1706 - Altunterwerfung II).

    Gerade in Fällen, in denen die Rechtslage unklar ist, dient der Unterlassungsvertrag einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 133, 331 [333] = NJW 1997, 1706 [1707] Altunterwerfung II, ebenso OLG Schleswig, OLGR 2002, 9 [10]).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Deshalb können nur unter ganz besonderen Umständen schwerwiegende Gründe einen Einbruch in die Vertragsordnung und die Rechtssicherheit geboten erscheinen lassen, wenn ein Festhalten am Vertrag Treu und Glauben widersprechen und zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde und mindestens einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (BGH NJW 2006, 899; BGH BB 2006, 911; BGHZ 84, 1 [9]).

    Deshalb kann sich eine Partei regelmäßig nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich ergibt, dass sie das mit unvorhergesehenen Veränderungen der Umstände verbundene Risiko zu tragen hat (BGHZ 74, 330 [373]; BGH NJW 2006, 899 [901 Tz. 30]).

  • BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90

    Unzulässige ARB-Kündigungsregelung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Jedoch kann sich das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Unterschied zu einer Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der Regel nur auf Gründe stützen, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 [1704] -Altunterwerfung I; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]), hier also aus der Risikosphäre der Klägerin stammen.

    Störungen mit Herkunft aus dem eigenen Risikobereich des Kündigenden begründen grundsätzlich kein Kündigungsrecht (BGH NJW 2005, 1360 [1361]; BGHZ 136, 161 [164] = NJW 1997, 2875 [2876]; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]; BT-Drucks. 14/6040, S. 178).

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Jedoch kann sich das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Unterschied zu einer Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der Regel nur auf Gründe stützen, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGHZ 133, 316 [320] = NJW 1997, 1702 [1704] -Altunterwerfung I; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]), hier also aus der Risikosphäre der Klägerin stammen.

    Störungen mit Herkunft aus dem eigenen Risikobereich des Kündigenden begründen grundsätzlich kein Kündigungsrecht (BGH NJW 2005, 1360 [1361]; BGHZ 136, 161 [164] = NJW 1997, 2875 [2876]; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]; BT-Drucks. 14/6040, S. 178).

  • KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07

    Recht am eigenen Bild: Berichterstattung über die mögliche Haftenlassung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Der Beklagten stehe zwar kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 ZPO zu, da die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen (LG Berlin 27 O 327/07) und die darauf ergangene Entscheidung des Kammergerichts (9 U 66/07) außerhalb der Risikosphäre beider Parteien liege.

    Denn die Abänderung der Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.05.2007; AZ 27 O 327/07) und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Kammergericht Berlin (KG AfP 2007, 376) lagen nicht im Risikobereich der Klägerin.

  • LG Rottweil, 27.02.2008 - 1 O 70/07

    Anforderung an ein außergewöhnliches Kündigungsrecht eines Unterwerfungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 27. Februar 2008 (1 O 70/07) abgeändert:.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 27. Februar 2008 (1 O 70/07) abgeändert:.

  • LG Berlin, 03.05.2007 - 27 O 327/07

    Grenzen des Persönlichkeitsschutzes und des Bildnisschutzes:

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • BGH, 02.02.1994 - XII ZR 191/92

    Gerichtliche Abänderung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen Einigung über

  • OLG München, 15.03.2000 - 12 UF 1742/99

    Abänderung eines vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs zum

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 230/97

    Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen einem Transportversicherer und einem

  • RG, 21.09.1920 - III 143/20

    Recht zur Forderung einer erhöhten Gegenleistung bei Veränderung der eigenen

  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 4 U 25/95
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 184/89

    "pulp-wash"; Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages wegen eines

  • BGH, 02.02.1989 - IX ZR 182/87

    Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Bürgschaft und ggf. auf Herausgabe der

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 94/82

    Fristlose Kündigung eines Werkvertrages mit Sukzessivcharatker

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02

    Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 22.01.1993 - V ZR 165/91

    Vorstellungen über Umfang der Löschungsbewilligung als Geschäftsgrundlage bei

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93

    Kurze Verjährungsfrist - Verjährung

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

  • RG, 24.03.1939 - III 118/38

    1. Wer hat eine Sondervergütung zu bewilligen, die ein Beamter einer

  • RG, 08.02.1935 - II 280/34

    1. Welchen Einfluß hat die Herabsetzung (Zusammenlegung) des Stammkapitals einer

  • RG, 03.08.1938 - VI 247/37

    1. Muß aus der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB. hervorgehen, daß durch sie

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16138
OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2008,16138)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2008 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2008,16138)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 4 U 56/08 (https://dejure.org/2008,16138)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Gesichert ist dabei auch, dass nicht schon die Zustellung der Urteilsverfügung im Amtsbetrieb, hier überdies erfolgt erst am 18.12.2007, als Vollziehung anzusehen ist (BGHZ 120, 73, 78 f. = GRUR 1993, 415).

