Weitere Entscheidung unten: KG, 10.09.2013

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,484
OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2014,484)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2014,484)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2014,484)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an verjährungshemmende Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB

  • rabüro.de

    Zum Vorliegen verjährungshemmender Verhandlungen

  • RA Kotz

    Voraussetzungen von verjährungshemmenden Verhandlungen über einen Anspruch

  • vertragsrechtsiegen.de

    Verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch - Welche Handlungen sind nötig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 203
    Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind Verhandlungen verjährungshemmend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weite Auslegung des Begriffs der verjährungshemmenden Verhandlungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weite Auslegung des Begriffs der verjährungshemmenden Verhandlungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann hemmen Verhandlungen die Verjährung? (IBR 2014, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 917
  • BauR 2014, 1192
  • BauR 2014, 744
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13
    Demgegenüber ist es nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder gar Erfolgsaussicht besteht (BGHZ 182, 76, 80 f.; vgl. Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Tz. 32; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Tz. 10; Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 203 Rdnr. 2; Peters/Jacoby in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 203 Rdnr. 7 ff., MünchKomm (BGB)/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rdnr. 5).
  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13
    Demgegenüber ist es nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder gar Erfolgsaussicht besteht (BGHZ 182, 76, 80 f.; vgl. Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Tz. 32; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Tz. 10; Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 203 Rdnr. 2; Peters/Jacoby in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 203 Rdnr. 7 ff., MünchKomm (BGB)/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rdnr. 5).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13
    Demgegenüber ist es nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder gar Erfolgsaussicht besteht (BGHZ 182, 76, 80 f.; vgl. Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Tz. 32; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Tz. 10; Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 203 Rdnr. 2; Peters/Jacoby in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 203 Rdnr. 7 ff., MünchKomm (BGB)/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rdnr. 5).
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 429/02

    Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.01.2014 - 4 W 40/13
    Demgegenüber ist es nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder gar Erfolgsaussicht besteht (BGHZ 182, 76, 80 f.; vgl. Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Tz. 32; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Tz. 10; Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 203 Rdnr. 2; Peters/Jacoby in: Staudinger, Neubearbeitung 2009, § 203 Rdnr. 7 ff., MünchKomm (BGB)/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rdnr. 5).
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Rechtsprechung
   KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,51433
KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2013,51433)
KG, Entscheidung vom 10.09.2013 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2013,51433)
KG, Entscheidung vom 10. September 2013 - 4 W 40/13 (https://dejure.org/2013,51433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses

  • ibr-online

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 756
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    a) Teilweise wird vertreten, dieser sei mit pauschal 20-25% des Nennbetrags des angefochtenen Beschlussgegenstand zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 - 5 W 32/11 -, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 13 W 38/12 -, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 W 21/11 -, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 W 54/10 -, Rn. 25; LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 19 T 127/11 -, Rn. 18).

    Hier wird zur Begründung angeführt, dass eine derartige pauschalisierte Bewertung "einfach, flexibel und praktikabel" sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 - 5 W 32/11 -, Rn. 27).

    Der Streit entzündet sich mithin bei der Frage, ob das "Interesse" im Sinne von § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen oder einer wirtschaftlichen Betrachtung zu unterziehen ist, mit der Folge, dass zunächst individuell das jeweilige wirtschaftliche Interesse der Parteien zu ermitteln ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 - 5 W 32/11 -, Rn. 17), wobei im letzteren Fall wiederum keine Einigkeit besteht, wie das - nicht mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzende - wirtschaftliche Gesamtinteresse zu ermitteln ist.

  • LG Berlin, 19.04.2013 - 55 S 170/12

    Empfehlungen des Beirats sind nicht verbindlich!

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    Die Beschwerde der Kläger zu 1. und 2. vom 8. Mai - gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. April - - 55 S 170/12 WEG - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 19. April - - 55 S 170/12 WEG - das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage überwiegend abgewiesen.

