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   OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 4 W 1675/02   

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https://dejure.org/2002,11635
OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 4 W 1675/02 (https://dejure.org/2002,11635)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.07.2002 - 4 W 1675/02 (https://dejure.org/2002,11635)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 4 W 1675/02 (https://dejure.org/2002,11635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortiges Anerkenntnis bei weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage; Streitwert einer Klage auf Freigabe eines hinterlegten Betrages; Verspätetes Anerkenntnis

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO §§ 3 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93 §§ 3 ff.
    Sofortiges Anerkenntnis, Streitwert einer Freigabe-Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1967 - Ib ZA 8/66

    Klagen auf Einwilligung in die Auszahlung einer hinterlegten Streitsumme -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 4 W 1675/02
    Im konkreten Fall beziffert der Beklagte seine eigene Forderung gegen den Schuldner - einschließlich Nebenforderungen, die hinzuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 1967, 930) - derzeit auf 1.279,40 EUR (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 20 Juni 2002; vgl. auch Forderungsaufstellung vom 17. Mai 2001).
  • OLG Schleswig, 13.02.1975 - 9 W 17/75

    Streitwert: Hinterlegung - Zustimmung zur Auszahlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 4 W 1675/02
    Nur diese Forderung des Beklagten und seinen damit verbundenen Widerstand gegen die Auszahlung des Geldes will die Klägerin ausräumen; deshalb ist auch nur dieser Teilbetrag wertbestimmend (OLG Schleswig, JurBüro 1976, 239; Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 2513; ähnlich auch OLG Frankfurt, Rpfleger 1970, 353 f.).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2012 - 13 W 16/12

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung

    Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang und in welchen Grenzen die klagende Partei gehalten ist, den von ihr später im Rechtsstreit geltend zu machenden Anspruch im Vorfeld des Prozesses dem Schuldner darzulegen oder gar zu belegen, um den späteren Einwand der beklagten Partei auszuschließen, sie habe zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO nicht Veranlassung gegeben (vgl. etwa OLG Celle, VersR 1961, 1144; OLG Hamm, VersR 1969, 741; OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.07.2002 - 4 W 1675/02 - Tz. 3 [juris]; Leuschner, AcP 207 [2007], 64, 69 f., 81 f.), kommt es hier nicht an.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den Gesamtkosten des ersten Rechtszuges (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.07.2002 - 4 W 1675/02 - Tz. 15 [juris]).

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