Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 02.11.2011

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,49529
OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,49529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2011 - 4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,49529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,49529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 FamFG, § 66 FamFG, § 219 FamFG, § 225 SGB 6, § 5 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fähigkeit zur Teilrechtskraft der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 45, 66, 219; VersAusglG 5, 6, 7, 8, 14, 16; SGB VI 225
    Versorgungsausgleich, Anschlussbeschwerde, Zulässigkeit; Versorgungsausgleich, Teilrechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 225
    Rechtsfolgen der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei einer beschränkten Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung erwächst die Entscheidung zu den übrigen Anrechten grundsätzlich nicht vorab in Teilrechtskraft

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 01.04.1987 - 5 UF 246/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Dabei kann es dahinstehen, ob eine Anschlussbeschwerde nur von einem am Ausgangsrechtsmittel Beteiligten erhoben werden kann (so Keidel/Sternal § 66 Rn. 8) oder ob zusätzlich eine Gegnerstellung zu dem Ausgangsrechtsmittel zu fordern ist (offen gelassen von BGH FamRZ 1982, 36, zitiert nach Juris, dort Rn. 23; auch offen gelassen von OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154).

    Denn hierfür ist es ausreichend, dass durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers konkret ungünstig betroffen sein kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; wohl auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154; Finger in MüKoZPO, 3. Auflage 2007 § 629a ZPO Rn. 21).

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Dies ergibt die Auslegung des § 5 des notariellen Vertrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG nicht der Disposition der Eheleute unterliegt, sie aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen können, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2004, 256, zitiert nach Juris, dort Rn. 9, noch zum alten Versorgungsausgleichsrecht).

    Dies folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Versorgungsausgleichsrecht (vgl. BGH FamRZ 2004, 256, zitiert nach Juris, dort Rn. 16).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Denn hierfür ist es ausreichend, dass durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers konkret ungünstig betroffen sein kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; wohl auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154; Finger in MüKoZPO, 3. Auflage 2007 § 629a ZPO Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 15 UF 196/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung der Teilrechtskraft der gegenüber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Anwartschaften bereits in Teilrechtskraft erwächst (für eine Teilrechtskraft: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.8.2011, 10 UF 242/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1086, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991, zitiert nach Juris, dort Rn. 14; gegen eine Teilrechtskraft: OLG Dresden FamRZ 2010, 1804, zitiert nach Juris, dort Rn. 19; OLG Celle FamRZ 2011, 720, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 f.), so folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • OLG Schleswig, 02.08.2011 - 10 UF 242/10

    Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Anwartschaften bereits in Teilrechtskraft erwächst (für eine Teilrechtskraft: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.8.2011, 10 UF 242/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1086, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991, zitiert nach Juris, dort Rn. 14; gegen eine Teilrechtskraft: OLG Dresden FamRZ 2010, 1804, zitiert nach Juris, dort Rn. 19; OLG Celle FamRZ 2011, 720, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 f.), so folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • OLG Dresden, 14.06.2010 - 23 UF 239/10

    Versorgungsausgleich; Geringfügigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Anwartschaften bereits in Teilrechtskraft erwächst (für eine Teilrechtskraft: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.8.2011, 10 UF 242/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1086, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991, zitiert nach Juris, dort Rn. 14; gegen eine Teilrechtskraft: OLG Dresden FamRZ 2010, 1804, zitiert nach Juris, dort Rn. 19; OLG Celle FamRZ 2011, 720, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 f.), so folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Anwartschaften bereits in Teilrechtskraft erwächst (für eine Teilrechtskraft: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.8.2011, 10 UF 242/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1086, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991, zitiert nach Juris, dort Rn. 14; gegen eine Teilrechtskraft: OLG Dresden FamRZ 2010, 1804, zitiert nach Juris, dort Rn. 19; OLG Celle FamRZ 2011, 720, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 f.), so folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Denn es ist zu unterscheiden zwischen der (auch nach Auffassung des Senats zu bejahenden) Frage, ob nach neuem Recht ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Ausgleich eines von mehreren Anrechten beschränkt werden kann (bejaht auch von BGH FamRZ 2011, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 17, weil bei mehreren Anrechten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten voneinander unabhängig sind), und der Frage, ob und wann die Entscheidung zu den übrigen nicht angegriffenen Anrechten in (Teil-)Rechtskraft erwächst.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Darüber hinaus ist durch die gesetzlichen Vorschriften sichergestellt, dass sich das Anrecht des Ausgleichsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eheendes entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwertes entwickelt (vgl. BGH NJW 2011, 3358, zitiert nach Juris, dort Rn. 22).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Anschlussrechtsmittel die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erweitert werden können, und zwar auch auf im ersten Rechtszug verbeschiedene Teile des Verfahrensgegenstandes, die nicht durch das Rechtsmittel angegriffen sind (vgl. BGH a. a. O.; BGH FamRZ 1983, 683, zitiert nach Juris, dort Rn. 12; BGH NJW-RR 2005, 1169, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 zu der mit einem Mieterhöhungsverlangen verbundenen Klage auf Zahlung der erhöhten Miete).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

