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   FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14   

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https://dejure.org/2014,20495
FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14 (https://dejure.org/2014,20495)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 4 V 63/14 (https://dejure.org/2014,20495)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 4 V 63/14 (https://dejure.org/2014,20495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 244; EUBeitrG § 10 Abs. 1
    Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids m Hinblick auf eine existenzgefährdende Insolvenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids m Hinblick auf eine existenzgefährdende Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    cc) Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11, m. w. N.).

    Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die die Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11 m. w. N.).

    Beruht - wie bei Einfuhren aus Malaysia - die Präferenzgewährung auf dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), nicht jedoch auf einem zwischenstaatlichen Abkommen, trägt im Fall einer - wie hier - zu Unrecht erteilten Präferenzbescheinigung der Zollschuldner die Feststellungslast, dass die drittländische Ausstellungsbehörde einen Irrtum begangen hat, und muss beweisen, dass der Ausführer gegenüber dieser Behörde zutreffende Angaben gemacht hat (Krüger, ZfZ 2014, 2, 7; vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-409/10).

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04

    Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04).

    Ein durch die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörde drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbarer Schaden i. S. des Art. 244 Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn er im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, so etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH-Urteil vom 17.07.1997, C-130/95; BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Ein durch die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörde drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbarer Schaden i. S. des Art. 244 Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn er im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, so etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH-Urteil vom 17.07.1997, C-130/95; BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04).

    Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.1997, C-130/95).

  • FG Düsseldorf, 08.03.1995 - 4 V 3012/94

    Inanspruchnahme als Hauptverpflichtete aus gemeinschaftlichem Versandverfahren;

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.03.1995 (4 V 3012/94 A) damit begründet, dass Deutschland angefochtene Abgabenbescheide aufgrund des Beitreibungsrechts nicht in Polen vollstrecke.
  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 293/09

    Antidumpingzoll nach unzutreffender Angabe des Warenursprungs

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Allerdings bezieht sich dieser Vertrauensschutz nur auf einen Rechtsirrtum der drittländischen Zollbehörde, nicht aber auf die bloße Hinnahme von Erklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse (FG Hamburg, Urteil vom 19.04.2011, 4 K 293/09; vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 Rdnr. 23).
  • FG Hamburg, 24.01.2008 - 4 K 274/07

    Nacherhebung von Einfuhrzoll - zollrechtliche Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05; FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2008, 4 K 274/07).
  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05; FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2008, 4 K 274/07).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Beruht - wie bei Einfuhren aus Malaysia - die Präferenzgewährung auf dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), nicht jedoch auf einem zwischenstaatlichen Abkommen, trägt im Fall einer - wie hier - zu Unrecht erteilten Präferenzbescheinigung der Zollschuldner die Feststellungslast, dass die drittländische Ausstellungsbehörde einen Irrtum begangen hat, und muss beweisen, dass der Ausführer gegenüber dieser Behörde zutreffende Angaben gemacht hat (Krüger, ZfZ 2014, 2, 7; vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-409/10).
  • BFH, 29.06.2010 - VII R 31/09

    Vorlage an den EuGH: Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen -

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    aa) Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer drittländischen Behörde die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2010, VII R 31/09).
  • BFH, 11.07.2000 - VII B 41/00

    Zollschuldnerschaft bei Übernahme geschmuggelter Zigaretten

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00).
  • FG Hamburg, 17.11.2015 - 4 V 121/15

    Zollrecht: Nachträgliche Erfassung von Antidumpingzoll bei Vorlage einer formal

    Letzteres soll nur dann der Fall sein, wenn der Schaden im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, weil etwa die Existenzgefährdung des Unternehmens droht (FG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2014 - 4 V 63/14 -, Rn. 21, juris, m. w. N.).
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