Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 19.11.2008 | SG Fulda, 12.04.2013

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,86171
OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2011,86171)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2011 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2011,86171)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2011,86171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,86171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei Nichtbeachtung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren eines Rechtsanwalts und Feststellung einer Ersatzpflicht aufgrund einer amtspflichtwidrigen Unterlassung der Ernennung zum Notar; Verfassungswidrigkeit der Punkteverfahren in der Allgemeinverfügung "Angelegenheiten der Notarinnen und Natare" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der übergangene Notarbewerber - und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrentenstreit - und die unterlaufene Verfassungsbeschwerde als Amtspflichtverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht zur Kenntnis genommene einstweilige Anordnung des BVerfG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtspflichtverletzung bei der Bewerberauswahl - und der hypothetische Abbruch des Auswahlverfahrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (106)

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstelle (BGHZ 129, 226 [232 f.]).

    Im Urteil BGHZ 129, 226 sei dem Dienstherrn nur auferlegt worden, die Kriterien der Auswahlentscheidung offen zu legen, die Führung des Kausalitätsnachweises liege aber weiter beim Bewerber.

    Der Bundesgerichtshof wendet im Amtshaftungsrecht insoweit einen objektivierten Sorgfaltsmaßstab an (BGHZ 129, 226 [232]; BGHZ 106, 323 [329 - 330]).

    In der Praxis wird eine Frist von zwei Wochen für erforderlich gehalten (BGHZ 129, 226 [230] zur Zeitspanne nach notwendigen Mitteilungen für die Geltendmachung von Rechtsschutz; OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2005, 1 B 1450/05; VGH Hessen, Beschluss vom 4. September 2007, 1 TG 208/07; Roetteken in jurisPR-ArbR 45/2007 Anm. 3).

    Das Justizministerium wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, zu welchem Zeitpunkt eine Ernennung der Mitbewerber geplant ist (BGHZ 129, 226 [229]), damit er gegebenenfalls noch einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

    Sie dient seinem unmittelbaren Individualinteresse (vergleiche auch BGHZ 129, 226 [232]).

    Nach dem anzuwendenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab (s.o. I. 3.) ist ein Verschulden zu bejahen, denn den verantwortlichen Mitarbeitern des Justizministeriums durfte nicht verborgen bleiben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auf die berechtigten Belange des Klägers in der Weise Rücksicht zu nehmen war, dass ihm eine ausreichende Zeitspanne eingeräumt wird, um einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen (ebenso BGHZ 129, 226 [232] zu notwendigen Mitteilungen; BGH, Beschluss vom 10. August 2004, NotZ 28/03 unter II. 2., Umdruck S. 5 - 6), weil die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich angekündigt wurde.

    Da die Amtspflichtverletzungen feststehen und ein Verdienstausfallschaden eines nicht zum Rechtsanwalt ernannten Notars auf der Hand liegt, war zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Landes genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Klägers darstellen würde, ob also die rechtzeitige Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu einer Neudurchführung des Besetzungsverfahrens (oder gegebenenfalls einer neuen Auswahlentscheidung) auf der Basis einer individuellen Auswahlentscheidung (2. und 4.f.) geführt hätte und der Kläger danach im Ergebnis als Notar ausgewählt worden wäre (so auch BGHZ 129, 226 [233] für den vergleichbaren Fall einer Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst).

    Zur Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Amtspflichtverletzungen den behaupteten Schaden verursacht haben, war zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGHZ 129, 226 [232 f.]; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21.Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 13; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, III ZR 292/07, Umdruck S. 10 Rn. 14; Staudinger/Wurm, BGB, [2007], § 839 Rn. 223).

    Es handelt sich dabei um den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen Haftungsgrund und geltend gemachten Schaden, insoweit gilt bei grundsätzlicher Beweislast auf Seiten des Geschädigten für die Darlegung und Feststellung der Kausalität § 287 ZPO (BGHZ 134, 212 [214]; BGHZ 129, 226 [233] zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, III ZR 292/07, Umdruck S. 10 Rn. 14).

    Stehen die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann - sofern dafür nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht - dem Schädiger der Nachweis überlassen werden, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGHZ 129, 226 [233]; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 19).

