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   OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19   

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https://dejure.org/2020,51039
OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19 (https://dejure.org/2020,51039)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.02.2020 - 4 UF 131/19 (https://dejure.org/2020,51039)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - 4 UF 131/19 (https://dejure.org/2020,51039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ohne sozial-familiäre Beziehung keine Bezugsperson

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgangsrecht der Geschwister eines Elternteils

Besprechungen u.ä.

  • familienrecht-deutschland.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen des Umgangsrechts »enger Bezugspersonen« iSd § 1685 Abs. 2 BGB (hier: Geschwister des Kindesvaters) mit dem Kind; Zusammenleben in Notsituationen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 435
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 WF 303/15

    Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung i.S. von §

    Auszug aus OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
    Das Entstehen einer sozial-familiären Beziehung setzt aber, wie sich im Umkehrschluss aus der Vermutungsregel des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB entnehmen lässt, nicht voraus, dass das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Umgang begehrenden Person gelebt hat (OLG Celle, FamRZ 2016, 916).

    Zwar hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 27.11.2015 (FamRZ 2016, 916) in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem die Mutter des Kindes ebenfalls von dessen Vater getötet worden war und eine aus der Familie des Vaters stammende Großtante, die über einen Zeitraum von zehn Monaten Wochenendkontakte ohne Übernachtung mit dem Kind gepflegt hatte, Umgang begehrte, die Auffassung vertreten, dass in jenem "besonderen Einzelfall" ein großzügiger Maßstab bei der Prüfung eines sozial-familiäres Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Kind geboten sei.

    Diese Rechtsprechung des OLG Celle erweckt Bedenken, weil sie dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspricht, wonach § 1685 Abs. 2 BGB insbesondere kein Vehikel sein soll, um generell Angehörigen sozialer Familienstrukturen oder Verwandten ab dem dritten Grad, die bewusst nicht in § 1685 Abs. 1 BGB einbezogen wurden, ein Umgangsrecht zu gewähren (Palandt/Götz, a.a.O., § 1685 Rn. 10; Staudinger/Dürbeck, BGB (2019), § 1685 Rn. 17; Giers, FamRB 2016, 100).

  • OLG Bremen, 27.08.2012 - 4 UF 89/12

    Umgangsrecht einer Tante des Kindes

    Auszug aus OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
    Insofern wurde eine regelmäßige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von fast zwei Jahren für ausreichend gehalten (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2013, 311; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1229).

    Eine Anbahnung einer - bislang nicht vorliegenden - sozial-familiären Beziehung zwischen den Kindern und den Antragstellern lässt sich auf § 1685 Abs. 2 BGB nicht stützen (OLG Bremen, FamRZ 2013, 311; Palandt/Götz, a.a.O., § 1685 Rn. 10).

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02

    Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

    Auszug aus OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
    Ausreichend ist insofern, dass die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat, dass sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat und dass sie deshalb für das Kind - jedenfalls in der Vergangenheit - eine enge Bezugsperson war (BGH, FamRZ 2005, 705 Rn. 9).

    Ausreichend ist insofern jedenfalls ein Zusammenleben über einen Zeitraum von einem Jahr (vgl. BGH, FamRZ 2005, 705).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
    Die Einführung des heutigen § 1685 Abs. 2 BGB durch das am 01.04.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes hatte den Hintergrund, dass das BVerfG § 1685 BGB a. F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt hat, als die Regelung den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezogen hat, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 816).
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