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   OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99 - 289   

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OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99 - 289 (https://dejure.org/2000,23652)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2000 - 4 U 941/99 - 289 (https://dejure.org/2000,23652)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 4 U 941/99 - 289 (https://dejure.org/2000,23652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall von Arbeitskollegen auf dem Betriebsparkplatz

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall von Arbeitskollegen auf dem Betriebsparkplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist deshalb insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Vorgang durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt oder Gang auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher gekennzeichnet ist oder wenn er durch Anordnung des Unternehmens oder Dienstherrn zur betrieblichen bzw. dienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (BGH NJW 1995, 1558 unter I 1).

    Etwas anderes gilt jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer in den Organisationsbereich seines Arbeitgebers eintritt, weil er damit in einen Gefahrenkreis stößt, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich seines Unternehmens im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 1995, 1558 unter I 2).

    Der Umstand, daß der Parkplatz im Unfallzeitpunkt möglicherweise nicht gegen das Eindringen von Betriebsfremden gesichert war und der Parkplatz auch von solchen Personen genutzt wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. in einem ähnlichen Fall BGH NJW 1995, 1558 unter I 3), so dass es insofern auch keiner (weiteren) Beweisaufnahme bedurfte.

    Einmal im Organisationsbereich der Firma ... angelangt, stellte sich das Befahren des Parkplatzes und der Weg von dort zur Werksstätte für den Beklagten im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber als innerbetrieblicher Vorgang dar (vgl. BGH NJW 1995, 1558 unter I 3).

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    a) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, hebt der BGH in ständiger Rechtsprechung vornehmlich darauf ab, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat (vgl. BGHZ 116, 30, 33f.).

    Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten, wenn der Geschädigte nicht in seinem innerbetrieblichen oder innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. BGHZ 116, 30, 34).

    Entscheidend ist, ob in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten sich manifestiert oder ob insoweit zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. BGHZ 116, 30, 34).

    Zwar ist der Hin- und Rückweg eines Betriebsangehörigen zu und von seiner Arbeitsstätte in der Regel als Teilnahme am allgemeinen Verkehr von der Haftungsfreistellung der §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, daß er zu seiner Arbeitsstätte und von dort nach Hause kommt (BGHZ 116, 30, 34 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Auch dies spricht nachhaltig dafür, das Einfahren auf den Parkplatz als betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO zu verstehen (ähnlich auch BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b; OLG Hamm VersR 1995, 461, ArbG Köln ZfS 1989, 157; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 911; a.A. OLG Oldenburg VersR 1995, 239).

    Trifft sie damit an dem Unfall zumindest ein (Mit-)Verschulden, während sich der Mitverursachungsanteil der Drittwiderbeklagten zu 2) darauf beschränkt, der Drittwiderbeklagten zu 1) das Fahren mit ihrem Fahrzeug ermöglicht zu haben, haftet die Drittwiderbeklagte zu 1) im Innenverhältnis zur Drittwiderbeklagten zu 2) abweichend von der Vermutung des § 426 Abs. 1 BGB für den Unfall allein (vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung: BGH NJW-RR 1993, 911, 912 unter II 3 b).

  • BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit umfasst auch solche betriebsbezogenen und dem Betriebsinteresse dienenden Tätigkeiten, zu denen der Beschäftigte zwar nicht beauftragt, aber befugt ist (BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b).

    Auch dies spricht nachhaltig dafür, das Einfahren auf den Parkplatz als betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO zu verstehen (ähnlich auch BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b; OLG Hamm VersR 1995, 461, ArbG Köln ZfS 1989, 157; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 911; a.A. OLG Oldenburg VersR 1995, 239).

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Für sie war daher das Fahren auf dem Parkplatz im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber und damit auch im Verhältnis zu dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Unternehmens ein innerdienstlicher Vorgang (vgl. BGH VersR 1988, 391 unter 2 a.E.).
  • OLG Oldenburg, 29.10.1993 - 11 U 41/93

    Verkehrsunfall unter Arbeitnehmern auf Parkplatz des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Auch dies spricht nachhaltig dafür, das Einfahren auf den Parkplatz als betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO zu verstehen (ähnlich auch BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b; OLG Hamm VersR 1995, 461, ArbG Köln ZfS 1989, 157; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 911; a.A. OLG Oldenburg VersR 1995, 239).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Um dem Erstschädiger die Vorteile seines Haftungsprivilegs zu erhalten und zu verhindern, dass er vom nicht privilegierten Zweitschädiger im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB doch noch in Anspruch genommen wird, ist die Haftung des Zweitschädigers auf denjenigen Anteil begrenzt, der im Verhältnis zum Erstschädiger auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (BGHZ 61, 51, 53 f.; 110, 114, 117; NJW 1996, 2023 unter II 1a).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Um dem Erstschädiger die Vorteile seines Haftungsprivilegs zu erhalten und zu verhindern, dass er vom nicht privilegierten Zweitschädiger im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB doch noch in Anspruch genommen wird, ist die Haftung des Zweitschädigers auf denjenigen Anteil begrenzt, der im Verhältnis zum Erstschädiger auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (BGHZ 61, 51, 53 f.; 110, 114, 117; NJW 1996, 2023 unter II 1a).
  • OLG Hamm, 20.12.1993 - 6 U 120/93