    Ihm sind - bis hin zu einer Umkehr der Beweislast - Beweiserleichterungen zuzubilligen (BGHZ 129, 226 [234] m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 20).

    So hat der Bundesgerichtshof im Verfahren NotZ 18/05 (K 18, Blatt 43.9) unter Hinweis auf BGHZ 129, 226 ausgeführt, die Vereitelung der Konkurrentenstreitigkeit habe Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast, soweit es um die Frage geht, ob die Bewerbung des Klägers bei pflichtgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens Erfolg gehabt hätte.

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 40/05

    Anfechtbarkeit des Abbruchs der Ausschreibung einer Notarstelle

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfG NJW 2004, 1935) unter anderem die AVNot für Nordrhein Westfalen und einen entsprechenden Runderlass für Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Bundesgerichtshof mehrfach über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Ausschreibung und den Abbruch von Besetzungsverfahren für Notarstellen entscheiden (z.B. BGH NJW-RR 2006, 641 [NotZ 30/05]; BGH BeckRS 2006, 05651 [NotZ 40/05]).

    Da nach einem Abbruch keine Stelle mehr zu vergeben ist, ist das Besetzungsverfahren beendet und die Bewerbung erledigt, der Bewerber hat keinen Anspruch mehr auf Verfahrensbeendigung durch eine Besetzungsentscheidung (BVerfG NJW-RR 2003, 203; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 15, 17 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 8, 17 [in NJW-RR 2006, 641 nicht vollständig abgedruckt]).

    Deshalb erfordert die Wahrung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG NJW-RR 2003, 203; BVerfGE 73, 280 [296]; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 16 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 18 [in NJW-RR 2006, 641 nicht abgedruckt]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof NVwZ-RR 2006, 344 [345]).

    Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR 2005, 998 [1001]; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 17 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 19 [in NJW-RR 2006, 641 nicht abgedruckt).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sachverhalte betreffende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (vergleiche die Nachweise bei BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 14 [NotZ 40/05]).

    Da das verfassungsrechtliche Anliegen einer Bestenauslese in jedem Verfahrensstadium gleich zu bewerten ist (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 28 [NotZ 40/05), war ein Abbruch sachgerecht (vergleiche zu diesem Argument auch KG KGR 2005, 143).

    Das lässt jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Auswahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 24 [NotZ 40/05]).

    Bewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnittlichem Maße erfüllen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 25 [NotZ 40/05]).

    Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 28 [NotZ 40/05]).

    Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 30 m.w.N. [NotZ 40/05]).

    Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerberkreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 31 [NotZ 40/05]).

    Insoweit sind alle Bewerber gleichermaßen betroffen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 36 [NotZ 40/05]).

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (31. März 2003 - NotZ 39/02) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (8. Oktober 2002 - Not 2/02) aufgehoben und die Auswahlentscheidung des Justizministeriums vom 18. März 2002 für verfassungswidrig erklärt (K 12, Blatt 37 d.A.).

    Gerichtskosten BGH NotZ 39/02.

    Die Auswahlentscheidung des Justizministeriums und die daraufhin ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) und des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) waren zwar (objektiv) rechtswidrig, es fehlt aber am notwendigen Verschulden der maßgeblichen Amtsträger, für deren Handeln das beklagte Land einzustehen hat.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) waren die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) und die Verfügung des Justizministeriums vom 18. März 2002 wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtswidrig (zu den Einzelheiten wird auf den Abdruck der Entscheidung Bezug genommen: K 12, Blatt 37 d.A.).

    Der Bundesgerichtshof hat noch in seinem den Kläger betreffenden Beschluss vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß (K 4, Blatt 29 d.A.).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 31. März 2003 zurückgewiesen hatte (K 4, Blatt 29 d.A.), diese Entscheidung am 3. April 2003 jedoch noch nicht schriftlich vorlag (ausweislich der Akten NotZ 39/02 datieren die Empfangsbekenntnisse des Justizministeriums und der Kanzlei des Klägers vom 22. April 2003), war die Ablehnung des Justizministeriums vom 7. April 2003 auch - objektiv wie subjektiv - pflichtwidrig, da hiermit erkennbar und vermeidbar die Möglichkeit des Klägers vereitelt wurde, effektiven Rechtsschutz beim höchsten deutschen Gericht zu erlangen.

