Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 25.11.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19221
OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,19221)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,19221)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,19221)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 98 S 1 ZPO, § 278 Abs 6 ZPO, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV
    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei Kostenregelung in einem Prozessvergleich

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des Rechtsstreits umfassen auch die Kosten des Prozessvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Prozessvergleich und die "Kosten des Rechtsstreits"

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unvollständige Kostenregelung im Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfassen "Kosten des Rechtsstreits" auch die Vergleichskosten? (IBR 2014, 585)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3046
  • MDR 2014, 1106
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14
    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).

    Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen (BGH NJW 2009, 519, Rn. 14).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14
    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).
  • OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06

    Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14
    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

    Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,80316
OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,80316)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,80316)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 2014 - 4 W 83/14 (https://dejure.org/2014,80316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässiger Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Kirchenbeamten gegen seinen Dienstherrn wegen sog. Mobbing

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 4 U 105/13

    Abweisung der Klage in Crailsheimer Waffenaffäre bestätigt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Vielmehr ist gerade dann, wenn Vorgesetzte ihre hervorgehobene Amtsstellung missbrauchen, um einen Untergebenen zu schikanieren oder zu diskriminieren, ein Handeln in Ausübung des Amtes gegeben (BGH NJW 2002, 3172, 3173 f.; Senat, NVwZ-RR 2003, 715, 716 sowie Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe, bislang n. v.).

    Schließlich ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 3 unter b)) - auch allgemein anerkannt, dass die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Amtshaftungsansprüche des Beamten auslösen kann, also die Erfüllung der Fürsorgepflicht zu den drittschützenden Amtspflichten zählt (neben den vom Landgericht angeführten Entscheidungen etwa BGH NJW 1957, 298; BGH VersR 1972, 368 Rn. 54 in Juris - dort als st. Rspr. bezeichnet; BayObLG BayVBl 2000, 442 Rn. 6 in Juris; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, ebenda; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., Rnrn. 96 und 732; Stein / Itzel / Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 739).

    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).

    Wird jedoch wie vorliegend auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (allgemein Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 5; konkret zum Amtshaftungsanspruch und zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht OLG Schleswig NVwZ-RR 2001, 494, 496; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) bb) der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Im Ansatz zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Inanspruchnahme aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - wie auch sonst - aber voraussetzt, dass der Kirchenbedienstete "in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich" gehandelt hat (siehe nur BGH NJW-RR 1989, 921 und NJW 2003, 1308; vgl. aus der Lit. etwa Eicholt, NJOZ 2010, 1859, 1862 unter III. 1. a)) - wobei, wenn dies der Fall ist, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz wie auch sonst auch dann gälten, wenn der die Pflichtverletzung begehende Bedienstete kein Beamter im statusrechtlichen Sinne wäre -, und sich das Landgericht zu dieser Voraussetzung nicht geäußert hat.

    Vielmehr werden Bedienstete einer Kirche bzw. deren (Unter-) Gliederung, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, immer dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i. S. v. Art. 34 Grundgesetz tätig, wenn nicht der rein fiskalische Tätigkeitsbereich der Kirche betroffen ist (BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2003, 1308).

    Die Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz ist gerade nicht auf die Ausübung staatlicher oder vom Staat verliehener Gewalt beschränkt (BGH NJW 2003, 1308; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rnrn. 751, 753).

    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf, das in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 26.10.2000 (18 U 48/00, NVwZ 2001, 1449) im Ergebnis die für die Amtsträgereigenschaft i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB maßgeblichen Kriterien in das Amtshaftungsrecht übernehmen wollte, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.02.2003 (III ZR 224/01, NJW 2003, 1308) explizit eine Absage erteilt (a.a.O. unter I. 1. der Gründe; siehe auch Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 751).

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87

    Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Kirchenbeamte die Bestimmung des § 839 BGB grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 22, 383 Rn. 13in Juris = NJW 1957, 542; BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921), sie sind mithin als Beamte im statusrechtlichen Sinne anzusehen.

    Im Ansatz zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Inanspruchnahme aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - wie auch sonst - aber voraussetzt, dass der Kirchenbedienstete "in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich" gehandelt hat (siehe nur BGH NJW-RR 1989, 921 und NJW 2003, 1308; vgl. aus der Lit. etwa Eicholt, NJOZ 2010, 1859, 1862 unter III. 1. a)) - wobei, wenn dies der Fall ist, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz wie auch sonst auch dann gälten, wenn der die Pflichtverletzung begehende Bedienstete kein Beamter im statusrechtlichen Sinne wäre -, und sich das Landgericht zu dieser Voraussetzung nicht geäußert hat.

