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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12   

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OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12 (https://dejure.org/2013,1961)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 (https://dejure.org/2013,1961)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 4 UF 126/12 (https://dejure.org/2013,1961)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentenbezug aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung als rechtliche oder tatsächliche Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2
    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Laufender Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen aus betrieblicher Altersversorgung nach Ehezeitende wirkt auf den Ehezeitanteil zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1578
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    So hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken kann, handelt, und diese im Rahmen der gebotenen Halbteilung zu berücksichtigen ist ( BGH, Urteil vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - zitiert nach juris Rn. 28 ).

    Das führt bei der fondsgebundenen Altersversorgung zu der weiteren Konsequenz, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken ist ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 29 ).

    Ein abstrakt formulierter Prozesstenor, der entsprechend dem Rechtsschutzbegehren der weiteren Beteiligten zu 2) die Begründung eines Anrechts und Zahlung eines Betrages auf der Grundlage einer in bestimmbarer Weise festgelegten Berechnung vorsieht ( vgl. Ziffer 2.1.4 des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2012; so wohl auch: Borth, FamRZ 2011, a. a. O., S. 1776 ), erscheint in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei einer gegebenenfalls veranlassten Vollstreckung nicht angängig ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.02.2012, a. a. O., Rn. 30; Bergmann, a. a. O., § 5 Rn. 6 ).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    Das in § 29 VersAusglG geregelte Gebot, bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können, ist auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen nicht anwendbar ( BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 - zitiert nach juris Rn. 25; Borth, Versorgungsausgleich, a. a. O., Rn. 580; so auch letztlich Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a. a. O., S. 73 f., zugleich die Erstreckung des Verbots auf bestandsverändernde Leistungen zum Zweck möglichst weitgehenden Gleichlaufs zwischen gesetzlichen und kapitalgedeckten Anrechten diskutierend ).

    Ungeachtet dessen, dass maßgeblich der dem Vertrag über das bei der weiteren Beteiligten zu 2) begründete Versorgungsanrecht zugrunde gelegte Rechnungszins ist ( vgl.: BGH, Beschluss vom 07.09.2011, a. a. O., Rn. 28 ), der ausweislich der den Auskunftsschreiben der weiteren Beteiligten zu 2) vom 06.01.2012 und 06.11.2012 beigefügten Berechnungen 5, 17 % beträgt, scheidet die Zuerkennung einer Verzinsung des auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit ermittelten Ausgleichswertes (über die im Rahmen der Ermittlung des Werteverzehrs durch Rentenzahlung berücksichtigte Verzinsung des sich durch Rentenzahlung jeweils mindernden Kapitalbetrages hinaus) aus, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht ( vgl.: BGH, Beschluss vom 07.09.2011, a. a. O., Rn. 25 ).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    Von dieser Norm werden lediglich solche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen erfasst, die erst nach Ehezeitende eintreten und die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, während unberücksichtigt bleiben nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, wie etwa ein späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder ein zusätzlicher persönlicher Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 - zitiert nach juris Rn. 23 f., 27; vgl. auch: Bergner, Ausgleich von Versorgungsanrechten bei nachehezeitlichen Veränderungen, NJW 2012, 1330 ff., 1331 f. ).

    Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht eröffnet, wenn die nachehezeitliche Veränderung auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a. a. O., Rn. 24 ) oder der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende ( BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10 - zitiert nach juris Rn. 27 ) beruht.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht eröffnet, wenn die nachehezeitliche Veränderung auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a. a. O., Rn. 24 ) oder der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende ( BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10 - zitiert nach juris Rn. 27 ) beruht.

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung im Gleichlauf mit der bereits angeführten späteren Entscheidung ( Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O., Rn. 27 und 28 ) mit der Begründung bejaht, der Bezug zur Ehezeit fehle bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen.

