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   OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17   

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OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2018,10128)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.03.2018 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2018,10128)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. März 2018 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2018,10128)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89

    Der Wartepflichtige muß sich darauf einstellen, daß Bevorrechtigte beim Abbiegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 8 StVO Rn. 56).

    Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    (3) Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).Der Wartepflichtige hat gegenüber dem Vorfahrtberechtigten der Vorsichtigere und Misstrauischere zu sein.

  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

    Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 8 StVO Rn. 56).

    Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    (3) Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

  • BGH, 10.07.1964 - VI ZR 116/63
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Da die örtliche Straßenverbreiterung den bevorrechtigten Linksabbieger nicht von dem Gebot befreit, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren (BGH VRS 27, 255, 256), liefe die Auffassung der Berufung auf einen Vorfahrtraum auf der aus Sicht des Wartepflichtigen rechten Fahrbahn hinaus, der vom Vorfahrtberechtigten überhaupt nicht und vom Wartepflichtigen nicht ohne Verstoß gegen die Vorfahrt (wann also?) befahren werden dürfte.

    Mit dieser überzeugenden Begründung hält es der Bundesgerichtshof grundsätzlich für geboten, dass ein Fahrzeugführer, der - wie hier die Beklagte zu 1 - nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren muss (BGHSt (4. Strafsenat) 16, 255, 260; BGH (VI. Zivilsenat) VRS 27, 255, 256: zumindest für die Fälle, in denen sich eine Straße - wie vorliegend - an ihrer Einmündung nach beiden Seiten verbreitert).

  • BGH, 13.09.1961 - 4 StR 276/61
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Auch die auf der geradeaus führenden Straße entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen (BGHSt 16, 255, 258).

    Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - 4 U 65/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).Der Wartepflichtige hat gegenüber dem Vorfahrtberechtigten der Vorsichtigere und Misstrauischere zu sein.

    Bei der Abwägung ist in einem solchen Fall zudem auf Seiten des Vorfahrtberechtigten eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen; denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Einmündungsbereich typischerweise (OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2002, 227; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).

  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

    aa) Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO dient nach herrschender Meinung - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (Bd. II Bl. 247 d. A. unten) - dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem Schutz des kreuzenden oder einbiegenden Seitenverkehrs (BGHZ 9, 6, 11 f.; BGH VersR 1975, 37; OLG Düsseldorf NZV 1988, 151, 152; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2002, 227; Heß Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 2 StVO Rn. 30; Müther in Freymann/Wellner, aaO § 2 StVO Rn. 9).

  • KG, 01.04.1993 - 12 U 1862/92

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Das bedeutet, dass den Wartepflichtigen, welcher sich vor dem Einmündungsviereck auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnseite befindet, dann nicht der Vorwurf der Vorfahrtverletzung treffen kann, wenn der Bevorrechtigte unter Schneiden der Kurve zum Einbiegen nach links auch noch die Fahrbahnseite, auf welcher sich der Wartepflichtige befindet, in Anspruch nimmt und so mit dem Wartepflichtigen zusammenstößt (OLG Saarbrücken VRS 30, 229, 230; KG VersR 1994, 1085; König in Hentschel/König/Dauer, aaO).
  • KG, 21.06.2001 - 12 U 1147/00

    Verkehrsunfall infolge Vorfahrtsverstoß; Unerheblichkeit der überhöhten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    (1) Der geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Kreuzungsfläche (sogenanntes "Einmündungsviereck") und die (aus Sicht des Wartepflichtigen) linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße (KG NZV 2002, 79).
  • KG, 24.09.1998 - 12 U 3282/96
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht (erst dann) nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers versperrt (KG, Urt. v. 24.09.1998 - 12 U 3282/96, juris Rn. 16).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17
    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH NZV 1996, 444).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1988 - 2 Ss 99/88
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2017 - 4 U 29/17

    Verkehrsunfallhaftung: Wartepflichtverletzung beim Linksabbiegen;

  • KG, 07.02.2011 - 12 U 59/10

    Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich: Bestimmung des Vorfahrtsbereichs bei

  • BGH, 23.10.1990 - VI ZR 105/90

    Beschränkung der Prozeßvollmacht

  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89

    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 67/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1976 - 12 U 165/75
  • OLG Saarbrücken, 03.02.2009 - 4 U 402/08

    Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls; Pflichten des

  • OLG Koblenz, 16.03.2015 - 12 U 649/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers bei trichterförmig

  • BGH, 14.08.1964 - 4 StR 225/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 313/58

    Bevorrechtigte Straße - Dauer des Vorfahrtsrechts - Verkehrsteilnehmer -

  • OLG Saarbrücken, 20.10.2016 - 4 U 104/15

    Verkehrsunfallhaftung bei Kollision eines Pkw mit einem Kraftrad: Notwendige

  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 29/98

    Schadensersatz wegen eines Sturzes als Fahrgast eines Linienbusses; Scharfes

  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 21/62
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 4/19

    1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH, Urteil vom 09.07.1995 - VI ZR 299/95, NVZ 1996, 444; Senat, Urteil vom 29.03.2018 - 4 U 56/17, juris).
  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 7 U 3/19

