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   OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1   

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OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - 4 U 8/03, 4 U 8/03 - 1 (https://dejure.org/2004,4535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine Gemeinde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz auf Grund eines Wasserrückstaus in der Schmutzwasserleitung; Bestehen einer allgemeinen Amtspflicht zur Freihaltung eines Abwasserkanals von Verunreinigungen und Verstopfungen; Haftung einer Gemeinde für Schäden infolge eines Rückstaus aus der ...

  • Judicialis

    ZPO § 284 a. F.; ; ZPO § ... 287; ; ZPO § 288 a. F.; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 249; ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 282 a. F.; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3; ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen eines Wasserrückstaus im Keller eines Wohnhauses?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtspflicht der Gemeinde zur Sicherung der Kanalisation?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 - Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -).

    Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).

    Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 - Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -).

    Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

    Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG (Wirkungshaftung), da die Schäden auf die typischen Wirkungen des im Kanal der Beklagten transportierten Wassers zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 88, 85 (88); Filthaut, aaO., § 2 HaftPflG, Rdnr. 32 u. 33; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 22. Kap., Rdnr. 62).

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99

    Haftung der Gemeinde für Überflutung von Kellerräumen bei fehlender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Danach war die Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur privat hat durchführen lassen oder sogar von ihr absah (vgl. BGHZ 61, 56; Geigel-Haag, aaO., 5. Kap., Rdnr. 11).
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344 (2345)).
  • BGH, 13.10.1977 - III ZR 122/75

    Schäden an einem Haus auf Grund der Undichte eines Abwasserkanals -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Diese Pflicht stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältniss, so dass neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses tritt (vgl. BGH, VersR 78, 85 u. 253; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • BGH, 26.09.1960 - III ZR 125/59
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Dies bedeutet, dass nicht das Verschulden einer individuellen Einzelperson nachgewiesen werden muss, sondern dass es genügt festzustellen, dass überhaupt irgendwelche Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, also letztlich das Gesamtverhalten der betreffenden Verwaltung in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Weise amtspflichtwidrig war (vgl. BGH, WM 1960, 1304 (1305); Palandt-Thomas, 60. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 27; MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 288).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344 (2345)).
  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03
    Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.1999 - 22 U 50/99

    Sicherstellung der Entwässerung bei Erneuerung eines Abwasserkanals

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83

    Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung -

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 10 U 177/98

    Maßgeblicher Mietzins bei Ausübung eines Optionsrechts

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2002 - 4 U 421/01
  • RG, 08.07.1932 - III 395/31

    Wen trifft die Beweislast dafür, daß Pfandsachen, die der Gerichtsvollzieher im

  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

  • RG, 07.10.1932 - III 121/32

    Wieweit erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht bei Sachen,

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03   

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https://dejure.org/2004,13428
OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03 (https://dejure.org/2004,13428)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.01.2004 - 4 U 8/03 (https://dejure.org/2004,13428)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 4 U 8/03 (https://dejure.org/2004,13428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Aqua-Protector" als eingetragene Marke für ein Gebäudeabdichtungsmittel; Markenschutz durch Eintragung eines Zeichens beim Deutschen Patentamt; Voraussetzungen für eine Markenähnlichkeit und eine Produktähnlichkeit; Voraussetzungen eine ...

  • Judicialis

    MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 3 Abs. 4 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    Markenschutz für Gebäudeabdichtungsmittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03
    Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Marken "Soesters Aqua-Protector" und "Aqua-Protector" nur "schwache" Zeichen sind; wenn sie auch lediglich beschreibende Begriffe, bzw. einen Gattungsbegriff beinhalten, weil der (lateinische) Begriff "Aqua" (Wasser) und das englische Wort "Protector" (Schutz) lediglich auf ein Schutzmittel (Wasserschutz) und damit auf einen Verwendungszweck hinweisen, also keinen betrieblichen Herkunftsnachweis enthalten (vgl. BGH GRUR 1986, 72 "Tabacco d'Harar"; 1995, 808 "Plastoclean"; 1990, 681 "Schwarzer Krauser"), so kommt ihnen dennoch als eingetragene Marken ein markenrechtlicher Schutz zu (Ingerl/Rohnke aaO, § 14 Rdn. 340; Fetzer aaO § 14 Rdn. 295 ff).
  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 65/88

    "Schwarzer Krauser"; Verkehrsdurchsetzung einer Beschaffenheitsangabe;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03
    Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Marken "Soesters Aqua-Protector" und "Aqua-Protector" nur "schwache" Zeichen sind; wenn sie auch lediglich beschreibende Begriffe, bzw. einen Gattungsbegriff beinhalten, weil der (lateinische) Begriff "Aqua" (Wasser) und das englische Wort "Protector" (Schutz) lediglich auf ein Schutzmittel (Wasserschutz) und damit auf einen Verwendungszweck hinweisen, also keinen betrieblichen Herkunftsnachweis enthalten (vgl. BGH GRUR 1986, 72 "Tabacco d'Harar"; 1995, 808 "Plastoclean"; 1990, 681 "Schwarzer Krauser"), so kommt ihnen dennoch als eingetragene Marken ein markenrechtlicher Schutz zu (Ingerl/Rohnke aaO, § 14 Rdn. 340; Fetzer aaO § 14 Rdn. 295 ff).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03
    Solange die Marke nicht gelöscht ist, besteht der Unterlassungsanspruch fort (vgl. BGH GRUR 2002, 626, 814 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93

    Kinderarbeit - Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn der diesbezügliche Vortrag des Beklagten nur der Verteidigung des früheren Verhaltens zum Zwecke des Obsiegens im laufenden Prozess gedient hätte, was der Beklagte zweifelsfrei hätte deutlich machen müssen (vgl. BGH GRUR 1995, 595).
  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03
    Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Marken "Soesters Aqua-Protector" und "Aqua-Protector" nur "schwache" Zeichen sind; wenn sie auch lediglich beschreibende Begriffe, bzw. einen Gattungsbegriff beinhalten, weil der (lateinische) Begriff "Aqua" (Wasser) und das englische Wort "Protector" (Schutz) lediglich auf ein Schutzmittel (Wasserschutz) und damit auf einen Verwendungszweck hinweisen, also keinen betrieblichen Herkunftsnachweis enthalten (vgl. BGH GRUR 1986, 72 "Tabacco d'Harar"; 1995, 808 "Plastoclean"; 1990, 681 "Schwarzer Krauser"), so kommt ihnen dennoch als eingetragene Marken ein markenrechtlicher Schutz zu (Ingerl/Rohnke aaO, § 14 Rdn. 340; Fetzer aaO § 14 Rdn. 295 ff).
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