    1 (1 Der aktuelle Rechtszustand ist nun anders, seit Mai 2011 ist eine Notarprüfung erforderlich.) Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (BGH Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

    Nach dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 wurden lediglich die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) aufgehoben sowie weiter ausgesprochen, dass die Auswahlentscheidung des Justizministeriums den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt (K 12, Blatt 37.2 d.A.).

    Gerichtskosten BGH NotZ 39/02 (132,00 EUR).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    (4) Die Verfassungswidrigkeit der Punkteverfahren in der AVNot wurde erstmals im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01 u.a., NJW 2004, 1935) ausführlich thematisiert.

    Die Landesjustizverwaltung war aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihren Beurteilungsspielraum vor Ausschreibung der Notarstellen selbst zu binden und ein festes Bewertungsschema aufzustellen, wie es bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (NJW 2004, 1935) und 8. Oktober 2004 (K 12, Blatt 37 d.A.) für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen nach § 3 Abs. 2 BNotO unbeanstandet angewendet worden war.

    Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 3 BNotO gerecht (BVerfG NJW 2004, 1935 unter C. I. und II.).

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 a.a.O.) darf die im Zweiten juristischen Staatsexamen erzielte Note aber nicht von so starker Gewichtung sein, dass sie faktisch die Reihenfolge bei der Eignungsbewertung bestimmt.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfG NJW 2004, 1935) unter anderem die AVNot für Nordrhein Westfalen und einen entsprechenden Runderlass für Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Bundesgerichtshof mehrfach über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Ausschreibung und den Abbruch von Besetzungsverfahren für Notarstellen entscheiden (z.B. BGH NJW-RR 2006, 641 [NotZ 30/05]; BGH BeckRS 2006, 05651 [NotZ 40/05]).

    Wenn aber nur die unter der Geltung der damaligen AVNot erfolgten Bewerbungen berücksichtigt würden, wären die Bewerber zu Unrecht ausgeschlossen, die im Hinblick auf die damaligen AVNot von einer Bewerbung abgesehen hatten, sich aber nun Chancen ausrechnen konnten, weil nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine individuelle Prognose- und Abwägungsentscheidung verlangt wird (BVerfG NJW 2004, 1935 = BVerfGE 110, 304 [326 ff., 336]).

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfG NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober 2004 (K 12, Blatt 37 d.A.) stellen eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage dar.

    Dabei wurde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfG NJW 2004, 1935) hingewiesen (BGH NJW 2007, 1283 f. Tz 12).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht auch im Beschluss vom 20. April 2004 nicht "durchentschieden", sondern lediglich die zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen aufgehoben, soweit die Verfassungsbeschwerden Erfolg hatten (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 [1936]).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Der Zuweisung einer der ausgeschriebenen Stellen stehe der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen; auch die Zuweisung einer weiteren Stelle sei nicht möglich, da ansonsten die gesetzlich normierte Ausschreibungspflicht missachtet würde (NotZ 18/05; K 18, Blatt 43 d.A.).

    Gerichtskosten BGH NotZ 18/05.

    So hat der Bundesgerichtshof im Verfahren NotZ 18/05 (K 18, Blatt 43.9) unter Hinweis auf BGHZ 129, 226 ausgeführt, die Vereitelung der Konkurrentenstreitigkeit habe Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast, soweit es um die Frage geht, ob die Bewerbung des Klägers bei pflichtgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens Erfolg gehabt hätte.

    Es wäre widersprüchlich, den Kläger hinsichtlich seines leergelaufenen Bewerbungsverfahrensanspruchs einerseits auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen (BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 18/05, K 18, Blatt 43.9; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2006, 1 BvR 133/06, K 33, Blatt 137.9 - 137.10), ihn aber in diesem Verfahren dahingehend zu behandeln, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch gar nicht mehr beschieden werden musste (weil es kein weiteres Verfahren gegeben hätte).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs im Verfahren NotZ 18/05 lässt sich aber herleiten, dass jedenfalls im Amtshaftungsverfahren eine hypothetische Auswahlentscheidung zu treffen ist.

