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   OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16   

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OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16 (https://dejure.org/2016,50101)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 (https://dejure.org/2016,50101)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 4 W 19/16 (https://dejure.org/2016,50101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    ZPO § 91a

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verkehrsunfallprozesses durch Erfüllung der Klageforderung durch den Haftpflichtversicherer

  • RA Kotz

    Verkehrsunfallprozess - Veranlassung zur Klageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 93
    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verkehrsunfallprozesses durch Erfüllung der Klageforderung durch den Haftpflichtversicherer

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 697
  • NZV 2017, 286
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Der BGH hat, ohne die Begrifflichkeit "Erhebung der Klage" zu problematisieren, im Sinne der herrschenden Ansicht entschieden, "dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt" (BGH NJW 1979, 2040, 2041; NJW-RR 2005, 1005, 1006).

    (4) Nach richtiger Ansicht kann allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten ein Klageanlass auch nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040, 2041; OLG Zweibrücken MDR 1971, 591, 592; OLG Frankfurt MDR 1984, 149; OLG München NJW 1988, 270; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO passim; a. A. insoweit Zöller/Herget, aaO § 93 ZPO Rn. 3), an der es allerdings hier gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits fehlt.

    Ein Anlass "zur Erhebung der Klage" muss vor dem Prozess vorhanden sein und kann nicht später rückwirkend eintreten (BGH NJW 1979, 2040, 2041).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373).

    Die für den Zugang der Anspruchsschreiben vom 6. und 20. Oktober 2015 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373) hat nicht dargetan, wann die beiden möglicherweise formlos übermittelten Schreiben der Beklagten zu 2 zugegangen sind, so dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2 vor deren Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 nicht festzustellen ist.

  • BGH, 29.07.2003 - VIII ZB 55/03

    Ermittlung der Berufungsbeschwer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Dies gilt auch dann, wenn und soweit eine solche Entscheidung - wie hier im Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2016 - als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505; NJW 2013, 2362, 2363 Rn. 19).

    Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist dann nur der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a ZPO beruht; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10).

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie hier - kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14 f.; SaarlOLG OLGR 2009, 534, 535).

  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüfungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2011 - 1 W 61/11

    Kostenentscheidung im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190).

  • OLG Frankfurt, 16.09.1983 - 5 W 9/83
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    (4) Nach richtiger Ansicht kann allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten ein Klageanlass auch nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040, 2041; OLG Zweibrücken MDR 1971, 591, 592; OLG Frankfurt MDR 1984, 149; OLG München NJW 1988, 270; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO passim; a. A. insoweit Zöller/Herget, aaO § 93 ZPO Rn. 3), an der es allerdings hier gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits fehlt.
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Der BGH hat, ohne die Begrifflichkeit "Erhebung der Klage" zu problematisieren, im Sinne der herrschenden Ansicht entschieden, "dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt" (BGH NJW 1979, 2040, 2041; NJW-RR 2005, 1005, 1006).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1991 - 25 W 68/91
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    (2) Demgegenüber nimmt eine vereinzelt gebliebene Gegenauffassung an, die Frage, ob ein Beklagter zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, sei nach dem Wortlaut des § 93 ZPO begriffsnotwendig für den Zeitpunkt der Klageerhebung, also der Zustellung der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO, zu beurteilen (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126, 127, ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen herrschenden Meinung; i. Erg.
  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16
    Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5).
  • OLG München, 25.09.1987 - 7 W 2791/87

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung;

  • KG, 12.12.2007 - 12 W 87/07

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung

  • OLG Frankfurt, 20.03.2007 - 6 W 168/06

    Kostenentscheidung; sofortiges Anerkenntnis: Klageeinreichung durch den Gläubiger

  • OLG Saarbrücken, 20.10.2011 - 5 W 220/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Offenbarungspflicht einer Genträgerschaft

  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

  • OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 3 W 15/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf

  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10

    Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung

  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

  • OLG Saarbrücken, 16.11.1990 - 3 U 199/89

    Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die Zuerkennung einer solchen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 17).

    Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Selbst dann kann es aber im Einzelfall nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüffrist so angemessen verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4).

    a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 1536 Rn. 3).

    b) Vorliegend hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8.7.2014, auf den für die Frage der Klageveranlassung abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21 ff.), noch keinen Anlass anzunehmen, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie hier - kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60Rn. 14 f.; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 26).

  • LG Bonn, 31.01.2020 - 17 O 323/19

    Wer WhatsApp nutzt, muss sich daran festhalten lassen!

    Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Sicht des Klägers bei Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht (OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 111327).
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    aa) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Beklagter nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 12).

    Allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten kann dagegen ein Klageanlass nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bezüglich einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 12).

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 12).

    Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; 2018, 208, 209 Rn. 17; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).

  • OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17

    Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Verkehrsunfallklage: Vorzeitige

    Die in diesen Fällen vorgesehene sofortige Beschwerde ist auch bei sogenannten Kostenmischentscheidungen zulässig; allerdings kann hier lediglich die auf dem nicht streitig entschiedenen Teil beruhende Kostenentscheidung angegriffen werden; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265; Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

    Allerdings ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Dresden, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, NZM 2007, 340; vgl. zu § 91a ZPO: Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl.

