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   OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12   

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https://dejure.org/2013,10385
OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12 (https://dejure.org/2013,10385)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2013 - 4 U 62/12 (https://dejure.org/2013,10385)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 4 U 62/12 (https://dejure.org/2013,10385)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 684 S 2 BGB, § 812 Abs 1 BGB
    Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Rückgewähranspruch des Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter nach Widerruf und Gutschrift durch den Schuldner genehmigter Lastschriftbuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1
    Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung

  • rechtsportal.de

    BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1
    Anspruch der Bank gegen den Insolvenzverwalter auf Rückzahlung einer trotz Genehmigung gutgeschriebenen Lastschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1634
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 219/10

    Insolvenz des Leasingnehmers: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Er sieht sich insoweit durch eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10) in seiner Auffassung bestätigt.

    Dementsprechend kann die "infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank" ... "nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden" (BGH, Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14).

    Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen" (BGH, Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10, a.a.O., Rz. 14).

    Er kann nämlich von seiner Bank, der Inkassostelle, die buchmäßige Wiederherstellung seines früheren Vermögensstandes durch Gutschrift auf seinem Konto beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.6.2012 (IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800) eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 826 BGB gerade deshalb abgelehnt, weil bei schuldrechtlich grundlosem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften die Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes "durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt worden ist und zu dem Zeitpunkt, als der vorläufige Insolvenzverwalter dem Einzug der dortigen Klägerin widersprach, noch nicht hinreichend geklärt war.

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 328/09

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Deshalb erlangt der Schuldner mit der (Wieder)Gutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition (so BGH NJW 2010, 3517 Rz. 29 und BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 19 ff. sowie jetzt BGH, Urteil vom 28.6.2012 -IX ZR 219/10NJW 2012, 2800 unter Rz. 12 -14).

    Mit dieser Überweisung hat die Bank eine (vermeintliche) Pflicht aus dem Girovertrag in Verbindung mit §§ 667.675 BGB erfüllt (vgl. BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 20 f.).

    Die Streithelferin muss ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren der Schuldnerin geltend machen (BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 21).

    Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Vermögensposition nicht erlangt hat, wäre ein solcher Anspruch jedoch nur dann gegeben, wenn es an einer Genehmigung der Lastschriftbuchung (endgültig) fehlt und die Frist von 6 Wochen nach dem LSA im Interbankenverhältnis abgelaufen ist (vgl. BGHZ 167, 171 = NJW 2006, 1965 unter Rz. 16 ff. und, WM 2011, 2259 Rz. 18 f.).

  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 39/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Eine solche konkludente Genehmigung liegt im vorliegenden Fall nahe, weil die Belastungsbuchungen des Klägers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen der Schuldnerin betrafen, für die die Rechtsprechung in der nachfolgenden Zeit tatsächlich eine konkludente Genehmigung angenommen hat, wenn die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.).

    Eine konkludente Genehmigung im Sinne von § 684 S. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Belastungsbuchungen des Gläubigers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen des Schuldners betrafen und die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.).

    Urteile, in denen eine konkludente Genehmigung wenige Tage nach Abbuchung gerade für zuvor vom Schuldner angemeldete Forderungen der Sozialversicherung oder Steuervorauszahlung bejaht wurde, finden sich - soweit ersichtlich - erstmals im Jahre 2011 (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11, NJW-RR 2012, 245 und BGH, Urteil vom 3.4.2012 - IX ZR 39/11, NJW 2012, 2507; sowie FG Münster ZIP 2011, 2212).

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Eine solche Genehmigung soll in Betracht gezogen werden für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa aus Energielieferverträgen- Leasingverträgen oder von Sozialversicherungsbeiträgen sowie vorangemeldeten Steuerforderungen und wenn sie pfändungsfreies Schonvermögen betreffen (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3515 ff. unter II. 6 und BGH NJW 2010, 3517, 3518 unter II. 5.).