    Gerichtskosten BGH NotZ 18/05.

    Anwaltsrechnung vom 19. Dezember 2005 für das Verfahren Not 1/04 und NotZ 18/05.

    Anwaltsrechnung vom 30. Januar 2006 für die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren Not 1/04 und NotZ 18/05.

  • BVerfG, 10.04.2003 - 1 BvR 702/03

    Freihaltung einer Anwaltsnotarstelle bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Amtspflichtverletzung vom 10. April 2003 (Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003, 1 BvR 702/03) entsteht.

    Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (31. März 2003 - NotZ 39/02) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (8. Oktober 2002 - Not 2/02) aufgehoben und die Auswahlentscheidung des Justizministeriums vom 18. März 2002 für verfassungswidrig erklärt (K 12, Blatt 37 d.A.).

    Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2207/04), da der Kläger bereits aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) eine fachgerichtliche Überprüfung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in materieller Hinsicht erreichen könne (K 15, Blatt 40 d.A.).

    Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 179.672,70 EUR (Verdienstausfall für die Jahre 2004 und 2005 sowie Kosten, vgl. oben S. 8) und Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht aus der Amtspflichtverletzung vom 10. April 2003 wegen der Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 (1 BvR 702/03) nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen, da es an einem Ursachenzusammenhang zum geltend gemachten Schaden fehle.

    Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass das beklagte Land bei der Auswahl der Bewerber auf die im Staatsanzeiger B-W am 19. November 2001 ausgeschriebenen sechs Anwaltsnotarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart verfassungswidrige Auswahlkriterien zugrunde gelegt hat, die daraufhin zu Gunsten des Klägers ergangene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 (1 BvR 702/03) unberücksichtigt gelassen hat und deshalb die sechs ausgeschriebenen Stellen nach verfassungswidrigen Kriterien mit sechs anderen Bewerbern besetzt hat.

    Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der dem Kläger aus der Amtspflichtverletzung vom 10. April 2003 (Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003, 1 BvR 702/03) entsteht, zu ersetzen.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) waren die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) und die Verfügung des Justizministeriums vom 18. März 2002 wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtswidrig (zu den Einzelheiten wird auf den Abdruck der Entscheidung Bezug genommen: K 12, Blatt 37 d.A.).

    Das Bundesverfassungsgericht führt im dazugehörigen Beschluss zwar aus, die Rechte des Klägers seien bereits im Beschluss vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) festgestellt worden.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 45/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Der Notarsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen (Not 3/06), die Beschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 26. März 2007, NotZ 45/06).

    Dies habe sich auch in einem weiteren Besetzungsverfahren im Jahr 2005 bestätigt (Blatt 447 - 450 d.A. - es geht um die Verfahren OLG Stuttgart Not 3/06 und BGH NotZ 45/06).

    Danach hätte die Auswahlentscheidung bis zur Schaffung einer neuen AVNot (10. Mai 2007, K 49, Blatt 340 d.A.) auf der Basis einer individuellen Abwägung erfolgen müssen (vergleiche dazu auch BGH, Beschluss vom 26. März 2007, NotZ 45/06).

    Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen (BGH, Beschluss vom 26. März 2007, NotZ 45/06, Tz 10).

    Angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass die nächste Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle in S auf der Basis einer individuellen Auswahlentscheidung erfolgte (die Überprüfung erfolgte in den Verfahren OLG Stuttgart Not 3/06; BGH NotZ 45/06), ist die Kausalitätsbetrachtung an diesem Zustand zu orientieren.

    Diese Auswahlentscheidung ist im Hinblick auf die damaligen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fragwürdig, denn die Gewichtung des Staatsexamens soll danach gegenüber beruflichen und notarspezifischen Erfahrungen zurücktreten (z.B. BGH, Beschluss vom 26. März 2007, NotZ 45/06 Tz. 10).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 254/03

    Zur Haftung des Jugendamts bei Mißhandlung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Zur Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Amtspflichtverletzungen den behaupteten Schaden verursacht haben, war zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGHZ 129, 226 [232 f.]; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21.Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 13; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, III ZR 292/07, Umdruck S. 10 Rn. 14; Staudinger/Wurm, BGB, [2007], § 839 Rn. 223).

