Rechtsprechung
OLG Hamm, 31.07.2015 - I-4 W 86/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gegenstandswert; Zwangsvollstreckung; Unterlassungsansprüche
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gegenstandswert; Zwangsvollstreckung; Unterlassungsansprüche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenstandswert eines Verfahrens über den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln zur Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen - und der Gegenstandswert
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 23.05.2014 - 17 O 120/12
- OLG Hamm, 31.07.2015 - I-4 W 86/14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15
Gegenstandswert eines Ordnungsmittelverfahrens
Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2015 - 4 W 86/14
Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 - [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen]).Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat, NJOZ 2014, 1426; Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -).
Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem "Wert der Hauptsache" im Sinne der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -); ausnahmsweise ist indes der Wert eines Hauptsache klage verfahrens anzusetzen, wenn der Schuldner - wie hier - eine Abschlusserklärung abgegeben hat.
- OLG Hamm, 08.05.2014 - 4 W 81/13
Gegenstandswert eines isolierten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln
Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2015 - 4 W 86/14
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei Unterlassungsansprüchen der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet (Senat, NJOZ 2014, 1426).Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat, NJOZ 2014, 1426; Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -).
- OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16
Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften; …
Hierbei handelt es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Senats um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache bzw. - im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung - für den Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahrens) (Senat, Beschluss vom 31.07.2015 - I-4 W 86/14 - ). - OLG Hamm, 14.02.2019 - 4 W 106/18 Der Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Hauptsachestreitwert, nachdem der Schuldner am 23.02.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben hat (vgl. Senat BeckRS 2015, 16616).
- OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 W 50/22