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   OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08   

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OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08 (https://dejure.org/2009,8550)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.05.2009 - 4 U 827/08 (https://dejure.org/2009,8550)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 4 U 827/08 (https://dejure.org/2009,8550)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 280 Abs. 1, 823 BGB
    Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Erlebnisbädern (hier Wasserrutsche)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Erlebnisbädern (hier Wasserrutsche)

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823
    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Erlebnisbädern (hier Wasserrutsche)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Die Benutzer müssen vor solchen Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen, also von den Benutzern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind (vgl. hierzu BGH v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03, zit. nach juris).

    Bei den hiernach notwendigen Sicherheitsvorkehrungen war auch zu beachten, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen zu ignorieren und sich unbesonnen zu verhalten; die Verkehrssicherungspflicht kann und soll daher auch die Vorbeugung gegenüber solch einem denkbaren missbräuchlichen Verhalten jugendlicher Benutzer umfassen (s. BGH v. 03.02.2004 aaO).

    Sie ist auch in solchen Erlebnisbädern nicht üblich und nach der - bisherigen obergerichtlichen - Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. ausführlich BGH v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, abgedruckt in VersR 2004, 647, zit. nach juris; BGH VersR 1980, 67; OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Köln VersR 1989, 159; KG VersR 1990, 186).

    Der BGH hat in einem 2004 entschiedenen Fall (BGH v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03; s.o.) ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Badegast schon bei "Rot" in die Rutsche einsteigt, damit nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand (zum Vorderbenutzer) unterschritten, sondern auch die Funktion der Signalgebung aufgehoben wird, denn die Ampel schaltet in einem solchen Fall schon auf "Grün", wenn der Vordermann den Rutschenauslauf erreicht, die Rutsche zu diesem Zeitpunkt also noch nicht frei ist.

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Sie ist auch in solchen Erlebnisbädern nicht üblich und nach der - bisherigen obergerichtlichen - Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. ausführlich BGH v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, abgedruckt in VersR 2004, 647, zit. nach juris; BGH VersR 1980, 67; OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Köln VersR 1989, 159; KG VersR 1990, 186).

    Zu berücksichtigen sind aber auch die Anzahl der Besucher und hierdurch bedingte "Spitzenbelastungen" (vgl. hierzu etwa BGH VersR 1980, 67) und auch solche Gefahren, die wegen der Nichteinsehbarkeit des Rutschenverlaufs zusätzlich für die Benutzer eintreten können.

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Zunächst weist der Senat noch einmal darauf hin, dass nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen die Beklagte als Betreiberin des Erlebnisbades verpflichtet war, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können, d.h. sie musste die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden (vgl. st. Rspr. des BGH, u.a. in VersR 1990, 498, 499; in VersR 2000, 984; in VersR 2002, 247, 248; BGHZ 121, 367 ff, 375).
  • OLG Hamm, 01.12.1978 - 9 W 33/78

    Bauchrutschen auf Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Sie ist auch in solchen Erlebnisbädern nicht üblich und nach der - bisherigen obergerichtlichen - Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. ausführlich BGH v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, abgedruckt in VersR 2004, 647, zit. nach juris; BGH VersR 1980, 67; OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Köln VersR 1989, 159; KG VersR 1990, 186).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Zunächst weist der Senat noch einmal darauf hin, dass nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen die Beklagte als Betreiberin des Erlebnisbades verpflichtet war, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können, d.h. sie musste die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden (vgl. st. Rspr. des BGH, u.a. in VersR 1990, 498, 499; in VersR 2000, 984; in VersR 2002, 247, 248; BGHZ 121, 367 ff, 375).
  • BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99

    Organisation der Aufsicht in einem Freibad

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Zunächst weist der Senat noch einmal darauf hin, dass nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen die Beklagte als Betreiberin des Erlebnisbades verpflichtet war, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können, d.h. sie musste die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden (vgl. st. Rspr. des BGH, u.a. in VersR 1990, 498, 499; in VersR 2000, 984; in VersR 2002, 247, 248; BGHZ 121, 367 ff, 375).
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Zunächst weist der Senat noch einmal darauf hin, dass nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen die Beklagte als Betreiberin des Erlebnisbades verpflichtet war, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können, d.h. sie musste die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden (vgl. st. Rspr. des BGH, u.a. in VersR 1990, 498, 499; in VersR 2000, 984; in VersR 2002, 247, 248; BGHZ 121, 367 ff, 375).
  • OLG Köln, 24.11.1987 - 22 U 164/87

    Spiel- und Sportanlagen; Spielanlagen; Sportanlagen; Wasserrutschen;

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
    Sie ist auch in solchen Erlebnisbädern nicht üblich und nach der - bisherigen obergerichtlichen - Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. ausführlich BGH v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, abgedruckt in VersR 2004, 647, zit. nach juris; BGH VersR 1980, 67; OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Köln VersR 1989, 159; KG VersR 1990, 186).
  • OLG Koblenz, 11.09.2013 - 3 U 675/13

    Grenzen der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Spaß- und

    Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen, ferner hat der Betreiber darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil v. 12. Juni 2007, X ZR 87/06, RRa 2007, 215 ff.; BGH, Urteil vom 25. April 1978, VI ZR 194/76, NJW 1978, 1626, 1627 = NJW 1978, 1626 f. = MDR 1979, 45 f.; OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2000, 7 U 201/97, VersR 2002, 859; OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2003, 9 U 7/03, NJW 2003, 2544 = VersR 2004, 1010 f. = MDR 2004, 278 f.; OLG Jena, Beschluss vom 15. Mai 2009, 4 U 827/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Ihn trifft aber grundsätzlich die Pflicht, die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die für sie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06 - Rra 2007, 215 ff.; Urteil vom 25.04.1978 - VI ZR 194/76 - NJW 1978, 1626, 1627 = NJW 1978, 1626 f. = MDR 1979, 45 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 - 7 U 201/97 - VersR 2002, 859; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2003 - 9 U 7/03 - NJW 2003, 2544 = VersR 2004, 1010 f. = MDR 2004, 278 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.05.2009 - 4 U 827/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09

    Unfälle auf Wasserrutschen - Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber

    Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284).
  • OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09

    Unfälle auf Wasserrutschen - Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber

    Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284 ).
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