    Es handelt sich dabei um den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen Haftungsgrund und geltend gemachten Schaden, insoweit gilt bei grundsätzlicher Beweislast auf Seiten des Geschädigten für die Darlegung und Feststellung der Kausalität § 287 ZPO (BGHZ 134, 212 [214]; BGHZ 129, 226 [233] zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, III ZR 292/07, Umdruck S. 10 Rn. 14).

    Stehen die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann - sofern dafür nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht - dem Schädiger der Nachweis überlassen werden, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGHZ 129, 226 [233]; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, III ZR 154/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 19).

    Ihm sind - bis hin zu einer Umkehr der Beweislast - Beweiserleichterungen zuzubilligen (BGHZ 129, 226 [234] m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 20).

    In diesen Situationen muss für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass durch ein hypothetisch pflichtgemäßes Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 20).

    Vor allem angesichts des nun auch durch den EGMR festgestellten rechtswidrigen Vorgehens des beklagten Landes und der Tatsache, dass dem Kläger durch die Ernennung der Konkurrenten faktisch jegliche Möglichkeit genommen wurde, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ab Herbst 2004 erfolgreich durchzusetzen, ist nach den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, Umdruck S. 20) davon auszugehen, dass im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung die nahe liegende Möglichkeit seiner Ernennung ausreichend ist.

  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    Diese Anträge wurden am 27. November 2003 durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Not 2/03) und am 10. August 2004 durch den Bundesgerichtshof (NotZ 28/03) zurückgewiesen.

    Gerichtskosten BGH NotZ 28/03.

    Die damit hervorgehobene Bedeutung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass dem Bewerber mit der Besetzung einer Stelle jedenfalls auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Konkurrentenklage abgeschnitten war, weshalb einstweiliger Rechtsschutz im Regelfall das einzige Rechtsmittel war, um das grundrechtsgleiche Recht des Konkurrenten gerichtlich überprüfen zu lassen (BGH, Beschluss vom 10. August 2004, NotZ 28/03, unter II. 2. Umdruck s. 5 - 6 m.w.N.; vergleiche nun aber BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, 2 C 16.09; K 8, Blatt 806 - 819 d.A.).

    Nach dem anzuwendenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab (s.o. I. 3.) ist ein Verschulden zu bejahen, denn den verantwortlichen Mitarbeitern des Justizministeriums durfte nicht verborgen bleiben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auf die berechtigten Belange des Klägers in der Weise Rücksicht zu nehmen war, dass ihm eine ausreichende Zeitspanne eingeräumt wird, um einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen (ebenso BGHZ 129, 226 [232] zu notwendigen Mitteilungen; BGH, Beschluss vom 10. August 2004, NotZ 28/03 unter II. 2., Umdruck S. 5 - 6), weil die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich angekündigt wurde.

    Die Rechtsprechung zur Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes ist seit langem bekannt (vergleiche nur die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 10. August 2004, NotZ 28/03, unter II. 2. Umdruck S. 5 - 6).

    Gerichtskosten BGH NotZ 28/03 (132,00 EUR).

  • KG, 15.06.2004 - Not 1/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
    In einem weiteren Verfahren vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Not 2/03) hat der Kläger beantragt, die Ernennung eines Mitkonkurrenten aufzuheben.

    Diese Anträge wurden am 27. November 2003 durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Not 2/03) und am 10. August 2004 durch den Bundesgerichtshof (NotZ 28/03) zurückgewiesen.

    Gerichtskosten OLG Stuttgart Not 2/03.

    Dem Senat lagen die Personalakten der Mitbewerber vor, außerdem die Akten der Konkurrentenverfahren OLG Stuttgart Not 2/02; Not 2/03; Not 1/04; Not 3/06 mit den jeweils dazugehörigen Rechtsmittelverfahren.

    Gerichtskosten OLG Stuttgart Not 2/03 (132,00 EUR).