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind neben der Parteizustellung indes noch andere Vollziehungsmaßnahmen anzuerkennen, durch die der Gebrauchmachungs- bzw. Durchsetzungswille des Gläubigers hinreichend verdeutlicht werden kann (BGH WRP 1989, 514, 517; BGHZ 120, 73, 78 f. = WRP 1993, 308 - Straßenverengung), so insbesondere bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa der Zustellung eines Ordnungsmittelantrags oder bei einer vom Schuldner vereitelten und deshalb unwirksamen Vollziehungsmaßnahme (Teplitzky, a.a.O., Kap. 55 Rn. 42).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1987 - 2 U 253/86
    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Auf ein Verschulden der Antragstellerin kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob gerichtliche Versäumnisse zugrunde gelegen haben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 763 f.).
  • BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87

    Arrest - Vollziehungsfrist - Titel - Zustellung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Die Vollziehungsfrist soll im Interesse des Schuldnerschutzes verhindern, dass der Arrest bzw. die Verfügung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die seiner Anordnung zugrunde gelegen haben (BGHZ 112, 361), und umgekehrt sicherstellen, dass der Grund hierfür im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (BVerfG NJW 1988, 3141; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 929 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH sind neben der Parteizustellung indes noch andere Vollziehungsmaßnahmen anzuerkennen, durch die der Gebrauchmachungs- bzw. Durchsetzungswille des Gläubigers hinreichend verdeutlicht werden kann (BGH WRP 1989, 514, 517; BGHZ 120, 73, 78 f. = WRP 1993, 308 - Straßenverengung), so insbesondere bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa der Zustellung eines Ordnungsmittelantrags oder bei einer vom Schuldner vereitelten und deshalb unwirksamen Vollziehungsmaßnahme (Teplitzky, a.a.O., Kap. 55 Rn. 42).
  • OLG Hamm, 15.03.1990 - 4 U 230/89
    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Sie ist im Verfahren nach § 927 ZPO wegen insoweit veränderter Umstände mit Wirkung ex tunc aufzuheben, wobei die Verfahrenskosten einschließlich der des ursprünglichen Verfügungsverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen sind (Senat NJW-RR 1990, 1214).
  • OLG Hamm, 26.02.1987 - 4 U 34/87

    Wirksame Arrest- Vollziehung; Zustellung einer Fotokopie des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Dazu kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß Schreiben vom 11.12.2007 - auch wenn dieses den Antragsgegner-Vertretern rechtzeitig innerhalb der Vollziehungsfrist zugegangen sein sollte, was streitig ist - nicht gezählt werden (vgl. Senat, Urt. v. 26.02.1987, GRUR 1987, 853; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 445; Bernecke, a.a.O., Rn. 222; s.a. OLG Dresden NJW-RR 2003, 1721, wonach selbst die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch eigenes Einschreiben/Rückschein nicht genügt).
  • OLG Dresden, 13.05.2003 - 11 W 586/03

    Zustellung; Mangel; Heilung; Kenntnis

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Dazu kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß Schreiben vom 11.12.2007 - auch wenn dieses den Antragsgegner-Vertretern rechtzeitig innerhalb der Vollziehungsfrist zugegangen sein sollte, was streitig ist - nicht gezählt werden (vgl. Senat, Urt. v. 26.02.1987, GRUR 1987, 853; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 445; Bernecke, a.a.O., Rn. 222; s.a. OLG Dresden NJW-RR 2003, 1721, wonach selbst die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch eigenes Einschreiben/Rückschein nicht genügt).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Ist dies so, so wird die einstweilige Verfügung unheilbar unwirksam (BGHZ 112, 356 ff.; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 55 Rn. 50 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.09.1994 - 6 U 118/94

    Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 56/08
    Dazu kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß Schreiben vom 11.12.2007 - auch wenn dieses den Antragsgegner-Vertretern rechtzeitig innerhalb der Vollziehungsfrist zugegangen sein sollte, was streitig ist - nicht gezählt werden (vgl. Senat, Urt. v. 26.02.1987, GRUR 1987, 853; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 445; Bernecke, a.a.O., Rn. 222; s.a. OLG Dresden NJW-RR 2003, 1721, wonach selbst die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch eigenes Einschreiben/Rückschein nicht genügt).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    Ein nicht unbedeutender Teil der gängigen Kommentarliteratur und Teile der Rechtsprechung vertreten insoweit die Auffassung, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch im Fall der Versäumung der Vollziehungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anordnung zurückwirkt (vgl. OLG München vom 4.4.1986 NJW-RR 1986, 998/999 f.; Huber in Mu-sielak/Voit, ZPO, § 927 Rn. 12; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 927 Rn. 12; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 927 ZPO Rn. 33 und 37; a. A. OLG Hamm vom 10.6.2008 - 4 U 56/08 - juris Rn. 14; wohl auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, § 927 Rn. 17; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 927 Rn. 16; Thümmel in Wieczo-rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 927 Rn. 17).
  • LG Trier, 22.04.2022 - 11 O 4/22

    Vollziehungszustellung des Titels im Parteibetrieb; Einstweilige Verfügung

    Dabei muss im Regelfall eine sog. Vollziehungszustellung des Titels im Parteibetrieb innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgen; eine - wie hier - erfolgte Amtszustellung der Urteilsverfügung allein reicht nicht aus (BGH, NJW 1993, 1076, 1077 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 68; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1080; OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2008 - 4 U 56/08, Rn. 17 juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 W 40/10, Rn. 18 juris; OLG Dresden, MDR 2017, 421; OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2017 - 9 W 650/16, Rn. 6 juris).
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