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   OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19   

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OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19 (https://dejure.org/2020,8213)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 (https://dejure.org/2020,8213)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. März 2020 - 4 U 58/19 (https://dejure.org/2020,8213)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, Rdnr. 31 je m. w. N.), etwa bei auf systematische Täuschung angelegten Geschäftsmodellen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 -, MDR 2015, 1363) oder bei der eigennützigen und bewusst arglistigen Täuschung des Geschäftspartners (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 -, NJW 1992, 3167) oder eines Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 -, NJW 1991, 3282).

    Zudem droht den Käufern erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs, das gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, weil die Umschaltlogik der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325 Rdnr. 36, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rdnr. 19; ausführlich OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 27 ff).

    Auf den lediglich öffentlich-rechtlichen Schutzcharakter des Fahrzeug-Zulassungsrechts kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325, Rdnr. 47).

    Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt hingegen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325, Rdnr. 50 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 25, sowie auf BGH, Urteil vom 13. September 2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, Rdnr. 36 bei juris; BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rdnr. 31).

    Im Übrigen hat der Anspruch nach § 826 BGB einen Schadensausgleich zur Folge und enthält kein pönales Element (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2018 - 17 U 146/19, WM 2020, 325 Rdnr. 100 ff.).

    Der anzurechnende Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO anhand des linearen Wertschwundes, also dem anteiligen Verhältnis des Preises des Fahrzeugerwerbes zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits zu schätzen (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325).

    § 849 BGB will dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der (hingegebenen) Sache erlitten hat, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens - als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs - Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/8, NJW 1983, 1614, Rdnr. 3 bei juris m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325, Rdnr. 113).

  • OLG München, 15.01.2020 - 20 U 3219/18

    VW-Abgasskandal: Anspruch des Käufers gegen den Hersteller gem. § 826 BGB i.V.m.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellten Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2020, 1 U 12/19).

    Zudem droht den Käufern erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs, das gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, weil die Umschaltlogik der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325 Rdnr. 36, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rdnr. 19; ausführlich OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 27 ff).

    Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 50 f bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 48 bei juris).

    Über die bloße Behauptung hinaus, durch die bisherigen internen Ermittlungen keine Hinweise auf eine Kenntnis des Vorstands erlangt zu haben, fehlt jeder Vortrag, was die Ermittlungen ergeben haben und woran eine weitere Aufklärung scheitert (zu zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 82 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 57 bei juris).

    Der für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche Vermögensschaden ist in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen (zum Folgenden m. w. N. OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 31 ff bei juris).

    Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt hingegen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325, Rdnr. 50 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 25, sowie auf BGH, Urteil vom 13. September 2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, Rdnr. 36 bei juris; BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rdnr. 31).

    Der anzurechnende Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO anhand des linearen Wertschwundes, also dem anteiligen Verhältnis des Preises des Fahrzeugerwerbes zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits zu schätzen (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 50 f bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 48 bei juris).

    Aufgrund der unstreitigen äußeren Umstände besteht hier eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis eines mindestens mit Repräsentantenfunktion betrauten Vertreters der Beklagten, welche die Beklagte zu entkräften hat (vgl. insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 54 bei juris).

    Über die bloße Behauptung hinaus, durch die bisherigen internen Ermittlungen keine Hinweise auf eine Kenntnis des Vorstands erlangt zu haben, fehlt jeder Vortrag, was die Ermittlungen ergeben haben und woran eine weitere Aufklärung scheitert (zu zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 82 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 57 bei juris).

    Die Berücksichtigung eines mit dem Mangel der Sache verbundenen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich eingeschränkt hat (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rdnr. 125 bei juris).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 4 bei juris).

    Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 6 bei juris).

    Dem steht entgegen der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2029 - I- 13 U 149/18 - Rn. 99) auch nicht entgegen, dass der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 - Rn. 5) mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll, der durch den "späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache" nicht nachgeholt werden kann.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, Rdnr. 31 je m. w. N.), etwa bei auf systematische Täuschung angelegten Geschäftsmodellen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 -, MDR 2015, 1363) oder bei der eigennützigen und bewusst arglistigen Täuschung des Geschäftspartners (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 -, NJW 1992, 3167) oder eines Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 -, NJW 1991, 3282).

    Die Vorschrift des § 31 BGB ist vielmehr weit auszulegen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 13).

    Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt hingegen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325, Rdnr. 50 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 25, sowie auf BGH, Urteil vom 13. September 2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, Rdnr. 36 bei juris; BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rdnr. 31).

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 208/07

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Geschäfts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878, Rdnr. 15 f.) ist § 814 BGB nicht anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht zum Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat.

    Das entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (siehe Nachweise in BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878 Rdnr. 17).

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, Rdnr. 31 je m. w. N.), etwa bei auf systematische Täuschung angelegten Geschäftsmodellen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 -, MDR 2015, 1363) oder bei der eigennützigen und bewusst arglistigen Täuschung des Geschäftspartners (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 -, NJW 1992, 3167) oder eines Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 -, NJW 1991, 3282).

    Vielmehr muss zusätzlich im Ergebnis einer rechtlichen Wertung die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar zu belasten und den Schädiger nicht unbillig zu begünstigen (so BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167/3175, Rdnr. 111).

  • OLG Schleswig, 22.11.2019 - 17 U 44/19

    Haftung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellten Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2020, 1 U 12/19).

