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   FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20   

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https://dejure.org/2020,25341
FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20 (https://dejure.org/2020,25341)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 (https://dejure.org/2020,25341)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 4 V 540/20 (https://dejure.org/2020,25341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 252 AO, § 9 EUBetreibG, § 13 EUBetreibG, § 14 EUBetreibG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen Finanzverwaltung beruhenden Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen (hier: Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung der Containerschiffe)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beitreibung einer ausländischen Steuerforderung nach dem EUBeitrG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20

    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gilt bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Verfahren 4 K 618/20 hinsichtlich der Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen abschließenden Entscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen.

    Vielmehr wurden die Einspruchsentscheidungen nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 618/20 gemachten Angaben am 30.04.2020 zugestellt.

    Insoweit ist - wie von der Antragstellerin mit Ziffer 2 des Klageantrags vom 13.05.2020 (Bl. 2 d. A. 4 K 618/20 ) auch beantragt - ein gesondertes Erstattungsverfahren durchzuführen, für das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Bindungswirkung hat (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 309 Rz. 56).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Diese Kompetenzverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Steuerbescheid und der Vollstreckungstitel nach den Rechtsvorschriften desjenigen Staates erlassen bzw. erwirkt worden sind, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, die durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen jedoch auf den Rechtsvorschriften des Staates beruhen, der um die Vollstreckung ersucht wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010, VII R 21/10, BStBl. II 2011, 401).
  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Zwar kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des FG Köln (Urteil vom 30. September 2015 - 14 K 2097/13 -, juris) durchaus in Betracht, einen Verstoß gegen den ordre public als Unbilligkeit nach § 14 EUBeitrG zu berücksichtigen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 250 AO Rz. 40 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    bb) Durchgreifende Einwendungen gegen das Bestehen vollstreckbarer Forderungen, die sich als Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 EuBeitrG erweisen und damit der Vollstreckung entgegenstehen, bestehen vorliegend auch nicht deshalb, weil der Betroffene von der beizutreibenden Forderung keine Kenntnis erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung dafür darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, juris).
  • BFH, 26.05.1988 - V B 26/86

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, die ausschließlich dem Sicherungsbedürfnis der Steuergläubigers dient, ist geboten, wenn nach summarischer Prüfung die Realisierung des (angeblichen) Steueranspruchs gerade durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder ernsthaft erschwert wird (BFH-Beschluss vom 1.10.2007, VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231) oder die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt (BFH-Beschluss vom 26.5.1988, V B 26/86, BFH/NV 1989, 403).
  • BFH, 06.03.2000 - V B 170/99

    AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Denn nach ständiger Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig dann, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von einer in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Beurteilung abhängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147, und vom 14. Oktober 2002 V B 60/02, BFH/NV 2003, 87).
  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 VI B 94/67, BFHE 92, 545, BStBl. II 1968, 657).
  • BFH, 26.06.2003 - X S 4/03

    AdV

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Es genügt vielmehr im Grundsatz die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH, Beschluss vom 26.06.2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217).
  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Ausgehend vom Zweck der Sicherheitsleistung, Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden, ist vorliegend ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht bereits aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten, weil bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsaktes wegen anderer Gründe mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit mit einer Aufhebung des Verwaltungsaktes zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2005, V B 75/05, BFH/NV 2006, 447 m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1968 - VII B 165/67

    Umfang der Sachaufklärung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
    Zu berücksichtigen sind nur die Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben (BFH-Beschluss vom 22.11.1968 VII B 165/67, BFHE 94, 472, HFR 1969, 171).
  • FG Hessen, 09.03.2004 - 6 V 4121/03

    Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung; Schlüssiger Vortrag; Präsente

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

  • BFH, 14.10.2002 - V B 60/02

    USt; Sale-and-lease-back-Geschäft

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • BFH, 01.10.2007 - VII B 130/07

    Aussetzung der Vollziehung aufgrund Rechtsprechung zweier Instanzgerichte ohne

  • FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19

    Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 wird aufgehoben.

    Das FG setzte die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 05.02.2020 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 hinsichtlich der Einziehung bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren abschließenden Entscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen, aus und hob sie hinsichtlich der Pfändung mit Wirkung ab Leistung einer Sicherheit in Höhe von 450.000 EUR bis zum selben Zeitpunkt auf.

    Gegen den Beschluss des FG vom 19.05.2020 - 4 V 540/20, welcher der Antragstellerin am 23.05.2020 und dem FA am 25.05.2020 zugestellt worden ist, haben sowohl die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2020 als auch das FA mit Schreiben vom 03.06.2020 (Begründung mit Schreiben vom 09.06.2020) Beschwerde eingelegt.

    Sie beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 aufzuheben und die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsermächtigungen vom 05.02.2020 ... und ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben.

    Es beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 aufzuheben sowie den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsermächtigungen vom 05.02.2020 - ... und ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben, zurückzuweisen.

    Die Beschwerde des FA gegen den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 ist begründet, die Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.

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