    Vielmehr werden Bedienstete einer Kirche bzw. deren (Unter-) Gliederung, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, immer dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i. S. v. Art. 34 Grundgesetz tätig, wenn nicht der rein fiskalische Tätigkeitsbereich der Kirche betroffen ist (BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2003, 1308).

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher zu privatrechtlicher (fiskalischer) Tätigkeit die Grundsätze, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich herausgebildet worden sind, auf den kirchlichen Bereich übertragen (BGH VersR 1961, 437 Rn. 10 in Juris; ferner BGH NJW-RR 1989, 921 unter II. 1.a)).

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 227/59

    Schadensersatzansprüche (Unterhaltsschaden) einer Witwe für ihren in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Kirchenbeamte die Bestimmung des § 839 BGB grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 22, 383 Rn. 13in Juris = NJW 1957, 542; BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921), sie sind mithin als Beamte im statusrechtlichen Sinne anzusehen.

    Vielmehr werden Bedienstete einer Kirche bzw. deren (Unter-) Gliederung, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, immer dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i. S. v. Art. 34 Grundgesetz tätig, wenn nicht der rein fiskalische Tätigkeitsbereich der Kirche betroffen ist (BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2003, 1308).

    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VersR 1961, 437 die Kfz-Fahrt eines kirchlichen Bediensteten als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" erfolgend angesehen, wenn diese von oder zu einer Vorführung des evangelischen Filmdienstes stattfindet.

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher zu privatrechtlicher (fiskalischer) Tätigkeit die Grundsätze, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich herausgebildet worden sind, auf den kirchlichen Bereich übertragen (BGH VersR 1961, 437 Rn. 10 in Juris; ferner BGH NJW-RR 1989, 921 unter II. 1.a)).

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).

    Für den unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abzuleitenden Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht ist zwar an sich wie die Beklagte richtig erkennt gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben (so auch BGH NJW-RR 1994, 213, 215).

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Für die staatliche (öffentliche) Verwaltung ist jedoch - wie der Kläger mit Recht geltend macht - anerkannt, dass "Mobbing" durch einen Vorgesetzten "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" erfolgt und Amtshaftungsansprüche auslösen kann, denn ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen, schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (BGH NJW 2002, 3172, 3173).

    Vielmehr ist gerade dann, wenn Vorgesetzte ihre hervorgehobene Amtsstellung missbrauchen, um einen Untergebenen zu schikanieren oder zu diskriminieren, ein Handeln in Ausübung des Amtes gegeben (BGH NJW 2002, 3172, 3173 f.; Senat, NVwZ-RR 2003, 715, 716 sowie Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe, bislang n. v.).

  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55

    Amtshaftung für Kirchenbeamte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Kirchenbeamte die Bestimmung des § 839 BGB grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 22, 383 Rn. 13in Juris = NJW 1957, 542; BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921), sie sind mithin als Beamte im statusrechtlichen Sinne anzusehen.

    Vielmehr liegt dann, wenn es wie vorliegend um Handlungen kirchlicher Bediensteter gegenüber kirchlichen Beamten im Rahmen von deren Dienstverhältnis geht, ein hoheitliches Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts vor (so schon BGHZ 22, 383 Rnrn. 2 und 5 in Juris für die behauptete Anwendung unangemessener Mittel durch kirchliche Obere einer Landeskirche, um einen Pfarrer zu veranlassen, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen; ähnlich BGHZ 46, 96 = NJW 1966, 2162; siehe ferner Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 754).

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).
  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98

    Amtspflichtverletzung bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).
  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14
    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen (BGH NJW 1998, 909, 910), wobei der Senat einen Bruchteil von 1/4 für angemessen hält.
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55

    Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung

  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 202/66

    Klage gegen die Bundesbahn auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall und

  • BayObLG, 14.10.1999 - 2Z RR 5/99

    Schadensersatzpflicht wegen Fürsorgepflichtverletzung und Amtshaftung

  • OLG Schleswig, 24.02.2000 - 11 U 135/98
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

  • VG Ansbach, 05.06.2013 - AN 11 K 13.00278

    Klage eines Beamten auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 22.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener - bei

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 199/64

    Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche von Pfarrern

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • OLG Hamm, 09.12.2022 - 11 U 207/21

    Amtshaftung; Probezeit; Beamter; Mobbing

    Wird aber - wie im vorliegenden Fall - auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, hat das Zivilgericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis folgenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu befinden, da es insoweit ausreichend ist, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2014 - 4 W 83/14, juris Rn. 23).
  • LG Hagen, 05.11.2021 - 8 O 134/21
    Wird jedoch wie vorliegend auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014 - Az. 4 W 83/14, Rn. 22, zit. n. juris ).
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