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   FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10   

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https://dejure.org/2010,18711
FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10 (https://dejure.org/2010,18711)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 4 V 104/10 (https://dejure.org/2010,18711)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2010 - 4 V 104/10 (https://dejure.org/2010,18711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung;

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV -  2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009  1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009  3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).

    (1) Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris).

  • OVG Thüringen, 26.11.2009 - 3 KO 749/07

    Polizeirecht; Polizeirecht, Verwaltungsgebührenrecht; Verwaltungskosten;

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV -  2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009  1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009  3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009  17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08

    Vermessungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV -  2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009  1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009  3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009  17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris).
  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 KO 646/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Gebühren; Baurecht;

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Das zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Veranlassung lässt zwar insofern nicht jede Verursachung ausreichen, als sie eine Verursachung der Amtshandlung in zurechenbarer Weise voraussetzt (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 KO 646/99 - ThürVGRspr. 2002, 139 = ThürVBl. 2001, 280 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009  17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07

    Keine Verwaltungsgebühren für Baustellenkontrollen bei der Reparatur von

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    bb) Die Gebührenvorschrift ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein Verwaltungshandeln mit Gebühren belegt wird, zu dem der Gebührenschuldner von Gesetzes wegen oder durch staatliche Maßnahme verpflichtet worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007  7 A 10255/07, NVwZ-RR 2008, 414 zur Möglichkeit der Gebührenerhebung im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Dabei obliegt es bei Anwendung von § 69 FGO der Behörde, konkrete Gesichtspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Steueranspruch infolge der AdV gefährdet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2005 II 246/04, juris).
  • BFH, 04.06.1996 - VIII B 64/95

    Geltung der Regeln über die objektive Feststellungslast im Verfahren der

    Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
    Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 04. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BFH, 14.05.2008 - V B 227/07

    Aussetzung der Vollziehung: Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763

    Friedhof; Gewerbetreibender; Steinmetz; Zuverlässigkeit; Verwaltungsgebühr

  • VG Köln, 18.06.2010 - 25 K 7015/08

    Pflicht eines bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme

  • FG Hamburg, 11.05.2005 - II 246/04

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Es gibt auch keine unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung mitgliedstaatlicher Gebührentatbestände sperren würden (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 39).

    Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.; BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben.

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

    Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war.
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