Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 185 StGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG
Auskunftsanspruch einer Landtagspräsidentin über Bestands- und Nutzerdaten eines Facebook-Profils: Persönlichkeitsrechtsverletzung und Beleidigung bei der Bezeichnung "islamische Sprechpuppe"; Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auskunftsansprüche gegen ein soziales Netzwerk wegen Veröffentlichung eines Beitrags, in dem die baden-württembergische Landtagspräsidentin als "islamische Sprechpuppe" bezeichnet wird
- rechtsportal.de
Auskunftsansprüche gegen ein soziales Netzwerk wegen Veröffentlichung eines Beitrags, in dem die baden-württembergische Landtagspräsidentin als "islamische Sprechpuppe" bezeichnet wird
Kurzfassungen/Presse (4)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Landtagspräsidentin von Baden-Württemberg hat Auskunftsanspruch gegen Google
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auskunftsansprüche wegen Äußerungen auf Facebook und google
- stuttgarter-zeitung.de (Pressemeldung, 19.10.2020)
Muhterem Aras unterliegt teilweise: "Islamische Sprechpuppe" ist keine Schmähkritik
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und Google
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 18.08.2020 - 24 O 250/20
- OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20
Papierfundstellen
- MMR 2021, 339
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erst am 19. Mai 2020 vier grundlegende Entscheidungen veröffentlicht, in denen die maßgeblichen Grundsätze seiner Rechtsprechung nochmals dargestellt und zusammengefasst worden sind (BVerfG NJW 2020, 2622 - 2639).Das Vorliegen von Schmähkritik ergibt sich dabei nicht aus überzogenen, völlig unverhältnismäßigen oder gar ausfälligen Äußerungen, sondern verlangt, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in einer Sache, sondern nur noch die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die Äußerung also keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der Person als solcher geht (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 18 - 20).
Die Formalbeleidigung verlangt die Verwendung von besonders krassen aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, von gesellschaftlich absolut missbilligten und tabuisierten Begrifflichkeiten, es muss allein um eine gezielte Verächtlichmachung gehen (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 21).
Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich die Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit abspricht (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 22).
Die ansonsten erforderliche Abwägung zwischen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (die Antragstellerin hätte nur einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch, wenn sie Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen könnte) setzt eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung anhand der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte voraus (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 35).
Auch die Form und die Begleitumstände können erheblich sein, in die Abwägung ist weiter die Verbreitung und Wirkung einzustellen (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 28 - 35).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verschoben werden dürfen, weil Anstands- und Ehrvorstellungen auch einer (deutlichen) Mehrheit der Gesellschaft hierzu nicht geeignet sind und eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers (hier: Internetnutzers) in Rechnung zu stellen sind (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 28 a.E.).
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20
Insoweit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Stufenklage zu übertragen, wonach der Auskunftsanspruch abzuweisen ist, wenn sich schon bei dessen Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2017, 1946 Rn. 19).
- OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20
Muhterem Aras unterliegt teilweise: "Islamische Sprechpuppe" ist keine …
OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.09.2020 - 4 W 56/20 und 4 W 54/20.Den beiden Beschlüssen 4 W 54/20 und 4 W 56/20 mit der Beteiligten Facebook Ltd. liegt zugrunde, dass der Abgeordnete Dr. Fiechtner am gleichen Tag auf seinem Facebookprofil berichtet hatte, dass er "Klage gegen Aras und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof" eingereicht habe.
4 W 54/20.
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Landtagspräsidentin von Baden-Württemberg hat Auskunftsanspruch gegen Google
- stuttgarter-zeitung.de (Pressemeldung, 19.10.2020)
Muhterem Aras unterliegt teilweise: "Islamische Sprechpuppe" ist keine Schmähkritik
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und Google
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 55/20
Muhterem Aras unterliegt teilweise: "Islamische Sprechpuppe" ist keine …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20
OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2020 - 4 W 55/20.Der weiterer Beschluss im Verfahren 4 W 55/20 betrifft die Verpflichtung von Google zur Auskunft über Verkehrs- und Nutzungsdaten von Nutzern und deren E-mail- und IP-Adressen.
4 W 55/20.
- OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20
Auskunftsanspruch einer Landtagspräsidentin über Bestands- und Nutzerdaten eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20
OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.09.2020 - 4 W 56/20 und 4 W 54/20.Den beiden Beschlüssen 4 W 54/20 und 4 W 56/20 mit der Beteiligten Facebook Ltd. liegt zugrunde, dass der Abgeordnete Dr. Fiechtner am gleichen Tag auf seinem Facebookprofil berichtet hatte, dass er "Klage gegen Aras und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof" eingereicht habe.
4 W 54/20.
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20
Die Aussage sei auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG vom 19.05.2020 (1 BvR 2397/19) nach einer Abwägung noch als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen.
- LG Frankenthal, 27.10.2023 - 8 O 209/23
Herausgabe der Immobilie im einstweiligen Verfügungsverfahren!
Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerber einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 4 W 56/20; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 -).