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   OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/2011, 4 Ws 10/11   

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https://dejure.org/2011,10688
OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/2011, 4 Ws 10/11 (https://dejure.org/2011,10688)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2011 - 4 Ws 10/2011, 4 Ws 10/11 (https://dejure.org/2011,10688)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 4 Ws 10/2011, 4 Ws 10/11 (https://dejure.org/2011,10688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegen Beschluss-Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG ist die einfache Beschwerde zulässig; Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer einfachen Beschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer durch die funktionell unzuständige Entscheidung der StVK in U-Haft-Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten während der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 709
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11
    Maßgebend ist daher, welches Rechtsmittel das Verfahrensrecht für die Entscheidung vorsieht (BGHSt 50, 180, 186).
  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 [juris: Rdn. 39 f.] m.w.Nachw.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris], 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.N.).

    Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen im Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden (vgl. Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 23. November 2000 - 4 Ws 202/00 - juris).

    Für den Fall, dass sich gegenüber den in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen Änderungen ergeben haben, sind diese darzustellen (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -,24. Juli 2007 - 3 Ws 403/07 - und3. April 2006 - 5 Ws 170/06 - juris); haben sich die Annahmen nach dem Verständnis des Tatrichters im Wesentlichen bestätigt, so kann es - je nach den Umständen des Einzelfalles - genügen mitzuteilen, dass die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 13. November 2008 - 2 Ws 561/08 - m.w.N.).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 - juris Rdn. 39 f. m.w.N.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Vielmehr hat das - ebenfalls in den Blick zu nehmende (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.N.) - Prozessverhalten der Angeklagten zu Verzögerungen und unvorhergesehenen Veränderungen geführt, auf die das Landgericht hinreichend zügig und zweckmäßig reagiert hat.

  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.Nachw.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).

    Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen im Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden (vgl. Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 23. November 2000 - 4 Ws 202/00 - juris).

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH StV 1991, 525; KG [4. Strafsenat], Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - , 30. Juli 2009 - 4 Ws 82/09 - und vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - OLG Frankfurt StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - [juris]).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Das Beschwerdegericht beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht mit Mehrheit getroffenen Würdigung, wobei es sich im Ergebnis auf dessen nachvollziehbare Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen muss (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 -, vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, vom 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 = OLGSt StPO § 112 Nr. 17, vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 -, jeweils mwN).
  • KG, 29.07.2013 - 4 Ws 92/13

    Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Haftbeschwerdeverfahren während

    Dessen vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. ausführlich Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16

    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen

    c) Entscheidet die StVK durch Beschluss gemäß § 115 StVollzG, obwohl eine Zuständigkeit des Haftgerichts besteht, ist hiergegen die einfache Beschwerde statthaft (OLG Nürnberg a. a. O. Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2011, 4 Ws 10/11, zitiert nach juris).
  • KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21

    Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen

    Er wird jedenfalls auch nicht durch den von der Generalstaatsanwaltschaft angebrachten Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 (4 Ws 10/11) gestützt; in jenem Verfahren ging es um das bewusst späte - und später sukzessiv ausgedehnte - Anbringen von Beweisanträgen unmittelbar vor dem angekündigten Schließen der Beweisaufnahme, das Ankündigen (aber unterbliebene Umsetzen) weiterer Anträge, wobei sämtliche sodann gestellten Anträge schon am ersten Hauptverhandlungstag - mehrere Wochen zuvor - hätten angebracht werden können.
  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

    Das Beschwerdegericht beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht mit Mehrheit getroffenen Würdigung, wobei es sich im Ergebnis auf dessen nachvollziehbare Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen muss (vgl. zum Ganzen nur BGH NJW 2013, 247; NStZ-RR 2013, 16; StV 2004, 143; 1991, 525; Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 -, vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, vom 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 - [OLGSt StPO § 112 Nr. 17], vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 -, jeweils mwN).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom

    Mit dem Rechtsbehelf nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO kann auch die Ablehnung einer vom Untersuchungsgefangenen begehrten Regelung oder Maßnahme durch die Vollzugsanstalt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 2011, 184; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 285; Schultheis in KK-StPO, 7. Aufl., § 119a Rdn. 9; Wankel in KMR (Stand: Juli 2011), § 119a Rdn. 1; Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 119a Rdn. 11; Wiesneth, Die Untersuchungshaft, 2010, Rdn. 393; a.A. Grube, StV 2013, 534, 537; Paeffgen im SK-StPO, 4. Aufl., § 119a Rdn. 18a).
  • OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
  • OLG Hamm, 10.06.2014 - 1 Vollz (Ws) 296/14

    Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde während der Untersuchungshaft

  • KG, 10.02.2022 - 4 Ws 13/22

    Haftprüfung: Bedeutung der vorläufigen Bewertung des bisherigen Ergebnisses der

  • OLG Köln, 08.04.2013 - 2 Ws 181/13

    Vollzug der Untersuchungshaft; Überlassung einer Topfpflanze; Rechtsmissbrauch

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