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   OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19   

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https://dejure.org/2019,39449
OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19 (https://dejure.org/2019,39449)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2019 - 4 W 51/19 (https://dejure.org/2019,39449)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. November 2019 - 4 W 51/19 (https://dejure.org/2019,39449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rewis.io
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine PKH für Gesellschafterinnenausgleich im Rahmen der Liquidation einer Publikums-KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen Publikums-KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 121
  • MDR 2020, 175
  • NZG 2020, 23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Diese - nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1965 - VII ZR 304/62 -, NJW 1965, 585 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 8) zugeschnittene - Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung.

    Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 9 m.w.N).

    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.).

    Die Antragstellerin verkennt, dass die Annahme eines allgemeinen Interesses nur dann angenommen werden kann, wenn "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10).

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 -, juris).

  • OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19

    Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Deren Interesse an der Durchführung eines Gesellschafterinnenausgleichs im Rahmen der Liquidation der KG stellt kein "allgemeines Interesse" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar, so dass die zu diesem Zwecke von der Liquidationsgesellschaft beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, 06.03.2019 - 8 W 142/19 - Thüringer OLG, 05.07.2019 - 2 W 98/19 -).

    Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 ZPO nicht vorliegen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 -, n.v.; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, n.v.).

    Denn bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Partei kraft Amtes im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 8).

    Auch der Standpunkt des Landgerichts, dass die besonderen Voraussetzungen des grundsätzlich auf die Antragstellerin als parteifähige Vereinigung (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB) anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, ist frei von Rechtsfehlern (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 - unter II.3; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 - unter II.1 b).

    aa) Die Antragstellerin erfüllt keine der Allgemeinheit dienende Aufgabe (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 11).

    Hierzu zählen grundsätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft (vgl. für eine GmbH: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 -, WM 1991, 32) sowie vorliegend die der Antragstellerin beigetretenen Anleger (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; ebenso Reichling a.a.O. § 116 Rn. 21.1; Schultzky a.a.O. § 116 Rn. 24), denn der Erfolg der von der Antragstellerin beabsichtigen Klage wirkt sich über eine entsprechende Erhöhung des zum Zwecke der Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens der Antragstellerin auf die Vermögenslage ihrer Anleger aus (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 HGB).

  • BFH, 31.07.1973 - VII R 125/71

    Bewilligung des Armenrechts - Juristische Personen - Erfordernis der allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH a.a.O.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.).

    Die Antragstellerin verkennt, dass die Annahme eines allgemeinen Interesses nur dann angenommen werden kann, wenn "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10).

    Dementsprechend sind die schutzbedürftigen Kleingläubiger von denjenigen abzugrenzen, die am Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt sind (Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b); denn durch die Betroffenheit (nur) der letztgenannten ist die Allgemeinheit nicht berührt (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256).

    Hierzu zählen grundsätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft (vgl. für eine GmbH: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 -, WM 1991, 32) sowie vorliegend die der Antragstellerin beigetretenen Anleger (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; ebenso Reichling a.a.O. § 116 Rn. 21.1; Schultzky a.a.O. § 116 Rn. 24), denn der Erfolg der von der Antragstellerin beabsichtigen Klage wirkt sich über eine entsprechende Erhöhung des zum Zwecke der Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens der Antragstellerin auf die Vermögenslage ihrer Anleger aus (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 HGB).

  • BGH, 19.07.2006 - II ZA 1/06

    Prozesskostenhilfe für den Liquidator einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Entsprechend verhielte es sich, wenn der Liquidator Partei des beabsichtigten Rechtsstreits wäre, denn der Liquidator ist entgegen der Annahme der Antragstellerin keine Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - II ZA 1/06 -, juris Rn. 1 m.w.N.; OLG München a.a.O. Rn. 8; Thüringer OLG a.a.O. unter II.1 a; ferner Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 3).

    Zwar trifft es zu, dass sich die Qualifizierung eines Gläubigers als "Kleingläubiger" nicht nach der (geringen) Höhe der jeweiligen Forderung richtet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - II ZA 1/06 -, juris Rn. 5).

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Hierzu zählen grundsätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft (vgl. für eine GmbH: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 -, WM 1991, 32) sowie vorliegend die der Antragstellerin beigetretenen Anleger (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; ebenso Reichling a.a.O. § 116 Rn. 21.1; Schultzky a.a.O. § 116 Rn. 24), denn der Erfolg der von der Antragstellerin beabsichtigen Klage wirkt sich über eine entsprechende Erhöhung des zum Zwecke der Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens der Antragstellerin auf die Vermögenslage ihrer Anleger aus (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 HGB).
  • OLG Celle, 22.12.2000 - 3 W 95/00

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Wirtschaftlich Beteiligter; GmbH;

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Zu dem Kreis der wirtschaftlich Beteiligten, der weit zu ziehen ist (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 14; Reichling, in: BeckOK ZPO, 34. Edition [Stand: 1. September 2019], § 116 Rn. 21.1), gehören diejenigen, auf deren Vermögenslage sich ein Obsiegen oder Unterliegen der die Rechtsverfolgung anstrebenden Vereinigung wirtschaftlich auswirkt (Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 3 W 95/00 -, juris Rn. 5; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 20).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. schon zu § 114 Abs. 4 ZPO aF: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348, 356; darauf verweisend BT-Drucks. 8/3068 S. 26 [zu § 114c Abs. 2 des Regierungsentwurfes]).
  • BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62

    Unterlassung der Rechtsverfolgung trotz Vorliegen von Rechtsfragen von

    Auszug aus OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19
    Diese - nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1965 - VII ZR 304/62 -, NJW 1965, 585 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 8) zugeschnittene - Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung.
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