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   OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04   

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https://dejure.org/2005,3669
OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04 (https://dejure.org/2005,3669)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 U 965/04 (https://dejure.org/2005,3669)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. April 2005 - 4 U 965/04 (https://dejure.org/2005,3669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 12 StVO, 839 BGB, Art. 34 GG
    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur durchgängigen Freihaltung von Behindertenparkplätzen für Fahrzeuge behinderter Fahrer; Bedeutung der Dauer des verbotswidrigen Parkens im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme; Kostentragungspflicht bei einer rechtmäßigen ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Pkw nach verbotswidrigem Parken auf Behindertenparkplatz.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abschleppen: Beschädigung des Pkw nach verbotswidrigem Parken auf Behindertenparkplatz

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abschleppen: Beschädigung des Pkw nach verbotswidrigem Parken auf Behindertenparkplatz

  • Judicialis

    StVO § 12; ; BGB § 839; ; GG Art. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 12; BGB § 839; GG Art. 34
    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 12 StVO, 839 BGB, Art. 34 GG
    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Beschädigung des Fahrzeugs beim Umsetzen - Haftung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kommunen haften nicht für Schäden nach Abstellen des Fahrzeugs bei Abschleppfirma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 506
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 25.10.2000 - 11 U 65/00

    Amtspflichtverletzung bei Beschädigung eines Fahrzeuges während der Verwahrung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04
    Für Schäden, die an dem abgeschleppten Fahrzeug während der (anschließenden) Verwahrung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens entstehen, haftet der Hoheitsträger dagegen nicht (vgl. OLG Hamm NJW 2001, 375).
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04
    Nur insoweit handelt ein privates Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer und damit als "verlängerter Arm" des Hoheitsträgers und kann auch nur für diesen Vorgang wegen der engen Weisungsgebundenheit als dessen "Werkzeug" angesehen werden (Werkzeugtheorie des BGH; vgl. in WM 1973, 390; in NJW 1980, 1679 und insbesondere BGH NVZ 1993, 223).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04
    Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet die (Eigentums)Vermutung allerdings hier für den Kläger, denn diese gilt auch für solche Kfz-Besitzer, die das Fahrzeug als Eigenbesitzer nutzen (vgl. BGH NJW 2004, 217).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04
    Nur insoweit handelt ein privates Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer und damit als "verlängerter Arm" des Hoheitsträgers und kann auch nur für diesen Vorgang wegen der engen Weisungsgebundenheit als dessen "Werkzeug" angesehen werden (Werkzeugtheorie des BGH; vgl. in WM 1973, 390; in NJW 1980, 1679 und insbesondere BGH NVZ 1993, 223).
  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung;

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04
    Daher sind die reinen Abschleppkosten vom Kläger als dem Handlungsstörer selbst zu tragen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 Rz. 65 m.w.Nw.; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Rz. 96 mit Hinweis auf OVG Hamburg VRS 89, 68).
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