Rechtsprechung
OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen eines Rechtsanwalts i.R. eines Mandatsverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Mandatsverhältnisses
Verfahrensgang
- LG Dresden, 26.03.2012 - 9 O 2707/11
- OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
- OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12
Rechtsprechung
OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten
- rechtsportal.de
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten
- rechtsportal.de
§ 185 StGB, § 823 BGB
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses - Ansprüche auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Widerruf bestehen daher regelmäßig nicht
Verfahrensgang
- LG Dresden, 26.03.2012 - 9 O 2707/11
- OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
- OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 432
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Dresden, 01.12.2021 - 4 W 797/21
Sofortige Beschwerde gegen die Verneinung einer sachlichen Zuständigkeit; …
Die mit der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 30.7.2018 (4 U 620/18) und 9.8.2012 (4 U 700/12) betrafen beide Ansprüche auf Geldentschädigung, die betragsmäßig beziffert waren und schon aus diesem Grund nicht vergleichbar sind. - LG Hamburg, 19.12.2013 - 310 O 460/13
Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahnungen
Aus dem zum deliktischen Äußerungsrecht ergangenen Urteil OLG Dresden (MDR 2013, 432 m.w.N.) folgt, dass ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen ist und entscheidend für die Abgrenzung die Frage ist, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine "private" Äußerung handelt, für die er auch persönlich einstehen möchte. - AG Regensburg, 08.12.2015 - 3 C 451/14
Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden …
Grundsätzlich macht ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bei einer Abmahnung keine eigenen Rechte, sondern lediglich Verletzung von Rechten seiner Mandantschaft gegenüber dem Abgemahnten geltend und handelt im Namen seiner Mandantschaft, vgl. dazu LG Hamburg vom 19.12.2013, Az. 310 0 460/13 unter B. und OLG Dresden (zum deliktischen Äußerungsrecht) vom 09.08.2012, Az.4 U 700/12.