  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nächsthöhere Gericht; somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 9. September 2009 - 17 W 200/09 - Rn. 1 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rn. 42 zu § 66 GKG).

    b) Andere wiederum wenden die sogenannte "Hamburger Formel" an, wonach sich das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Gesamtinteresse aus dem Einzelinteresse des Klägers und 25% des nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers noch verbleibenden Gesamtinteresses zusammensetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 -, Rn. 3).

  • AG Berlin-Lichtenberg, 14.05.2012 - 12 C 33/11
    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    Mit Urteil vom 14. Mai 2012 - 12 C 33/11 - hat das Amtsgericht Lichtenberg der Klage überwiegend stattgegeben und den Streitwert insgesamt auf 102.915,19 EUR festgesetzt.
  • LG Berlin, 19.04.2011 - 85 T 129/11
    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5).
  • LG Braunschweig, 08.02.2011 - 6 T 39/11

    Verfahrensrecht - Streitwert ist auf 50 % des Gesamtinteresses festzusetzen!

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5).
  • LG Hamburg, 17.09.2009 - 318 T 34/09

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Bemessung des Streitwerts bei

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    b) Andere wiederum wenden die sogenannte "Hamburger Formel" an, wonach sich das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Gesamtinteresse aus dem Einzelinteresse des Klägers und 25% des nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers noch verbleibenden Gesamtinteresses zusammensetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 -, Rn. 3).
  • LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Streitwertfestsetzung bei

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5).
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines

    Auszug aus KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
    a) Teilweise wird vertreten, dieser sei mit pauschal 20-25% des Nennbetrags des angefochtenen Beschlussgegenstand zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 - 5 W 32/11 -, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 13 W 38/12 -, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 W 21/11 -, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 W 54/10 -, Rn. 25; LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 19 T 127/11 -, Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 18.01.2011 - 5 W 21/11

    Verfahrensrecht - Streitwert in WEG-Sachen: "Hamburger Formel" anzuwenden!

  • OLG Köln, 09.09.2009 - 17 W 200/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

  • KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Davon ausgehend wird sodann vertreten (so auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unter Anschluss an KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13 - und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10), dass das Gesamtinteresse nach der vollen Höhe dieses Nennwertes zu bestimmen sei.
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Dabei ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt richten, nicht mehr nach einem Bruchteil des Nennbetrages zu bestimmen, wie dies auch der Bundesgerichtshof zu § 48 WEG a.F. noch vertreten hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - V ZR 83/07), sondern nach deren vollem Nennbetrag (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16; KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13).
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 15 W 388/18

    Streitwertberechnung Jahresabrechnung: Additionsmethode ja, nein, vielleicht!?

    Somit ist zur Entscheidung über die im und für den Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.09.- - 4 W 40/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10 - ; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 17 W 200/09).
  • AG Dortmund, 25.04.2016 - 514 C 136/15

    Grundsätze zur Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung des

    Wird ein Beschluss über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan angefochten und begehrt der Kläger insgesamt die Ungültigerklärung des jeweiligen Beschlusses, entspricht das Gesamtinteresse dem Nennbetrag der Abrechnung (LG München I, Beschluss vom 10.06.2014 - 36 T #####/####, BeckRS 2015, 02806; KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13, ZWE 2014, 423).
  • AG Marl, 19.03.2018 - 34 C 14/17

    Zu den Grenzen der Änderung eines Kostenverteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG

    Die Höhe des Streitwerts einer Anfechfüngsklage gegen eine Änderung eines KostenverteilungsschIüssels richtet sich nach dem 3-fachen Jahreswert (KG Berlin, Beschluss vom 10.09.2013, 4 W 40/13, juris).
  • LG Stuttgart, 26.11.2019 - 19 S 8/19

    Streitwert für Beschluss zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels bei

    Mangels Kenntnis der fraglichen Differenz kam auch eine Festsetzung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 9 ZPO nicht in Betracht (so KG Berlin für den Fall der Änderung des Verteilungsschlüssels; Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13).
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