    Daran fehlt es, sofern die Klägerin im - insoweit maßgeblichen, vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl.

    Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005).

    Allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten kann dagegen ein Klageanlass nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005, a.a.O.), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

    Handelt es sich bei dem Beklagten - wie hier - um einen Kfz-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 6, "Haftpflichtversicherung").

    Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10-03, juris; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB Rn. 277).

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der oben genannte Zeitraum verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 Rn. 277; vgl. auch OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 12 W 693/15, juris).

    Auch das nach Klageeinreichung an den Tag gelegte Verhalten der Beklagten, das wegen seiner indiziellen Bedeutung mit berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.), bringt einen erkennbaren Regulierungswillen der Beklagten zum Ausdruck: diese hat alsbald und noch deutlich vor der späteren Klagezustellung, Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.698,90 Euro, das entspricht rund 92 Prozent der ursprünglichen Klageforderung, an die Klägerin gezahlt; insoweit wurde die Klage zurückgenommen.

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Erhebung der Klage" im Sinne des § 93 ZPO ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. NJW-RR 2017, 697, 699 Rn. 21; 733, 737 Rn. 61), als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als - die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) - Zustellung der Klageschrift zu verstehen.

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19

    Sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsklage gegen Kfz-Pflichtversicherer:

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 08.03.2015, Az: VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 -, BGHZ 168, 57-64; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 12).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2009, Az: 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 W 61/11 -, NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 11).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 10; Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 15; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).

    Für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.09.2018 ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Senat, Beschluss vom 05. Dezember 2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 19, juris).

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Senat, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 -, Rn. 29, juris; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 4. Auflage § 91a Rn. 13).

  • OLG Naumburg, 15.06.2017 - 9 U 3/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    Diese Frage wird üblicherweise im Zusammenhang mit Kostenentscheidungen nach § 93 ZPO erörtert, wenn es darum geht, ob die Versicherung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (beispielsweise OLG Saarbrücken, 4 W 19/16, OLG Karlsruhe, 9 W 9/16, OLG Frankfurt, 7 W 64/14, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

    Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 20; ZfS 2018, 201; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 21; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 22; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat ZfS 2018, 201; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Erhebung der Klage" im Sinne der § 93 ZPO ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. ZfS 2018, 201; NJW-RR 2017, 697, 699 Rn. 21; 733, 737 Rn. 61), als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als - die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) - Zustellung der Klageschrift zu verstehen.

  • OLG Bremen, 29.05.2018 - 1 W 11/18

    Kostenentscheidung bei Anerkenntnis

    Maßgebend sind vor allem das dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde liegende Schuldverhältnis (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 28. Edition, § 93 Rn. 37; Looff, JurBüro 2008, 65 [68 f.]), aber auch die Verkehrssitte, aus der sich etwa Anforderungen an die vorgerichtlichen Obliegenheiten des Klägers ergeben können, seinen Anspruch zu beziffern und zu belegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, I-24 W 69/11 u.a., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16, juris Rn. 16 f., NJW-RR 2017, 697).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 2 W 26/20

    Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten

    Dass die Aufhebungsbeklagte am 10.09.2020 auf den Unterlassungsanspruch aus der einstweiligen Verfügung verzichtet hat und damit insoweit ein Anerkenntnis vorliegen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 1995, 06715; OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 346), steht einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen, da jedenfalls ein Anerkenntnisurteil im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht ergangen war (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 252; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 = BeckRS 2016, 111327 Rn. 12).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob hier auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder auf dessen Zustellung abgestellt werden muss (zur Streitfrage, ob bei § 93 ZPO auf Klageeinreichung oder Rechtshängig abzustellen ist, vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 111327 Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 24 W 39/22

    Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung iSv

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - 5 W 55/20

    Kostenentscheidung nach schneller Vollstreckungsabwehrklage

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - 1 O 289/20

    Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der

  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

  • OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - 1 W 16/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und

  • LG Köln, 31.03.2020 - 14 T 11/19
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.05.2019 - 2 T 7/19

    Verkehrsunfall, Unfall, Nutzungsausfall, Schadensersatz

  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

  • LG Hagen, 17.05.2021 - 4 O 80/20
  • LG Schweinfurt, 22.06.2021 - 24 O 122/21
  • AG Schwarzenbek, 17.11.2020 - 2 C 942/18
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2022 - 5 W 79/22

    Kostenentscheidung in einem übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

  • AG Duisburg, 15.01.2024 - 514 C 1777/23
  • LG Kempten, 15.12.2020 - 32 O 1208/20

    Keine Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der

  • LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23

    Prüffrist Versicherung; Anlass zur Klageerhebung; sofortiges Anerkenntnis;

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2020 - 2 T 5080/20

    Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2019 - 2 T 3755/19

    Verkehrsunfall, Regulierung, Schadensfall, Mietwagenkosten, Mahnung

  • AG Homburg, 28.05.2020 - 5 C 68/19

    Mietzahlungspflicht nach Scheitern Lebensgemeinschaft mit Vermieter

  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 37 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 27 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

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