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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16   

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https://dejure.org/2016,12611
OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12611)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12611)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. April 2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2015
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Die Annahme grober Unbilligkeit als Spezialfall des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt keine vorwerfbare Handlungsweise, die die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehene Verteilung unterläuft, voraus; dementsprechend ist ein Exkulpationsversuch grundsätzlich unbeachtlich; ob für den einseitigen Entzug von Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich ein Grund bestand, ist ohne Bedeutung ( vgl.: BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 633/11 -, zitiert nach juris Rn. 10 ).

    Der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes wird vielmehr am besten dadurch Genüge getan, dass das vom Antragsgegner abzugebende Anrecht, dessen Ausgleichswert einen Kapitalwert in Höhe von 69.802,76 EUR hat (Bl. 23 ff. Unterheft VA), um den Kapitalbetrag reduziert wird, der dem Antragsgegner aus den beiden aufgelösten Lebensversicherungen bei hälftiger Teilung zugute gekommen wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013, a. a. O., Rn. 10 ).

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Diese Rechtsprechung wird höchstrichterlich ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 - zitiert nach juris Rn. 22 ff. ) geteilt, wenn es dort heißt:.

    In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015, a. a. O., Rn. 24 ).

  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht nach der Auffassung des Senats in einem besonderem Maß Anlass, wenn ein Ehegatte seine private Rentenversicherung nach der Trennung auflöst und sein insoweit erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehepartners entzieht ( OLG Köln, Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2013 - 4 UF 33/13 - zitiert nach juris Rn. 5 ff.; Beschluss des 14. Zivilsenats - Senat für Familiensachen, vom 30.4.2012 - 14 UF 272/11 - zitiert nach juris Rn. 10 ff. ).
  • OLG Köln, 02.05.2013 - 4 UF 33/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht nach der Auffassung des Senats in einem besonderem Maß Anlass, wenn ein Ehegatte seine private Rentenversicherung nach der Trennung auflöst und sein insoweit erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehepartners entzieht ( OLG Köln, Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2013 - 4 UF 33/13 - zitiert nach juris Rn. 5 ff.; Beschluss des 14. Zivilsenats - Senat für Familiensachen, vom 30.4.2012 - 14 UF 272/11 - zitiert nach juris Rn. 10 ff. ).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 - zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 54/09 - zitiert nach juris Rn. 11 ).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 - zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 54/09 - zitiert nach juris Rn. 11 ).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16
    Anknüpfungspunkt für die Unbilligkeit und Treuwidrigkeit ist dabei nicht die Auflösung der Versorgungsanwartschaft, sondern dass gleichwohl beansprucht wird, in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben ( BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13 - zitiert nach juris Rn. 16 ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.05.2016 - 4 UF 12/16   

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https://dejure.org/2016,12531
OLG Köln, 24.05.2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12531)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12531)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 4 UF 12/16 (https://dejure.org/2016,12531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Kapitallebensversicherung durch einen der Ehegatten

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2016 - 4 UF 12/16
    Soweit die Antragstellerin deswegen keine hinreichende Vergleichbarkeit mit der im Hinweisbeschluss passagenweise zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 - zitiert nach juris Rn. 22 ff. ) sieht, weil der dort den Versorgungsausgleich suchende Ehemann nach Ausübung des Kapitalwahlrechts sein entzogenes Anrecht noch für die Altersvorsorge einsetzen konnte, sie aber nicht, verkennt sie den entscheidenden Schwerpunkt der höchstrichterlichen Aussage, der darin besteht, dass der wirtschaftliche Zweck der gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn der eine Ehegatte bei schematischer Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten Teil hätte, Letzterer aber nicht an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht des den Versorgungsausgleich suchenden Ehegatten.
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