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   OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09   

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https://dejure.org/2009,14303
OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09 (https://dejure.org/2009,14303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 U 74/09 (https://dejure.org/2009,14303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 4 U 74/09 (https://dejure.org/2009,14303)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5; ; UWG § 8 Abs. 4; ; UWG § 12 Abs. 2; ; UWG § 14 Abs. 2; ; BGB § 477; ; BGB § 477 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 4; UWG § 12 Abs. 2
    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 4 U 82/05

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09
    Selbst wenn ein ungesicherter Antragsteller ausdrücklich eine Terminsverlegung um eine Woche beantragt, aber für den Fall, dass das nicht möglich ist, eine weitere Hinausschiebung des Termins in Kauf nimmt, ist die Dringlichkeitsvermutung widerlegt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - 4 U 82/05).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2008 - 4 U 118/07

    Rücktritt vom Werkvertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter PR-Leistung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09
    Eine solche zögerliche Prozessführung zeigt grundsätzlich, dass es dem Antragsteller mit der Untersagung des Werbeverhaltens nicht eilig ist (Senatsentscheidungen GRUR 1992, 864; NJWE Wettbewerbsrecht 1996, 164; Urteil vom 16. Oktober 2007 -4 U 118/07; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 87; Ahrens / Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap. 45, Rdn. 47).
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

    So versteht es sich bei einem solchen Terminsverlegungsantrag ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung von selbst, dass eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewünscht oder jedenfalls in Kauf genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 74/09).
  • LG Siegen, 29.07.2016 - 1 S 35/16

    Wiedereinräumung des Besitzes durch den Einbau neuer Schlösser

    Gleiches könnte auch angesichts der Terminverlegungsanträge gelten (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2009, 4 U 74/09, juris, Rn. 28, im Rahmen der Wertung von § 12 UWG; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2013, 11 W 13/13, juris, Rn. 17ff.).
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