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   OLG Hamm, 10.12.2020 - 4 U 81/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48855
OLG Hamm, 10.12.2020 - 4 U 81/20 (https://dejure.org/2020,48855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2020 - 4 U 81/20 (https://dejure.org/2020,48855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 4 U 81/20 (https://dejure.org/2020,48855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tragrohr individuell angefertigt: Einbau von Kurventreppenlift ist Werkvertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss der Widerrufsrechts bei Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes - bei Werkvertrag gilt nicht § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tragrohr individuell angefertigt: Einbau von Kurventreppenlift ist Werkvertrag! (IBR 2021, 357)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 288
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

    Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 288, 289 [juris Rn. 51 bis 54]; LG Nürnberg-Fürth, ZVertriebsR 2020, 82, 83 [juris Rn. 28 bis 30]; aA LG München I, ZVertriebsR 2020, 379 f. [juris Rn. 15 bis 17]).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20
    Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 1 32/15 -, NJW 201 6, 2118, Rn. 30, juris) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 201 9, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so bereits Senat, Urteile vom 2. Dezember 2020 - 4 U 93/20 - Rn. 95, vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - Rn. 70, und vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20 - Rn. 115, - 4 U 81/20 - Rn. 82, und - 4 U 68/20 - Rdnr. 77, auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 - Rn. 52, juris).
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