  • OLG Nürnberg, 12.01.2011 - 7 UF 1473/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

    Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

  • OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Zulässigkeit der

    Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt).

    Demgemäß können durch das Anschlussrechtsmittels die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf solche Teile des Verfahrensgegenstandes ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug verbeschieden, aber nicht durch das Rechtsmittel angegriffen wurden (OLG Frankfurt Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 10).

  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest und schließt sich der Auffassung an, nach der - trotz beschränkter Anfechtbarkeit einzelner Teile des Versorgungsausgleichs - die Rechtskraft für den gesamten Verfahrensgegenstand nur einheitlich eintreten kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2011 zu Az. 4 UF 203/11, zitiert nach Juris, Rn. 9 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2013 zu Az. 5 UF 125/13, zitiert nach Juris, Rn. 3; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2013 zu Az. 1 UF 253/12, zitiert nach Juris, Rn. 35; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Februar 2013 zu Az. 2 UF 280/12; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.07.2013 zu Az. 10 UF 205/12, zitiert nach Juris, Rn. 52).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

    Ein Versorgungsträger kann mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen (OLG Celle FamRZ 2011, 720; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 F 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146).
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 UF 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2014 - 10 UF 70/14

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umfang der

    Der Versorgungsträger kann daher mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Celle, FamRZ 2011, 720).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

    Mit der Anschlussbeschwerde wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit eröffnet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und sei es nur dadurch, dass er eine eventuelle Verschlechterung in einem Bereich, d. h. in einer Folgesache, durch eine Verbesserung in einem anderen Bereich - jedenfalls aus seiner Sicht - kompensieren kann (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; eine konkrete Betroffenheit fordernd auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris ; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11 - juris ; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 - 10 UF 242/10 - juris ; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger , a.a.O., § 66 Rz. 12; Borth , a.a.O., Rz. 1211; im Ergebnis auch OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2012 - II.3 UF 186/11 - juris ; für eine uneingeschränkte Zulässigkeit OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - 10 UF 182/10 - juris ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.11.2011 - II-4 UF 203/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5225
OLG Köln, 02.11.2011 - II-4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,5225)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2011 - II-4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,5225)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. November 2011 - II-4 UF 203/11 (https://dejure.org/2011,5225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    7 Kinder geboren - Im Versorgungsausgleich muss sie bluten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1147
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04

    Ausgleichspflicht eines Ehegatten hinsichtlich durch Kindererziehungszeiten

    Auszug aus OLG Köln, 02.11.2011 - 4 UF 203/11
    Dass sich die Ausgleichspflicht im wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls für sich genommen kein Grund zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1966).
  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem

    Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 2.11.2011, 4 UF 203/11, bei juris insbes. Rz. 4).
  • OLG Köln, 15.02.2013 - 4 UF 226/12

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. zum Ganzen auch OLG Köln, Beschluss vom 30.4.2012, 14 UF 272/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 2.11.2011, 4 UF 203/11, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.05.2013 - 4 UF 33/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. zum Ganzen auch OLG Köln, Beschluss vom 30.4.2012, 14 UF 272/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 2.11.2011, 4 UF 203/11, zitiert nach juris).
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