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   OLG Köln, 09.01.2012 - II-4 UF 229/11   

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https://dejure.org/2012,445
OLG Köln, 09.01.2012 - II-4 UF 229/11 (https://dejure.org/2012,445)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2012 - II-4 UF 229/11 (https://dejure.org/2012,445)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - II-4 UF 229/11 (https://dejure.org/2012,445)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1680 Abs. 2 S. 2
    Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht: Nach dem Tod der Mutter ist der Vater nicht automatisch "dran”!

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der herzlose Vater?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht: Wille des Kindes ist zu beachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1654
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737).

    Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfGE 24, 119).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 22/22

    Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB

    Ein nachhaltig geäußerter entgegenstehender Wille des Kindes kann ein Grund sein, die Sorgeübertragung nach § 1680 Abs. 2 BGB abzulehnen (OLG Köln, Beschluss vom 09. Januar 2012 - II-4 UF 229/11 -, Rn 4, juris).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16

    Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern: Berücksichtigung des Kindeswillens

    Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 UF 140/15 - OLG Köln FamRZ 2012, 1654).
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