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Rechtsprechung
   KG, 30.04.2019 - 4 U 88/18   

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https://dejure.org/2019,32320
KG, 30.04.2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32320)
KG, Entscheidung vom 30.04.2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32320)
KG, Entscheidung vom 30. April 2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus KG, 30.04.2019 - 4 U 88/18
    Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung A zu V verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 201.4 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. W. N.); Dies trifft sowohl auf den durchgehenden Zaun als auch auf das Tor zu.

    Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 16 nach juris aus, unter funktionalen Gesichtspunkten mache es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit von einem Bauwerk oder von Pflanzen ausgehe.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 23 nach juris auf den Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Beeinträchtigung dinglicher Rechte als solche abgestellt.

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus KG, 30.04.2019 - 4 U 88/18
    Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 16.03.2022 - 4 U 229/21

    Zufahrtsrecht aufgrund einer eingetragenen Grunddienstbarkeit Berechtigung der

    Denn durch die mit der Errichtung des Tores verbundene Absperrwirkung wird das ungehinderte Begehen oder Befahren des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Weges eingeschränkt, weil es die Benutzung (jedenfalls) erforderlich macht, das Tor zu öffnen und innerhalb eines von der Mechanik vorgegebenen Zeitraumes zu passieren (vgl. etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 2020, 141 Rn. 24 und KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 U 88/18 - BeckRS 2019, 22525).

    Das Landgericht übersieht, dass bei einer Toranlage zwischen dem Bestand der Anlage und der Funktion der Anlage als Tor zu unterscheiden ist (ebenso OLG Hamm NJOZ 2012, 2009; KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 U 88/18, BeckRS 2019, 22525).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.01.2020 - I-4 U 88/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3643
OLG Hamm, 07.01.2020 - I-4 U 88/18 (https://dejure.org/2020,3643)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2020 - I-4 U 88/18 (https://dejure.org/2020,3643)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - I-4 U 88/18 (https://dejure.org/2020,3643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wettbewerbsverstoß einer LLP durch Angebot von Hilfeleistungen in Steuersachen - Haftung des Organs der LLP

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 161
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Soweit der Beklagte geltend macht, der EuGH habe auch außerhalb von § 3a StBerG Tätigkeiten aus dem Ausland zugelassen, wenn diese vom Ausland aus erfolgten, ohne dass sich der Dienstleister physisch nach Deutschland begebe, hat der Gesetzgeber diesen Fall aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 (C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft]) nunmehr ausdrücklich in § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG aufgenommen.

    Die vorbezeichneten Schutzzwecke sind daher in der Rechtsprechung des EuGH sämtlich als zwingende Allgemeininteressen anerkannt (vgl. EuGH, Urteile vom 17.12.2015 - C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft], Rn. 53 und vom 19.01.1988 - C-292/86 [Gullung], Rn. 29).

    Art. 16 dieser Richtlinie ist nach deren Art. 17 Nr. 6 auf die Angelegenheiten, die unter Titel II der RL 2005/36 fallen, sowie auf Anforderungen im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung, die eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten, nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft], Rn. 36 ff.).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt (EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 [Gebhard], Rn. 20).

    Dies gilt insbesondere auch für Beschränkungen durch Befähigungs- und Kenntnisnachweise, wenn damit zwingende Schutzinteressen der Allgemeinheit vor unqualifizierten oder schlechten Tätigkeiten in geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Weise gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 [Gebhard], Rn. 35 ff.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer daher in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er nur in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-171/02 [Kommission/Portugal], Rn. 24 und vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10 [Duomo Gpa u.a.], Rn. 30 ) , mit der Folge, dass er nach Art. 49 Abs. 2 AEUV den nationalen Vorschriften unterliegt (BFH, Urteil vom 28.02.2018 - II R 3/16, Rn. 31).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, die für diese entwickelten Haftungsgrundsätze anzuwenden (vgl. zur Pfändung eines Anteils an einer B BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 24/17, Rn. 32 f.), nach denen der Partner einer Gesellschaft für den Wettbewerbsverstoß haftet, wenn er diesen selbst begangen, ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat oder wenn er Teilnehmer im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB ist (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 UWG Rn. 2.21).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Die Beschränkungen müssen allerdings in kohärenter und systematischer Weise dazu geeignet sein, die Verwirklichung des zwingenden Erfordernisses zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17 [Kommission / Bundesrepublik Deutschland], Rn. 89 m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag darf das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16 [Tiegelgröße]).
  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19