    Mithaftung bei Nutzung der Fahrbahnbreite trotz Sichtbehinderung

    Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 2 StVO nach ganz h.M. nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr schützt (vgl. nur BGH, Urteil v. 25.09.1990, VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366 Rn. 7 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997, 13 U 10/97 - VersR 1998, 1260; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2018, 4 U56/17 - RuS 2018, 492; OLG Köln, Urteil v. 11.10.2002, 3 U 26/02 - VersR 2003, 219; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2016, 13 S 3/16 - juris; BHHJ/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVO Rn. 30; m.w.N).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.09.2020 - 408 C 12/20

    Haftungsquote bei einem Auffahrunfall im Einfahrtsbereich einer Auffahrt zu einem

    Lediglich vermutete Ursachenbeiträge sind genauso wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefahrenlage sind nicht in die Abwägung einzustellen (BGH, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 - 4 U 56/17 -zitiert nach Juris Rn 41 mwN).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahren auf ein in eine

    Lediglich vermutete Ursachenbeiträge sind genauso wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefahrenlage sind nicht in die Abwägung einzustellen (BGH, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 - 4 U 56/17 - zitiert nach Juris Rn 41 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17   

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https://dejure.org/2017,48721
OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2017,48721)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2017,48721)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 4 U 56/17 (https://dejure.org/2017,48721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; ZPO § 9
    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Ohnehin ist der Antrag eines Verbrauchers, festzustellen, dass der darlehensgebenden Bank aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf eines Darlehensvertrags nur noch eine Nettodarlehenssumme in bezifferter Höhe zustehe, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen vom Tag dessen Erklärung an ( BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 - juris Rn. 4, 9 ff. ).
  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 545/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt ( BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris; vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5; vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2; und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 12 f. ), ist nicht einschlägig.
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt ( BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris; vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5; vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2; und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 12 f. ), ist nicht einschlägig.
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Von dem Differenzbetrag von 11.070,95 EUR ist der von dem Verbraucher eingeräumte Saldo nach nunmehriger Ansicht des Senats nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil dieser nicht wie die Restforderung der darlehensgebenden Bank auf dem Darlehensvertragsverhältnis, sondern auf dem vermeintlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis beruht und damit einen anderen Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 185/15 -, WM 2017, 766 Rn15) .
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt ( BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris; vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5; vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2; und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 12 f. ), ist nicht einschlägig.
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt ( BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris; vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5; vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2; und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 12 f. ), ist nicht einschlägig.
  • LG Köln, 08.06.2017 - 30 O 395/16

    Erklärung des Widerrufs eines geschlossenen Darlehensvertrags i.R.d.

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
    Die Kläger sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre eigenen Kosten zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 08.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (30 O 395/16) zurückgenommen haben.
  • OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    (2.1) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus den beiden Darlehensverträgen kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3, vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 - BeckRS 2018, 2340 Rn. 62 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 - ).

    Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 - ).

    (2.2.1) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 - ).

    Die von den Klägern als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von den Klägern negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 4 ).

    (2.2.2) Die solchermaßen zu ermittelnde Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist ( Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 5 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 - ).

  • OLG Köln, 09.01.2018 - 4 U 29/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: zu den Pflichtangaben und zur optischen Hervorhebung

    Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris).

    Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 - und vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -).

    Die von der Klägerin (im Antrag zu 5) jeweils als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind - weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von der Klägerin negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15) - nicht in Abzug zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -, vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - und vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 -).

    Die solchermaßen ermittelte Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 - und vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 -).

  • OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem

    Vor diesem Hintergrund wäre es daher grundsätzlich denkbar, den Antrag, festzustellen, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung keinen Anspruch auf Zins und Tilgung mehr hat, entsprechend dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Darlehensgeber berühmt, nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Zinsleistungen zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 79; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017 - 31 W 40/17, juris Rn. 3 f.; OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17, juris Rn. 5).
  • OLG Köln, 24.04.2018 - 4 W 15/18

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen

    aa) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 3; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 - vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 20/17 - vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

    bb) Die solchermaßen ermittelte Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 5; vom 12. Dezember 2017 - 4 U 33/17 - vom 14. Dezember 2017 - 4 U 83/17 - vom 18. Dezember 2017 - 4 W 16/17 - vom 21. Dezember 2017 - 4 W 19/17 und 4 W 20/17 - vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62; vom 15. Januar 2018 - 4 W 18/17 - vom 25. Januar 2018 - 4 W 1/18 - vom 5. März 2018 - 4 W 8/18 - und vom 22. März 2018 - 4 W 11/18 -).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18

    Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger

    Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt - dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3).
  • OLG Köln, 25.09.2018 - 4 U 107/18
    Der Senat beabsichtigt, unter Berücksichtigung des von den Klägern in der Klageschrift ab Oktober 2011 zugrunde gelegten Tilgungsbeginns und einer - vorbehaltlich genauerer Angaben seitens der Parteien - nicht vor dem 18.10.2011 (dem Tag nach der Unterschrift des Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer) erfolgten Auszahlung des Darlehens nach den in gefestigter Senatsrechtsprechung für die negative Feststellungsklage aufgestellten Maßstäben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 2 ff. und vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62) den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 3, 9 ZPO auf ([42 x 480 EUR =] 20.160 EUR zzgl. [Restdarlehensvaluta zum Ablauf der Zinsbindungsfrist in Höhe von] 33.108,18 EUR =) 53.268,18 EUR festzusetzen und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend abzuändern.
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