    Deshalb erlangt der Schuldner mit der (Wieder)Gutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition (so BGH NJW 2010, 3517 Rz. 29 und BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 19 ff. sowie jetzt BGH, Urteil vom 28.6.2012 -IX ZR 219/10NJW 2012, 2800 unter Rz. 12 -14).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 betreffend das Schonvermögen eines in Privatinsolvenz befindlichen Schuldners hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter aus § 826 BGB mit der Begründung verneint, dass dieser sich darauf verlassen konnte, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats rechtmäßig zu handeln (BGH, Urteil vom 20.7.2010 - IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517 Rz. 31).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie hier der Kläger - ("schwacher Insolvenzverwalter") ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion wegen § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (näher BGHZ 174, 84 und 177, 69).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 Rz. 19) die Auffassung vertreten, dasselbe müsse auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, der eine Lastschrift widerruft.

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Denn die dem Einzug zugrunde liegende Forderung wird erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung erfüllt (vgl. dazu insgesamt Darstellung bei BGH NJW 2010, 3510 unter II. 1.; Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rz. 53 - 56).

    Eine solche Genehmigung soll in Betracht gezogen werden für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa aus Energielieferverträgen- Leasingverträgen oder von Sozialversicherungsbeiträgen sowie vorangemeldeten Steuerforderungen und wenn sie pfändungsfreies Schonvermögen betreffen (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3515 ff. unter II. 6 und BGH NJW 2010, 3517, 3518 unter II. 5.).

  • FG Münster, 07.09.2011 - 11 V 2576/11

    Aussetzen der Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Bestehen von ernsthaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Urteile, in denen eine konkludente Genehmigung wenige Tage nach Abbuchung gerade für zuvor vom Schuldner angemeldete Forderungen der Sozialversicherung oder Steuervorauszahlung bejaht wurde, finden sich - soweit ersichtlich - erstmals im Jahre 2011 (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11, NJW-RR 2012, 245 und BGH, Urteil vom 3.4.2012 - IX ZR 39/11, NJW 2012, 2507; sowie FG Münster ZIP 2011, 2212).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 58/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung einer Lastschrift über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Urteile, in denen eine konkludente Genehmigung wenige Tage nach Abbuchung gerade für zuvor vom Schuldner angemeldete Forderungen der Sozialversicherung oder Steuervorauszahlung bejaht wurde, finden sich - soweit ersichtlich - erstmals im Jahre 2011 (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11, NJW-RR 2012, 245 und BGH, Urteil vom 3.4.2012 - IX ZR 39/11, NJW 2012, 2507; sowie FG Münster ZIP 2011, 2212).
  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 220/05

    Rückabwicklung von im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Vermögensposition nicht erlangt hat, wäre ein solcher Anspruch jedoch nur dann gegeben, wenn es an einer Genehmigung der Lastschriftbuchung (endgültig) fehlt und die Frist von 6 Wochen nach dem LSA im Interbankenverhältnis abgelaufen ist (vgl. BGHZ 167, 171 = NJW 2006, 1965 unter Rz. 16 ff. und, WM 2011, 2259 Rz. 18 f.).
  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 301/86

    Widerruf einer Lastschrift vor Konkursantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12
    Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch schon früher gegen den Schuldner als begründet angesehen, wenn dieser vor der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Belastung seines Kontos auf Grund einer berechtigten Einzugsermächtigungslastschrift allein deshalb widerspricht, um den Lastschriftbetrag einem anderen Gläubiger noch vor der Konkurseröffnung zuzuwenden (BGH NJW 1987, 2370).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13

    Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die

    Eine derartige Regelung sei auch nicht Gegenstand der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Sachen 17 U 7/12 und 4 U 62/12 sowie der BGH-Entscheidung vom 28.06.2012 IX ZR 29/10 gewesen.

    Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung durfte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, ein pauschaler Widerruf sei zulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2013 zu Aktenzeichen 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 41).

    Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 - 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 31).

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OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - 4 U 62/12 (https://dejure.org/2012,54287)
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