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   OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06   

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https://dejure.org/2006,5741
OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06 (https://dejure.org/2006,5741)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.08.2006 - 4 UF 8/06 (https://dejure.org/2006,5741)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. August 2006 - 4 UF 8/06 (https://dejure.org/2006,5741)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung des alleinigen Sorgerechts für ein Kind durch den Kindsvater; Voraussetzungen für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts; Frage der Auswirkung einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit bei den Eltern auf die Entwicklung und ...

  • Judicialis

    BGB § 1671 Abs. 1; ; BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Sorgerechtübertragung - mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2
    Übertragung der elterlichen Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht: Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06
    Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1999 - 5 UF 184/98
    Auszug aus OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06
    Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111).
  • OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05

    Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06
    Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, kann es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da grundsätzlich die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Situation des Getrenntlebens dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 29. März 2005 - 4 UF 25/05 -, OLGR Köln 2005, 371; FamRZ 2005, 2087 (LS)).
  • OLG Köln, 20.11.2007 - 4 UF 209/07

    Gemeinsame elterliche Sorge trotz zerstrittener Eltern

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2005 - 4 UF 25/05 -, vom 21.08.2006 - 4 UF 20/06 - und 18.08.2006 - 4 UF 8/06 (OLGReport 2006, 853-855 m.w.N.) - ist die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.
  • OLG Köln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07

    Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

    Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111; OLG-Report Köln 2006, 853 - 855).
  • OLG Köln, 23.10.2006 - 4 UF 129/06

    Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

    So hat der Senat in mehreren Entscheidungen (zuletzt in den Beschlüssen vom 21.08.2006 - 4 UF 20/06 - und vom 18.08.2006 - 4 UF 8/06 -) bereits entschieden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten erscheint, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint.
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