    Zusammenstoß zweier Werksangehöriger; Fahrrad; Mittagspause; Weg zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Auch dies spricht nachhaltig dafür, das Einfahren auf den Parkplatz als betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO zu verstehen (ähnlich auch BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b; OLG Hamm VersR 1995, 461, ArbG Köln ZfS 1989, 157; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 911; a.A. OLG Oldenburg VersR 1995, 239).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
    Da weitere Sachschäden, die nicht von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilvergleich erfasst werden, für die Zukunft nicht zu erwarten sind, wäre ein entsprechender Feststellungsantrag mangels erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, zumindest aber von vorneherein unbegründet (vgl. zur entsprechenden Abgrenzung und zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage BGH NJW 1991, 2707 unter I 2 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

  • OLG Celle, 27.02.2018 - 14 U 114/17

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger;

    Wenn weder Fahrer noch Halter wegen eines Haftungsprivilegs für einen der beiden den Geschädigten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet seien, bestehe auch keine Haftung des Haftpflichtversicherers (RuS 2002, 67 - juris Rn. 40 -).
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.07.2021 zitierten Entscheidungen des Landgerichts Erfurt (Urteil v. 07.10.2016, 9 O 1039/11, juris) und des OLG Saarbrücken (Urteil v. 19.12.2000, 4 U 941/99, juris) stehen dem nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 18.05.2017 - 12 U 192/06

    Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber: Betriebsweg eines Prospektverteilers

    Im Innenverhältnis ist es daher gerechtfertigt, den Erstschädiger J... gegenüber der Beklagten zu 1. allein haften zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2002, 67).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 14 U 179/18

    Haftungsausschluss für Personenschäden durch betriebliche Tätigkeit -

    Danach ist von einer betrieblichen Tätigkeit dann auszugehen, wenn der Unfall sich in einem Bereich ereignet, über den derjenige die Herrschaft hat, der die betriebliche Tätigkeit organisiert (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1995 - III ZR 164/94, NZV 1995, 186, 187; BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 NJW 2001, 2039, 2040; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 4 U 941/99-289, r+s 2002, 67, 68; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 r + s 2004, 479, 480).

    Mithin sind wechselseitige Schädigungen von Betriebsangehörigen beim Parken auf dem Betriebsgelände der betrieblichen Tätigkeit und nicht dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen (BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 NJW 2001, 2039, 2040; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 4 U 941/99-289, r+s 2002, 67, 68; LG Dresden, Urteil vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03, NZV 2004, 469; LG Erfurt Urteil vom 07.10.2016 - 9 O 1039/11, BeckRS 2016, 117452, beck-online).

  • LG Bochum, 31.08.2004 - 2 O 222/04

    Betriebszugehörigkeit eines Parkplatzes in Bezug auf die Haftungsprivilegierung

    Hierzu gehört aber auch noch der Behörden- bzw. Betriebsparkplatz (vgl. BGH, VersR 1995, 561 (562), OLG Saarbrücken, RuS 2002, 67, 68).
  • LG Heilbronn, 06.05.2016 - 10 O 116/15
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich der Mitverursachungsanteil des Fahrzeughalters in der Überlassung des Fahrzeugs an den Fahrzeugführer erschöpft, den Fahrzeugführer hingegen zumindest ein (Mit-)Verschulden an dem Unfall trifft, haftet der Fahrzeugführer im Innenverhältnis zum Fahrzeughalter abweichend von der Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB für den Unfall allein (ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 - 4 U 941/99, Rn. 39, juris).
  • LG Dresden, 16.04.2004 - 10 O 5837/03
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unfall als bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten zu beurteilen ist, ist maßgeblich, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat [BGH Urt. v. 26.22.2002 - VI ZR 449/01 MDR 2003, 332 (333) und Saarländisches OLG Urt. v. 19.12.2000 - 4 U 941/99 OLG Report Saarbrücken 2001, 172 = r + s 2002, 67, jeweils unter Hinweis auf BGH v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91 , BGHZ 116, 30 (33 f.) = MDR 1992, 164 [BGH 05.11.1991 - VI ZR 20/91] ], Dabei kommt es darauf an, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädigerin und Geschädigter als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang darstellt oder nicht.
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