    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Nach Art. 57 AEUV finden die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH a.a.O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2019 - 1 B 12/19, Rn. 7).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Grundfreiheiten wie die Niederlassungsfreiheit dürfen zulässig beschränkt werden, wenn die Beschränkung in nicht diskriminierender Weise (dazu zu (aa)) angewandt wird, wenn und soweit sie zur Verwirklichung des einschlägigen zwingenden Allgemeininteresses (dazu zu (bb)) geeignet (dazu zu (cc)), und erforderlich (dazu zu (dd)) und im Verhältnis zur freiverkehrsbehindernden Wirkungseignung angemessen (dazu zu (ee)) ist (EuGH, Urteil vom 21.09.2017 - C-125/16, Rn. 56 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - NotZ (Brfg) 13/14, Rn. 22).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Aus dem Umstand, dass einige Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften erlassen als ein anderer Mitgliedstaat, folgt nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. zum Rechtsanwaltsvorbehalt EuGH, Urteil vom 12.12.1996 - C-3/95 [Reisebüro Broede], Rn. 41 f.).
  • EuGH, 19.01.1988 - 292/86

    Gullung / Rats de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und de Saverne

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
    Die vorbezeichneten Schutzzwecke sind daher in der Rechtsprechung des EuGH sämtlich als zwingende Allgemeininteressen anerkannt (vgl. EuGH, Urteile vom 17.12.2015 - C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft], Rn. 53 und vom 19.01.1988 - C-292/86 [Gullung], Rn. 29).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

  • OLG Brandenburg, 12.07.2005 - 6 U 108/04

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung eines Gewerbetreibenden mit den Bezeichnungen

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 77/07

    EKW-Steuerberater

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des

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Rechtsprechung
   KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32321
KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32321)
KG, Entscheidung vom 11.03.2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32321)
KG, Entscheidung vom 11. März 2019 - 4 U 88/18 (https://dejure.org/2019,32321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 11 nach juris).

    Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 12 nach juris).

    In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 13 nach juris).

    Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. w. N.).

    Wie bereits ausgeführt verjährt nach der Rechtsprechung des BGH der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (vgl. BGH, Urteil vom  18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 29 nach juris).

    Denn die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen und dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt (BGH, Urteil vom 18.Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 22 ff. nach juris m. w. N.).

    Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 24 nach juris).

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 19 nach juris m. w. N.).

    Auch mit seiner Berufungsbegründung legt der Beklagte nicht dar, er habe sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin darauf eingerichtet, dass diese ihr Stellplatzrecht nicht mehr geltend machen würde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Klägerin doch noch ihr Recht durchsetze, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Ausübung des Stellplatzrechts auf dem belasteten Grundstück für ihn unzumutbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 24 nach juris m. w. N.).

  • BGH, 09.07.2015 - V ZR 153/14

    Zulässigkeit der Revision: Beschwer bei teilweiser Abweisung einer Klage auf

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Auch der Entscheidung des BGH vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14 - lag eine Grunddienstbarkeit mit dem Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen zugrunde.
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Denn eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris).
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Die Grunddienstbarkeit darf daher die Benutzung des gesamten Grundstücks nicht völlig ausschöpfen, so dass dem Eigentümer keine Nutzungsmöglichkeiten mehr verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, Rn. 21 nach juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, Rn. 11 nach juris; Grziwotz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.1990 - 6 U 178/89
    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Insofern muss das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 1990 - 6 U 178/89, NJW-RR 1991, 785, Rn. 76 nach juris).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Die Grunddienstbarkeit darf daher die Benutzung des gesamten Grundstücks nicht völlig ausschöpfen, so dass dem Eigentümer keine Nutzungsmöglichkeiten mehr verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, Rn. 21 nach juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, Rn. 11 nach juris; Grziwotz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 13).
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07

    Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des

    Auszug aus KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18
    Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr danach nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, Rn. 11 nach juris).
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