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   OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 4 W 117/87   

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https://dejure.org/1990,4249
OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. April 1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; Anforderungen an die Werbung für Arzneimittel; Möglichkeit der Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 174 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Die insbesondere im Schrifttum ganz überwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung des § 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist und kein Anlass zu einer Anwendung des § 174 Satz 1 BGB besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 108; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.27; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 f.; Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 UWG Rdn. 21; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6) oder weil die Abmahnung als bloßer Realakt angesehen wird (vgl. OLG Köln WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270).
  • OLG Celle, 02.09.2010 - 13 U 34/10

    Abmahnung ohne Vollmacht

    Während die Anwendbarkeit von § 174 Satz 1 BGB auf die Abmahnung in der Vergangenheit überwiegend verneint wurde (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323 f.; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 270; OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 4 U 60/08, zitiert nach juris Tz. 35 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Brüning , UWG 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; Fezer/ Büscher , UWG (2005) § 12 Rdn. 7; Ahrens/ Deutsch , Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl, Kap. 1 Rdn. 108; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rdn. 784; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 9. Aufl. Kap. 41 Rdn. 6), hat sich inzwischen eine nicht minderstarke Gegenposition etabliert, wonach die Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen sei, auf die § 174 BGB für anwendbar erklärt wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 286 f. und Urteil vom 11. August 2009 - 20 U 53/08, zitiert nach juris Tz. 17 ff.; OLG Nürnberg GRUR 1991, 387; Kreft, in: Großkommentar UWG, vor § 13 Rdn. C 78; Piper/Ohly/ Sosnitza , UWG 5. Aufl. § 12 Rdn. 11; MünchKommBGB/ Schramm , 5. Aufl. § 174 Rdn. 3; Palandt/ Ellenberger , BGB 69. Aufl. § 174 Rdn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 22/06

    Abmahnung ohne Vollmacht

    Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2009 - 20 U 253/08

    Erstattung der Kosten einer ohne Übersendung einer Vollmachtsurkunde erfolgten

    Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.).
  • AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
    Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).

    Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist in Wesen und Bedeutung weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, weil von ihr keine entsprechenden Rechtswirkungen ausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323), Sie enthält lediglich einen Hinweis an den Verletzer auf das Bestehen eines bestimmten Unterlassungsanspruchs und dient dazu, einerseits dem Verwarnten die Möglichkeit einzuräumen, durch Unterwerfung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und einen Rechtsstreit zu vermeiden, andererseits den Gläubiger vor Kostennachteilen im Prozess zu schützen.

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2001 - 15 U 144/00
    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage, ob das Erfordernis des Vorlegens einer Vollmachtsurkunde bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 174 BGB auch für wettbewerbsrechtliche bzw. kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen betreffende Abmahnungen gilt (dafür: OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 1393 f.; Ulrich, WRP 1998, 258 ff.; dagegen: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323; Kammergericht, Beschl. v. 30.4.1992 - 25 W 829/92, mitgeteilt von Ulrich, a.a.O., 261, Fn. 19), bejaht wird.
  • AG Leipzig, 11.08.2005 - 105 C 2276/05
    Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist in Wesen und Bedeutung weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, weil von ihr keine entsprechenden Rechtswirkungen ausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323 [OLG Karlsruhe 17.04.1990 - 4 W 117/87] ).
  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 696/08
    Demnach ist der Abgemahnte auch nicht in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie der Adressat eines einseitigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung, für den es auf die alsbaldige Klärung von deren Wirksamkeit ankommt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323; ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 - 6 W 18/00; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.27 f; Busch, GRUR 2006, 477, 479 m. w. N.).
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