  • BGH, 08.07.1968 - III ZR 56/66

    Versagung der Genehmigung zum Bau einer Tankstelle - Schadensersatz wegen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

    Zulässigkeit der Rücknahme der Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

  • BGH, 22.07.2004 - III ZR 154/03

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters eines

  • BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00

    Amtshaftung bei entschädigungspflichtiger Ablehnung eines Antrags

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 3 CE 05.1705

    Aufhebung der Ausschreibung einer Dienstpostenbesetzung (hier: Konrektorenstelle

  • BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 2207/04
  • BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02

    Einstweilige Freihaltung einer Notarstelle

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

  • OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 14 U 168/88

    Ersatz von Anwaltskosten

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

  • BGH, 25.09.1972 - III ZR 97/70

    Umfang des Erwerbsschadens der dauerhaft arbeitsunfähigen Ehefrau bei Zusage

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 183/61

    Rechtsanwaltsgebühren bei Stationierungsschäden

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 275/09

    Staatshaftung in den neuen Bundesländern: Unterbrechung der Verjährung eines

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

  • AG Fulda, 03.03.1999 - 3 C 16/99
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 18/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 2/06

    Berücksichtigung landesfremder Bewerber auf Notarstellen in Baden-Württemberg

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 3/57

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 3, 5 Bay KfzBG

  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 176/66

    Bearbeitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sozialversicherung als

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

  • BGH, 22.11.1979 - III ZR 186/77

    Gewährleistung einer Gemeinde für die Bebaubarkeit von ihr privat verkaufter

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 6/62
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 21/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 37/77

    Baugenehmigung - Gegenleistung - Unzulässige Koppelung - Parkplatz -

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01

    Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 22.03.1979 - III ZR 22/78

    Ersatz von Zinsschäden für eine rechtswidrige Heranziehung zur Bardepotpflicht -

  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67

    Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer

  • BGH, 10.05.1976 - III ZR 90/74

    Anspruch auf Kreditausfallersatz - Bestehen anderweitiger Ersatzmöglichkeit -

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 198/84

    Feststellungsmaßstäbe der Kausalität einer Amtspflichtverletzung hinsichtlich

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2005 - 1 B 1450/05

    Konkurrieren eines Beamten und eines Angestellten um eine freie Arbeitsstelle;

  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 34/80

    Beamter - Kollegialgericht - Rechtsfrage - Falsche Beantwortung - Verschulden

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 41/82

    Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bei Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg

  • BGH, 13.01.1964 - III ZR 180/62
  • RG, 07.07.1933 - III 43/33

    Was versteht § 13 Abs. 2 der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 28. März

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • KG, 01.11.2004 - Not 7/04

    Berechtigung der Senatsverwaltung für Justiz, das Verfahren zur Besetzung

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05

    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BGH, 22.03.2012 - III ZR 203/11
    OLG Stuttgart - Az. 4 U 78/08 vom 27.07.2011;.

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2011 - 4 U 78/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • LG Paderborn, 07.04.2016 - 3 O 314/15

    Zurückstellung Bauvorbescheid - Amtspflichtverletzung Entschädigungsanspruch

    Allgemein trifft alle Beamten die Amtspflicht, sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz zu halten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2011 - 4 U 78/08, Tz. 86, zitiert nach juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10116
OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2008,10116)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2008,10116)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 4 U 78/08 (https://dejure.org/2008,10116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,10116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Konsequenzen eines vom Werkunternehmer nach Eintritt des Verzuges erfolgten Angebots zur Beseitigung von Mängeln nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Rechtslage; Recht des Bestellers zur Ablehnung einer nicht zu nachhaltiger Mängelbeseitigung führenden ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 280 Abs. 2; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291 Abs. 1; ; BGB § 293; ; BGB § 295; ; BGB § 633 Abs. 3 a. F.; ; BGB § 634 a. F.; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 633 Abs. 3 a.F.; BGB § 634 a.F.
    Recht des Auftraggebers zur Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer nach Fristsetzung (§ 633 Abs. 3 BGB a. F. )

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf: Kostenerstattung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Recht des Auftraggebers zur Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer nach Fristsetzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf (IBR 2009, 263)

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 700
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 93/01

    Rechtsfolgen der Nichtannahme einer Nachbesserung durch den Auftraggeber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    So hat der BGH in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (zur VOB/B: BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/03 - Rn. 21, 22, zitiert nach juris; zum BGB-Werkvertrag: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - Rn. 25, zitiert nach juris) ausgeführt, ein Unternehmer, der sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinde und der eine ihm hierfür gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung habe verstreichen lassen, habe keinen Anspruch mehr, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.

