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   OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20   

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https://dejure.org/2020,35233
OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20 (https://dejure.org/2020,35233)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2020 - 4 W 640/20 (https://dejure.org/2020,35233)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 4 W 640/20 (https://dejure.org/2020,35233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Veranlassung zur Klage, Haftpflichtversicherer, Verzug

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW

    § 269 Abs. 5 ZPO; § 567 ZPO

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Veranlassung zur Klage gegeben? - Verzug des Haftpflichtversicherers?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann besteht Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie lange müssen Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf ihr Geld warten?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wie lange darf der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall seine Eintrittspflicht prüfen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 06.02.2018 - 22 W 2/18

    Regulierungsfrist regelmäßig maximal 4 Wochen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    Werden Haftpflichtansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn sich die Versicherung zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet und eine ihr zuzubilligende Prüffrist verstrichen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18; Zöller, a.a.O.; § 93 Rz. 6.54 m.w.N.).

    Um die Versicherung wirksam in Verzug zu setzen, bedarf es nicht nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung, sondern zusätzlich einer sich anschließenden Mahnung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Februar 2018 - 22 W 2/18 -, Rn. 11 - 13, juris).

    Der Senat teilt insbesondere die in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht, die Dauer der Prüffrist sei unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts in der Schadensabwicklung bei Inlandsfällen auf maximal vier Wochen zu begrenzen (in diese Richtung OLG Frankfurt Beschluss vom 6.2.2018 - 22 W 2/18 Rn 25 m.w.N.).

    Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass Prüfungszeiträume nicht allein durch Postlaufzeiten, sondern maßgeblich durch die Prüfung in der Sache selbst verursacht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die immer weiter ausdifferenzierten höchstrichterlichen Vorgaben zu einzelnen Schadenspositionen und Abrechnungsvarianten umgekehrt auch einen erhöhten inhaltlichen Prüfungsaufwand nach sich ziehen (Schwartz, Entscheidungsanmerkung zu OLG Frankfurt vom 6.2.2018 - 22 W 2/18 vom 22.08.18 - juris).

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    a) Zwar beginnt diese Prüffrist nicht erst mit Verzugseintritt, sondern bereits mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 277; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 -, Rn. 10, juris), vorliegend mithin bereits mit Ablauf des 02.12.2019.

    Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 -, juris).

  • OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09

    Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    Im hiesigen Gerichtsbezirk hat sich eine Regelfrist von vier bis sechs Wochen herausgebildet (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2009 - 7 U 499/09 - juris), die aber nur den Ausgangspunkt der Betrachtungen bilden kann und unter Berücksichtigung des Einzelfalls Abweichungen zugunsten aber auch zu Lasten des Versicherers ermöglicht.
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017 - 4 W 16/17 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 -, juris).
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 31/08

    Anspruch des Berechtigten auf vollständige Befreiung von einem auf dem Grundstück

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    Auch wenn es einer Fristsetzung grundsätzlich nicht bedarf, muss der Schuldner genau erkennen können, was der Gläubiger verlangt (BGH Urteil vom 17.10.2008 - V ZR 31/08 Herberger/Martinek/Rüßmann, juris-PK 9. Aufl. 2020, § 286 Rz. 13 f.); zulässig ist es, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 286, Rz. 16).
  • OLG München, 29.07.2010 - 10 W 1789/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Dauer der Prüffrist

    Auszug aus OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 W 640/20
    Ob die vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte grundsätzlich ohne Einfluss auf die Dauer der Prüffrist ist (so OLG Dresden a.a.O; OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 1789/10), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - 1 W 16/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und

    Die Annahme einer vier- bis sechswöchigen Prüf- und Regulierungsfrist entspricht aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 7 U 58/20; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 W 640/20; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020, Az. 12 W 326/20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 4 W 11/19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 7 W 64/14; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 24 W 69/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/20; jeweils Juris).

    Soweit erwogen wird, diese Frist angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung (deutlich) zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 22 W 2/18), vermag sich der Senat dem in dieser Pauschalität nicht anzuschließen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 W 640/20, Juris).

    Hinzu kommt, dass die Prüfung im Wesentlichen im Zeitraum des Jahreswechsels 2019/2020 lag; auch insoweit ist dem Versicherer anerkanntermaßen ein längerer Prüfzeitraum zuzubilligen, da an Feiertagen nicht gearbeitet und über den Jahreswechsel vermehrt Urlaub genommen wird, also auch die Sachschadensabteilungen der Versicherungen regelmäßig nicht voll besetzt sind (OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 W 640/20).

  • AG Oberkirch, 23.02.2021 - 1 C 100/20

    Auto wirtschaftlicher Totalschaden - Abschleppkosten und Nutzungsausfall

    Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln, vgl. aktuell OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 W 640/20, NJ 2021, 22.
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