  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    (1.1.2) Der laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach Ehezeitende stellt nach der Auffassung des Senats eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar ( so die wohl h. M.: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - zitiert nach juris Rn. 12; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, Die "Rentnerfalle" - nur falsche Rechtsanwendung?, FamRZ 2012, 73 ff., 75 f.; Bergmann in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.08.2012, VersAusglG § 5 Rn. 6 ).

    Indessen wird die Auffassung vertreten, eine Lösung dergestalt, dass die teilweise Aufzehrung der Versorgung von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu tragen ist, scheide schlechterdings aus ( so: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012, a. a. O., Rn. 7; so im Ergebnis wohl auch, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG aber nicht erwägend: Hauß, Die Rentnerscheidung im neuen Versorgungsausgleich, FPR 2011, 513 ff. ).

  • AG Brühl, 14.05.2012 - 31 F 308/06

    Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss - 31 F 308/06 VA - beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Auf den am 9.10.2006 anhängig gewordenen und der Antragsgegnerin 13.11.2006 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl die Scheidung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe mit am 22.05.2007 verkündetem Beschluss - 31 F 308/06 -, rechtskräftig seit dem 03.07.2007, ausgesprochen.

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    In dieser Entscheidung ( BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - XII ZB 127/08 - zitiert nach juris Rn. 13 ff., 15 - zum alten Recht ) ging es um die Frage, ob der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die der Ausgleichspflichtige ohne den auf seinen Wunsch gewährten Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze aus der Rechtsanwaltsversorgung der Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammer bezogen hätte, zu errechnen ist.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12
    (1.1.1.3) Die teilweise vertretene Gegenauffassung, die die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG in gleich gelagerten Fällen verneint ( vgl.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - zitiert nach juris Rn. 24 ), überzeugt nicht.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1.

    Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "(Rest-)Kapitalwerts" zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Nach einer Auffassung ist auf die Verringerung des Kapitalwertes zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; OLG München FamRZ 2015, 670; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; OLG Celle FamRZ 2014, 665; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Kemper FamFR 2013, 51 ff.; Bergner FamRZ 2015, 296 ff.).

    Nach dieser Ansicht ist der Ausgleichswert zeitnah zum Zeitpunkt der Entscheidung (OLG München FamRZ 2015, 670 Rn. 10 in Bezug auf externe Teilung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128) oder zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Entscheidung (Bergner FamRZ 296/297) zu ermitteln, teilweise wird auch eine offene Tenorierung verwendet (OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12 - juris).

  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).

    Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes - anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen

    Zwar ist die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen bei kapitalgedeckten Altersversorgungen ein zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretener teilweiser Kapitalverzehr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, im Ausgangspunkt in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe zum Streitstand einerseits OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; KG FamRZ 2013, 464; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 580 und 614; Borth, FamRZ 2011, 1773; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73; andererseits OLG Frankfurt FamRB 2014, 453 m. zust. Anm. Weil; FamRZ 2012, 1717; OLG Köln FamRZ 2014, 668; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; die Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig).
  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

    Der Senat folgt der letzten Rechtsansicht, die unter anderem auch vom OLG Hamm (Beschlussvom 25.01.2013, Az 10 UF 278/11, zitiert bei juris) und dem OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2013, Az 4 UF 126/12, zitiert bei juris) vertreten wird.

    Der Senat schließt sich der vom OLG Köln (Beschluss v. 15.01.2013, Az.: 4 UF 126/12, Rn. 13, zitiert bei juris) vertretenen Auffassung an, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet ist, auf die die unmittelbar Beteiligten - hier der Antragsteller - nicht unmittelbar Einfluss genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.06.2013, Az.: XII ZB 633/11 Rn. 8, zitiert bei juris).

  • OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12

    Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung

    Nach anderer Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - 10 UF 278/11- beide zitiert nach juris) ist es grundsätzlich unbillig, am Halbteilungsgrundsatz bezüglich des zum Stichtag festgestellten Kapitalwerts bzw. Ausgleichswerts festzuhalten, wenn der Ausgleichspflichtige aus der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Eintritts in das Rentenalter nach Ende der Ehezeit, aber vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenleistungen bezieht und dadurch ein Kapitalverzehr aus der betrieblichen Altersversorgung entsteht.
  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

    Der Senat folgt der letzten Rechtsansicht, die unter anderem auch vom OLG Hamm (Beschluss vom 25.01.2013, Az 10 UF 278/11, zitiert bei juris) und dem OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2013, Az 4 UF 126/12, zitiert bei juris) vertreten wird.

    Der Senat schließt sich der vom OLG Köln (Beschluss v. 15.01.2013, Az.: 4 UF 126/12, Rn. 13, zitiert bei juris) vertretenen Auffassung an, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet ist, auf die die unmittelbar Beteiligten - hier der Antragsteller - nicht unmittelbar Einfluss genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.06.2013, Az.: XII ZB 633/11 Rn. 8, zitiert bei juris).

  • OLG Celle, 27.02.2015 - 21 UF 274/13

    Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem

    Der Fall der durch Rentenzahlung - bestimmungsgemäß - eintretenden Verringerung des Kapitals unterscheidet sich (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305 ff.; OLG Köln FamRZ 2013, 1578 ff.; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128 f.) auch vom nachehezeitlichen Wertverlust einer fondsgebundenen Lebensversicherung, der den Ausgleichswert nachträglich zu beeinflussen vermag (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 694 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

    Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieser angenommene Werteverzehr im Versorgungsausgleich hat: Nach einer Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305; OLG Celle, FamRZ 2014, 665; Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Kemper, FamFR 2013, 51, 54) ist die zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Verringerung des ehezeitlichen Kapitalwertes durch Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dergestalt zu berücksichtigen, dass sich der Ausgleichswert entsprechend verringert.
  • AG Bonn, 17.04.2014 - 401 F 226/10

    Bewertung der auszugleichenden Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen

    zu berücksichtigen ist (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12).
  • OLG Celle, 30.10.2013 - 10 UF 204/13

    Berücksichtigung der Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2015 - 6 UF 126/14

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Verhältnis zum Abänderungsantrag;

  • OLG Koblenz, 05.12.2014 - 7 UF 383/14

    Versorgungsausgleich: Abänderung der nach altem Recht getroffenen

  • AG Dortmund, 05.02.2014 - 111 F 6520/04

    Bewertung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich i.R.d. Scheidung

  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfrühter Leistungsantrag beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich setzt Fälligkeit des Anspruchs auf Versorgungsrente voraus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 947
  • FamRZ 2013, 1809
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Mit Beschluss vom 06.09.2012 hat das Amtsgericht den Antrag vom 22.03.2012 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1983 (FamRZ 1984, 251) als unzulässig abgewiesen.

    Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung daher unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 251) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der in § 20 Abs. 2 VersAusglG getroffenen Regelung, die in § 1587g Abs. 1 BGB a.F. fast inhaltsgleich enthalten war, die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zur Möglichkeit seiner Durchführung hinausgeschoben hat.

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, der hier ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig wäre (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1465 sowie FamRZ 1982, 42; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 806), hat die Antragstellerin ausdrücklich nicht gestellt.
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 58/95

    Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, der hier ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig wäre (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1465 sowie FamRZ 1982, 42; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 806), hat die Antragstellerin ausdrücklich nicht gestellt.
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Die Regelung des § 227 FamFG ist - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung - nicht einschlägig, zumal es nicht um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 227 Rn. 4) - dieser ist im Urteil vom 25.03.1998 nur vorbehalten worden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 175 zur allein deklaratorischen Bedeutung des Vorbehalts), sondern um seine erstmalige Durchführung.
  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, weshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 565; OLG Schleswig, FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 25).
  • OLG Schleswig, 12.01.1981 - 12 UF 301/80

    Nachträgliche Abänderung; Rechtskräftige Entscheidung; Öffentlich rechtlicher

    Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12
    Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, weshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 565; OLG Schleswig, FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 25).
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