    Es war auch vorliegend zu erwarten, dass - wie allgemein - der Fahrzeughändler lediglich das ihm durch die Herstellerin des Fahrzeugs vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer daher insoweit auf die Herstellerangaben sowie auf die Seriosität auch des Motoren-Herstellers vertraut (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 -, Rdnr. 58 bei juris).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Dem steht entgegen der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2029 - I- 13 U 149/18 - Rn. 99) auch nicht entgegen, dass der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 - Rn. 5) mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll, der durch den "späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache" nicht nachgeholt werden kann.
  • RG, 23.06.1936 - II 296/35

    1. Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers. 2. Setzt bei anfechtbaren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
    Deshalb hat schon das Reichsgericht (RGZ 151, 361/376) angenommen, § 814 BGB greife in diesem Fall nicht ein.
  • OLG München, 20.08.1999 - 14 U 860/98

    Unfallfreiheit zugesichert

  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

  • BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 12/61

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Autokaufvertrages

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

  • LG Augsburg, 14.11.2018 - 21 O 4310/16

    VW muss Schummel-Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • LG Augsburg, 05.12.2018 - 21 O 3267/17

    Verkauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware ist sittenwidriges

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/11

    Haftung eines Vorstandsmitglieds, des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10

    Erbschaftsausschlagung: Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts außerhalb

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • OLG München, 16.06.1999 - 15 U 5773/98

    Interpretation des Rechtsbegriffs der "groben Fahrlässigkeit" in der

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • OLG Brandenburg, 17.02.2020 - 1 U 12/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 147/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19 -) ebenso nunmehr auch BGH; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -).

    Neben der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der der Kläger durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in seinem Antrag Rechnung getragen hat, muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19;BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 64 ff.).

    Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis vom 19.12.2013 bis zum 01.12.2019, §§ 246, 849 BGB (ebenso bereits Senat, Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

  • OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 4 U 139/19
    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2020, 1 U 12/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19) ; ebenso nunmehr auch BGH; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).

    Neben der sie treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der die Klägerin durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in ihrem Antrag Rechnung getragen hat, muss sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19 ; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 VI ZR 252/19 Rd.nr.

    Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis vom 18. März 2014 bis zum 29. Januar 2019, §§ 246, 849 BGB (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 115/19
    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 -, vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 - ebenso nunmehr auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -).

    b) Neben der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der der Kläger durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in seinem Antrag Rechnung getragen hat, muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

    d) Der Kläger hat außerdem gemäß § 849 BGB einen Anspruch auf Zinsen aus dem Kaufpreis ab dessen Zahlung am 7. August 2015, die Zinshöhe bemisst sich nach § 246 BGB und beträgt daher 4 % p.a. (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19- und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 114/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2020, 1 U 12/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteile vom 4. März 2020 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

    Neben der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der die Klägerin durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in seinem Antrag Rechnung getragen hat, muss sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

    Die Klägerin hat außerdem bis zum 10. Dezember 2018 einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus dem an die Beklagte gezahlten Betrag von 28.538,75 EUR, dies allerdings - anders als beantragt - nicht bereits ab dem 28.01.2015, sondern erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen - in Höhe von 16.866,- EUR am 10. April 2015 und in Höhe von 11.672,75 EUR am 28.05.2015 - tatsächlich an die Beklagte erfolgt sind, §§ 246, 849 BGB (grundsätzlich ebenso bereits: Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65//19).

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 176/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellten Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2020, 1 U 12/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

    anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

    Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus 23.900 EUR vom 10. November 2012 bis zum 9. Dezember 2018, §§ 246, 849 BGB (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020, 4 U 58/19 und 4 U 65/19).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 106/19

    Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 -, vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 - ebenso nunmehr auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -).

    b) Neben der sie treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der die Klägerin durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in ihrem Antrag Rechnung getragen hat, muss sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

    c) Die Klägerin hat außerdem gemäß § 849 BGB einen Anspruch auf Zinsen aus dem Kaufpreis ab dessen Zahlung am 11. September 2015, die Zinshöhe bemisst sich allerdings nach § 246 BGB - nicht, wie das Landgericht meint, nach § 288 BGB - und beträgt daher 4 % p.a. (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19- und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 81/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 -, vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 - ebenso nunmehr auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -).

    b) Neben der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der der Kläger durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in seinem Antrag Rechnung getragen hat, muss er sich - entgegen der vom Landgericht vertretenen Sichtweise - im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

    c) Der Kläger hat außerdem gemäß §§ 849, 246 BGB einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus dem Kaufpreis ab dessen Zahlung am 8. August 2011 (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19- und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 157/20

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn der

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 -, vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19).

    bb) Sie muss sich aber im Wege der Vorteilsausgleichung auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 sowie 4 U 65/19 und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19).

  • OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 4 U 220/19

    Rechte des Käufres eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11.02.2020 - 1 U 12/19 -, vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 03.06.2020 - 4 U 139/19 - ebenso nunmehr auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -).

    b) Neben der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der der Kläger durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in seinem erstinstanzlichen Antrag Rechnung getragen hat, muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 03.06.2020 - 4 U 139/19 -).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19

    Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 09.06.2016 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

    Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 133719 - Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 14.01.2021 - 1 U 160/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug; Gebrauchtwagenkauf im

  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 2 U 27/19
  • OLG Brandenburg, 16.06.2020 - 2 U 93/19
  • LG Saarbrücken, 19.03.2021 - 12 O 393/20

    Zur Frage der Haftung eines Fahrzeug- und Motorenherstellers aus vorsätzlicher

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Rechtsprechung
   OLG Hamm - 4 U 58/19   

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 164/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am ....02.2017 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

    Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 133719 - Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 149/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am ....03.2016 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

    Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil.

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