    Dem Auftraggeber könne allerdings gemäß § 242 BGB widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er weiterhin vom Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel verlange, wozu er berechtigt bleibe, ein entsprechendes Angebot des Unternehmers, das den Anforderungen an eine fachgerechte Beseitigung der Mängel entsprechende Maßnahmen zum Inhalt habe, dann jedoch ablehne (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - Rn. 26, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 03.12.2004 - 19 U 93/04

    Werkvertrag: Verlust des Nachbesserungsrechtes des Werkunternehmers durch Verzug?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    Dem gegenüber vertritt das OLG Hamm (Urteil vom 03.12.2004 - 19 U 93/04 - Rn. 22 ff, zitiert nach juris) auch in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des BGH die Auffassung, der Werkunternehmer verliere sein Recht zur Mängelbeseitigung erst, wenn der Auftraggeber gemäß § 634 BGB a. F. nach fruchtlosem Ablauf einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Frist zu Gewährleistungsrechten übergegangen sei.
  • OLG Dresden, 29.11.1999 - 17 U 1606/99

    Ausführung einer Schneefanganlage im Erzgebirge; Lückenhaftigkeit des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    Darüber hinaus kommt dem Auftraggeber - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Anscheinsbeweis dahingehend zu Gute, dass die von einem Drittunternehmer abgerechneten Kosten zur Beseitigung der Mängel erforderlich waren; dem Auftragnehmer - hier also der Beklagten - obliegt der Gegenbeweis (vgl. nur OLG Dresden, Urteil vom 29.11.1999 - 17 U 1606/99 - Rn. 27 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich jedoch nicht akzeptieren (BGH, Urteil vom 27.03.2003 - VII ZR 443/01 - Rn. 10 zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 132/99

    VOB-Vertrag: Mängelbeseitigungsaufforderung mit Verlangen nach einer ungeeigneten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    Welche Kosten erforderlich sind, ist nach denjenigen Aufwendungen zu bemessen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende, Maßnahme aufgebracht hätte (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 02.08.2006 - 4 U 132/99 - Rn. 67, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.05.2004 - VII ZR 338/03

    Mängelprozess: Ersetzt die Streitverkündung eine Fristsetzung zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 4 U 78/08
    So hat der BGH in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (zur VOB/B: BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/03 - Rn. 21, 22, zitiert nach juris; zum BGB-Werkvertrag: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - Rn. 25, zitiert nach juris) ausgeführt, ein Unternehmer, der sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinde und der eine ihm hierfür gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung habe verstreichen lassen, habe keinen Anspruch mehr, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,75541
SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08 (https://dejure.org/2013,75541)
SG Fulda, Entscheidung vom 12.04.2013 - S 4 U 78/08 (https://dejure.org/2013,75541)
SG Fulda, Entscheidung vom 12. April 2013 - S 4 U 78/08 (https://dejure.org/2013,75541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,75541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten gilt dabei, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 - juris).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08
    Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht in dessen Urteil vom 30. Oktober 2007 (B 2 U 4/06 R - juris) dazu festgesetzten Richtwerte die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt, wovon die Kammer aufgrund der Berechnungen des TAD der Beklagten ausgeht, der eine Gesambelastungsdosis von 17 MNh angenommen hat.
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08
    Der Ursachenzusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).
  • LSG Hessen, 27.03.2012 - L 3 U 81/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Auszug aus SG Fulda, 12.04.2013 - S 4 U 78/08
    Als wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei einer BK 2108 legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem 3. Senat des HessLSG (vgl. jüngst Urt. v. 27. März 2012 - L 3 U 81/11 - juris Rn. 32) die Konsensempfehlungen des Jahres 2005 zugrunde (Bolm-Audorff et al., Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (I) - Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe, Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211 ff.), in denen - kategorisiert nach typischen Fallkonstellationen - Wahrscheinlichkeitsbewertungen vorgenommen worden sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht