Rechtsprechung
   OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17   

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OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2017,41503)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.10.2017 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2017,41503)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2017,41503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich des Umfangs der Zahlungspflicht für "wesentliche Bestandteile" eines im Vergleichswege zu übertragenden Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast für die Zubehöreigenschaft einer Sache - Familienrecht; Vollstreckungsgegenklage; Standardeinbauküche; Einbauelektrogeräte; Zubehör; wesentlicher Bestandteil; Zurückbehaltungsrecht; gerichtlicher Vergleich; Zwangsvollstreckung; ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich des Umfangs der Zahlungspflicht für "wesentliche Bestandteile" eines im Vergleichswege zu übertragenden Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehemann kriegt Ferienhaus mit Einbauküchengeräten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemann erhält bei der Scheidung das Ferienhaus - Einbauküche im Ferienhaus mit oder ohne Elektrogeräte - das war hier die Frage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der wesentlichen Bestandteile in einem Vergleich unter Ehegatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehefrau muss Ferienhaus mitsamt eingebauten Elektroküchengeräten an Ehemann übergeben - Elektrogeräte einer Einbauküche als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 250
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89

    Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

    Auszug aus OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
    Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der Wohnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1078 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 11 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 838 Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039; KG, KGR Berlin 1999, 8).

    Zu der Frage, ob eine Verkehrsauffassung besteht, wonach ein Gegenstand, der die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, dennoch nicht als Zubehör anzusehen ist, gelangt man allerdings erst, wenn die Seite, für die dieser Einwand günstig ist, Entsprechendes vorträgt und - im Falle des Bestreitens - auch unter Beweis stellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 5, 9).

    Dagegen hat derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19 sowie NJW 2009, 1078 Rn. 28; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 9).

    Ebenso trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 1 BGB, also den Einwand, es liege bei den Einbauelektrogeräten deshalb keine Zubehöreigenschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil die Einbauelektrogeräte nur vorübergehend zur Benutzung eingebaut worden seien (vgl. MüKo/Stresemann, a.a.O., § 97 Rn. 32; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 16 sowie NJW 2009, 1078 Rn. 29).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07

    Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche;

    Auszug aus OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
    Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der Wohnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1078 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 11 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 838 Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039; KG, KGR Berlin 1999, 8).

    Dagegen hat derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19 sowie NJW 2009, 1078 Rn. 28; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 9).

    Ebenso trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 1 BGB, also den Einwand, es liege bei den Einbauelektrogeräten deshalb keine Zubehöreigenschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil die Einbauelektrogeräte nur vorübergehend zur Benutzung eingebaut worden seien (vgl. MüKo/Stresemann, a.a.O., § 97 Rn. 32; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 16 sowie NJW 2009, 1078 Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1994 - 11 U 45/93

    Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

    Auszug aus OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
    Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der Wohnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1078 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 11 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 838 Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039; KG, KGR Berlin 1999, 8).

    Allerdings kommt es aufgrund unterschiedlicher, auch lokal begrenzt abweichender Verkehrsauffassungen häufig zu unterschiedlichen Maßstäben und somit nicht selten zu entgegengesetzten Entscheidungen, was die Beurteilung der Zubehöreigenschaft gleicher Wirtschaftsgüter anbelangt (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 24 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039).

  • OLG Nürnberg, 02.04.2002 - 3 U 4158/01

    Einbauküche als Zubehör

    Auszug aus OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
    Zu der Frage, ob eine Verkehrsauffassung besteht, wonach ein Gegenstand, der die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, dennoch nicht als Zubehör anzusehen ist, gelangt man allerdings erst, wenn die Seite, für die dieser Einwand günstig ist, Entsprechendes vorträgt und - im Falle des Bestreitens - auch unter Beweis stellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 5, 9).

    Dagegen hat derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19 sowie NJW 2009, 1078 Rn. 28; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 9).

  • OLG Koblenz, 18.01.2017 - 13 UF 477/16

    Trennung von Ehegatten: Eigentumsverhältnisse an einer in die Ehe mitgebrachten

    Auszug aus OLG Bremen, 27.10.2017 - 4 UF 86/17
    Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der Wohnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1078 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 11 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 838 Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039; KG, KGR Berlin 1999, 8).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.01.2020 - II-4 UF 86/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6461
OLG Hamm, 23.01.2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - II-4 UF 86/17 (https://dejure.org/2020,6461)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de

    Ehevertragsrecht; Vorwurf der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Ehegatten mit sprachlicher Unterlegenheit: objektives Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen ehevertraglichen Einzelregelungen; subjektive Vertragsimparität ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 138
    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1
    Weitgehender Ausschluss von nachehelichem Unterhalt in einem Ehevertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1629
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit am 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - verkündetem Beschluss (veröffentlicht in FamRZ 2019, 953) den angefochtenen Beschluss des Senats vom 18.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Der BGH ist in seinem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - in objektiver Hinsicht im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ausgegangen.

    Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 37, juris).

    Selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - , Rn. 38, juris).

    Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 39, juris).

    Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 40, juris).

    Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - ,Rn. 41, juris).

    Mit dieser Prüfungsfrage hat sich der BGH in dem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, folgerichtig nicht auseinandergesetzt.

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 - Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

    Ist aber der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte - wie vorliegend die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren im besonderen Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrages bemerken konnte, kommt es dabei nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Maßgeblich ist allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befand, allein auf Veranlassung des Ehemannes entstanden ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.).

    Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 31, juris m.w.N.).

    Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris).

    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Auch vermochte der Senat nicht festzustellen, dass B beim Beurkundungstermin zugegen war und die Ehefrau den Beurkundungstermin daher möglichst schnell hinter sich bringen wollte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 43, juris).

    Es lag für ihn auch auf der Hand, dass der Schutz des Unternehmens weder einen (weitgehenden) Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 45, juris) noch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Privatvermögens rechtfertigen konnte.

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl, zu allem BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16 juris, m.w.N.).

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16, juris).

    Ein Ausschluss des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH, Urteil vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 -, juris Rn. 35).

    Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601).

    Auch wenn subjektiv die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe für den Abschluss des Ehevertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606), führt der vom Ehemann angestrebte Schutz des Bestandes des Familienunternehmens im Rahmen einer Gesamtschau zu keiner anderen Bewertung.

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.).

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 - Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, so erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag (vgl. BGH, FamRZ 2013, 269; Staudinger/Thiele (2018) Vorbemerkung BGB § 1408 Rn. 22).
  • BGH, 10.02.2011 - V ZB 318/10

    Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf Festellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Nach § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung im Hinblick auf die für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ursächliche, d.h. diese unmittelbar herbeiführende, rechtliche Beurteilung (vgl. BGH Beschluss vom 10.02.2011 - V ZB 318/10 -, Rn. 7, juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 74 Rn. 93).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 84/88

    Statthaftigkeit einer Revision nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig -

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Soweit der BGH außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung Hinweise für das weitere Verfahren gegeben hat und zwar zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB, haben diese hingegen keinen der Rechtskraft fähigen Entscheidungsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1989 - IVb ZR 84/88 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
    Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,54104
OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2018,54104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2018 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2018,54104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2018,54104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 08.03.1906 - IV 12/06

    Testament. Schreibensunfähigkeit.

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
    Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Beurkundung jedoch ebenso wenig wie das völlige Fehlen eines durch eine Soll-Vorschrift vorgeschriebenen Vermerkes (RGZ 62, 1, 5; RGZ 63, 31, 35; RGZ 79, 366, 368; RG JW 1913, 339; Winkler, § 13 BeurkG Rn 25; Staudinger/Hertel (2017), Beurkundungsgesetz, RdNr.361).
  • RG, 17.05.1912 - II 50/12

    Öffentliche Urkunde; Nachträgliche Heilung von Formmängeln

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
    Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Beurkundung jedoch ebenso wenig wie das völlige Fehlen eines durch eine Soll-Vorschrift vorgeschriebenen Vermerkes (RGZ 62, 1, 5; RGZ 63, 31, 35; RGZ 79, 366, 368; RG JW 1913, 339; Winkler, § 13 BeurkG Rn 25; Staudinger/Hertel (2017), Beurkundungsgesetz, RdNr.361).
  • RG, 15.02.1906 - IV 14/06

    Darf bei der gerichtlichen und der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
    Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Beurkundung jedoch ebenso wenig wie das völlige Fehlen eines durch eine Soll-Vorschrift vorgeschriebenen Vermerkes (RGZ 62, 1, 5; RGZ 63, 31, 35; RGZ 79, 366, 368; RG JW 1913, 339; Winkler, § 13 BeurkG Rn 25; Staudinger/Hertel (2017), Beurkundungsgesetz, RdNr.361).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27704
OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 (https://dejure.org/2019,27704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 673
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

    Der Senat hat sich mit dem Problem der vermeintlich fehlenden (wirtschaftlichen) Kostenneutralität bereits in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (aaO.) bei vergleichbarer Fallkonstellation auseinandergesetzt, und dazu ausgeführt:.

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.10.2015, zurückwirken (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 -, juris).

    Die nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung - neben anderen Anforderungen - nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (BGH FamRZ 2015, 1869-1873, Rz. 17; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819-821).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; Rdnr. 32-35).".

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Diese Ansicht trifft nach Auffassung des Senats nicht zu, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876-880; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rz. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. A. 2017, § 10 VersAusglG, Rz. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. A., § 10 VersAusglG, Rz. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. A., Rz. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/10144, S. 54 f.), die Begründung eines neuen Anrechts also nur insoweit, als das bestehende Anrecht einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird (a. A. Erman- Norpoth/Sasse , BGB, 15. A., § 10, Rz. 2; MüKoBGB- Siede , 7. A., § 10 VersAusglG, Rz. 5; Borth, Versorgungsausgleich, Rz. 625).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Soweit der Versorgungsträger ferner sinngemäß meint, die Aufnahme des "Neu"-Vertrags in den nicht mehr verkaufsoffenen Altbestand sei technisch nur sehr schwer umsetzbar, vermag der Senat dieses Argument ebenfalls nicht nachzuvollziehen (vgl. ebenso OLG Nürnberg aaO.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, juris [= NZFam 2015, 1018; LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14

    Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Entscheidung den Versicherern beim Abschluss neuer Rentenversicherungen mit Wirkung erst zum 21.12.2012, also für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Neuverträge die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt (vgl. zur Relevanz für den Ausgleich von Anrechten bei der VBL und anderen Zusatzversorgungsträgern des öffentlichen Dienstes BGH FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871; FamRZ 2017, 863).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Denn Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch den Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in bereits abgeschlossene Verträge und gewährleistet zudem seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46).
  • OLG Hamm, 20.06.2018 - 7 UF 213/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.10.2015, zurückwirken (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 -, juris).
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris = NZFam 2020, 176 [LS, Kurzwiedergabe] und vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris = FamRB 2020, 16 [LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 4 UF 9/22

    Versorgungsausgleich; Teilungsanordnung; Halbteilungsgrundsatz

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2019, zurückwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32).

    Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 442/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32).

    Weder aus den Vorgaben des EuGH noch aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Versicherungstarife auch bei der Teilung von Altverträgen (aus der Zeit vor dem 21.12.2012 herrührend) ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 30 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris Rn. 78).

    (c) Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 37 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris Rn. 81).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de , so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts zu begründenden Anrechte, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de ; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG, Rdnr. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; 2011, 547; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2021 - 6 UF 68/21

    Versorgungsausgleich: Korrektur der Teilungsanordnung

    Dies umfasst neben der Teilhabe am Zinsertrag auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten (BGH FamRZ 2015, 1869, 1871f.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675).

    Die Regelung war mithin zum einen - wie bei der X - durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist und in diesem Zeitraum an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat, zu ergänzen und darüber hinaus durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, nach der die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; 2011, 547; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21

    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).
  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

    Bei der internen Teilung eines Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich jedoch nicht um den Abschluss einer neuen Rentenversicherung im vorgenannten Sinne (so auch OLG Frankfurt, NZFam 2020, 176; OLG Frankfurt, NZFam 2019, 1008; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).
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