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   OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14   

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https://dejure.org/2014,42068
OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14 (https://dejure.org/2014,42068)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.12.2014 - 4 UF 112/14 (https://dejure.org/2014,42068)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 4 UF 112/14 (https://dejure.org/2014,42068)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1664, 1648, 1642, 1626, 1601, 421
    Familienrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche der Kinder gegen die Eltern wegen Verwendung von Geldern auf einem Sparbuch auf den Namen der Kinder

  • bag-jugendschutz.de PDF

    Was ist mein und was ist Dein? - Ein Thema nicht nur für Kinder, sondern auch für Eltern

  • kanzleibeier.eu

    Haben Eltern Schadensersatz an Ihre Kinder zu leisten, wenn diese Geld vom Sparbuch ihrer Kinder abheben?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes vorgenommen haben - Familienrecht; Sparbuch; Kontoinhaber; Unterhaltspflicht; Eltern; Gesamtschuldner; Schadensersatzpflicht

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche der Kinder gegen die Eltern wegen Verwendung von Geldern auf einem Sparbuch auf den Namen der Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eltern haften für ihre Kinder (mal anders)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sparkonto des Kindes: Wenn Eltern vom Sparbuch Geld abheben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn Eltern das Sparbuch der Kinder plündern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für Abhebungen von einem Sparbuch ihres Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für Abhebungen von einem Sparbuch ihres Kindes

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Vermögenssorgepflicht: Schadenersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Hände weg vom Sparbuch Ihres Kindes

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Eltern ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Eltern Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz eines Kindes bei Sparbuchabhebungen durch einen Elternteil

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Familienrecht: Eltern schulden Schadensersatz wenn Geld vom Sparbuch des Kindes verwendet wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dürfen Eltern vom Sparbuch der Kinder Geld abheben?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des Kindes für Sparbuch-Abhebung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschenkt ist geschenkt - Wiederholen ist gestohlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht: Schadensersatz des Kindes wegen Sparbuch-Abhebung der Eltern

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen von dem auf das Kind lautende Bankkonto

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparbuchverwaltung der Eltern für ihre Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abhebung von Sparguthaben des Kindes durch Eltern kann Schadenersatzanspruch des Kindes begründen - Sparguthaben darf nicht für Unterhaltsleistungen genutzt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Familienrecht: Eltern schulden Schadensersatz wenn Geld vom Sparbuch des Kindes verwendet wird

  • bag-jugendschutz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist mein und was ist Dein? - Ein Thema nicht nur für Kinder, sondern auch für Eltern

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Wider jeden gesunden Menschenverstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 564
  • FamRZ 2015, 861
  • Rpfleger 2015, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Nordhorn, 22.02.2001 - 3 C 39/01

    Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge; Elterliche Vermögenssorge

    Auszug aus OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14
    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14
    Das Amtsgericht Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB tätigen (vgl. auch BGH, FamRZ 1998,367).
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14
    Der BGH hatte über eine derartige Fallgestaltung in der vom Amtsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung vom 18.1.2005 (NJW 2005, 980) zu befinden.
  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14
    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).
  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (MünchKommBGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn. 61), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, 1182; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147, 148; OLG Bremen FamRZ 2015, 861, 862; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

    Dies ist mit dem Fall des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 2015, 564 f.) vergleichbar, wenn Sparbücher zu dem Zweck angelegt werden, dass Dritte auf diese Sparbücher einzahlen können.

    Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, 861 f.; Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Kap. 7 Rdn. 342, S. 1341), Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).

  • OLG Celle, 30.08.2017 - 21 UF 89/17

    Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln FamRZ 1997, 1351-1352 Rn. 4; OLG Bremen FamRZ 2015, 861-863 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 2 UF 66/18

    Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern

    Vielmehr stellt § 1664 BGB nach herrschender Meinung zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern dar (BGH BeckRS 1988, 31073146; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 860; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 235; OLG Köln FamRZ 1997, 1351; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 1664; Götz, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Rn. 1 zu § 1664 BGB).

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Köln FamRZ 1997, 1351).

    Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie zum Beispiel der Großeltern vorgenommen werden können, so spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten (OLG Bremen FamRZ 2015, 861).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung

    Die Regelung des § 1664 BGB legt nicht nur den Haftungsmaßstab für Eltern fest, sondern sie stellt auch eine Anspruchsgrundlage dar, aufgrund derer Kinder ihre Eltern bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Sorgerechtsausübung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können [OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 147; OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; Staudinger/Heilmann, Kommentar zum BGB (Bearbeitung 2016), § 1664 BGB Rn. 6].

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; OLG Köln, FamRZ 1997, 1351).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Entscheidend ist, dass offenbar die Kinder und nicht etwa die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner Forderungsinhaber der Sparguthaben waren; hiervon geht der Antragsgegner selbst aus, wenn er im Schriftsatz vom 22.06.2020 anführt, die Antragstellerin zu 1. habe "Kindesvermögen" unterschlagen (s. zu einer derartigen Konstellation auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2015, 861, zit. nach juris, Rdn. 8).
  • AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17

    Verletzung der elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge

    Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist bereits dann auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes zum Beispiel für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

    Die Finanzierung dieser Bedürfnisse obliegt den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB, so dass die Eltern vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

    Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter, wie zum Beispiel der Großeltern, vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch in Besitz behalten (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 18.03.2021 - 9 UF 200/20

    Ansprüche eines Kindes gegen die Eltern auf Rückgewähr von seinen Konten

    Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden (Palandt/Götz, BGB, 80 .A., § 1626 Rz. 20; Staudinger/Lettmaier, BGB Stand 2020, § 1626 Rz. 316;OLG Celle, Az.: 21 UF 89/17 vom 30.08.2017; OLG Frankfurt; Az. 5 UF 53/15 vom 28.05.2015; OLG Bremen, Az.: 4 UF 112/14 vom 03, 12,2014; vgl.: BGH, Az.: XII ZB 425/18 vom 17.07.2019).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2021 - 9 UF 200/20

    Verwendung Vermögen vom Kind durch Eltern für eigene Zwecke

    Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden (BGHZ 222, 376 = FamRZ 2019, 1620 = FuR 2019, 657; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Celle FamRZ 2018, 106; Götz in Palandt, BGB 80. Aufl. § 1626 Rdn. 20; Lettmaier in Staudinger, BGB [Stand: 2020] § 1626 Rdn. 316).
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